Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 181/05
Tenor
I. Die Verhandlung wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung entweder des Deutschen Patent- und Markenamtes über die von der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster X beantragte Löschung oder der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes über den von der Beklagten gegen den Rechtsbestand des europäischen Patentes EP X erhobenen Einspruch ausgesetzt.
IL Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.
Gründe:
1
Gründe:
2Die Kammer macht von dem ihr nach § 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und setzt den Rechtsstreit einstweilen aus, weil die Beklagte die Löschung des Klagegebrauchsmusters DE X bei dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt hat und die Kammer Zweifel daran hat, ob das Klagegebrauchsmuster im geltend gemachten Umfang Bestand haben wird.
3Das Klagegebrauchsmuster stellt in seinen kombiniert geltend gemachten Schutzansprüchen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren mit folgenden Merkmalen unter Schutz:
41. Mit Druck beaufschlagter Dosierinhalator, der enthält:
51.1 eine Lösung eines Wirkstoffs in einem Fluorkohlenwasserstiff-Treibmittel,
61.2 ein Cosolvens und
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