Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 72/06
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
1
G r ü n d e :
2Die Klägerin vermietete als Hauptmieterin der Beklagten durch mündlichen Mietvertrag vom 1. August 2000 das im Hause X, befindliche Geschäftslokal, das aus einem Verkaufsraum, einer Küche, einem Flur und zwei WC-Räumen besteht, zum monatlichen Mietzins von 1.533,87 Euro. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis unter dem 12. Februar 2006 fristlos, da sich die Beklagte nach ihrer Behauptung am Ende des Jahres 2004 mit einem Mietzins in Höhe von 4.481,22 Euro und am Ende des Jahres 2005 mit einem Mietzins in Höhe von 4.864,66 Euro in Rückstand befunden haben soll. Sie hat mit am 21. Februar 2006 bei Gericht eingegangener Klage Räumung des Geschäftslokals von der Beklagten verlangt und das Geschäftslokal dann am 11. März 2006 in Besitz genommen und renoviert. Hierauf haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen einander widerstreitende Kostenanträge.
3Im Hinblick auf diese Sachlage erscheint es gemäß § 91 a ZPO angemessen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin hat die von der Beklagten unstreitig angemieteten Geschäftsräume am 11. März 2006 in Besitz genommen, ohne die Berechtigung ihrer fristlosen Kündigung durch das Gericht klären zu lassen. Dieses Vorgehen der Klägerin ist als verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB zu werten, da sie das der Beklagten vermietete Geschäftslokal ohne deren Einwilligung in Besitz genommen und die Schlösser des Geschäftslokals ausgetauscht hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Inbesitznahme durch die Klägerin geräumt waren und welche Erklärungen die Beklagte gegenüber dem Hauptmieter und Herrn X von der Wartungsfirma für die Feuerlöscher abgegeben hat. Die Beklagte hat entsprechend dem Vortrag der Klägerin selbst nämlich anlässlich des Telefonates vom 10. März 2006, die Klägerin werde das Geschäftslokal am 11. März 2000 wieder übernehmen, keine Erklärung abgegeben. Schweigen im Geschäftsverkehr gilt jedoch nicht als Zustimmung, so dass die Inbesitznahme des Geschäftslokals durch die Klägerin am 11. März 2006 als verbotene Eigenmacht zu werten ist.
4Durch die verbotene Eigenmacht der Klägerin hat sich deren Räumungsklage vor deren Zustellung am 18. März 2006 erledigt, so dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
5Streitwert:
6bis zum 16. Juli 2006: 18.406,44 Euro,
7ab dem 17. Juli 2006 sind Streitwert die bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits.
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