Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 7/06

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Kopie des in dem zwischen den Parteien geführten Berufungsverfahrens OLG Düsseldorf I-2 U 56/04 ergangenen Urteils zu verbreiten,

ohne dabei darauf hinzuweisen, dass

a) ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen der mittelbaren Verletzung des Europäischen Patents EP X durch die Plasma-Anlage „X“ erstinstanzlich vor dem Landgericht Düsseldorf (4b O 238/03) anhängig ist

und / oder

b) die vorgenannte Entscheidung nicht rechtskräftig ist.

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.

3. an die Klägerin 1.359,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2006 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- Euro.


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