Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 238/03

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Plasmadüsen, die geeignet sind und bestimmt sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Erhöhung der Benetzbarkeit der Oberfläche von Werkstücken mit Flüssigkeiten durch Oberflächenvorbehandlung mittels elektrischer Entladung, bei dem durch eine Plasmaentladung unter Zufuhr eines Arbeitsgases ein gebündelter Strahl eines reaktiven Mediums erzeugt wird, bei dem die Plasmaentladung als Bogenentladung erzeugt wird und bei dem die zu behandelnde Oberfläche des Werkstücks mit diesem Strahl überstrichen wird, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die Bogenentladung mit Hilfe einer Hochfrequenz-Wechselspannung betrieben wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

ohne

- im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger unübersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass ohne die Zustimmung der Klägerin die Plasmadüse nicht zur Durchführung des vorbeschriebenen Verfahrens verwendet werden darf, und

- im Falle der Lieferung dem Abnehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, das vorbeschriebene Verfahren bei Meidung einer für jeden Benutzungsfall fällig werdenden, an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,-- Euro (in Worten: sechstausend Euro) nicht ohne Zustimmung der Klägerin durchzuführen;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten wird, auf ihr Verlangen die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer nicht der Klägerin, sondern einem von dieser zu bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten der Einschaltung übernimmt und ihn ermächtigt und zugleich verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Name oder eine bestimmte Anschrift in der erteilten Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30. November 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- Euro.


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