Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 559/04

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerberäume im Objekt W-Straße X, xxxxxx Düsseldorf-H., auf dem ehemaligen D.-Betriebsgelände, bezeichnet als Hochgebäude Atelier Nr.3+5, 4. Obergeschoss, von einer Grundfläche von ca. 199 m², im beigefügten Geschossplan schraffiert eingezeichnet, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Widerklage der Beklagten wird als unzulässig zurück-gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten-entscheidung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung des Räumungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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