Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 189/05

Tenor

I.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,

1. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die nachfolgend bezeichneten Handlungen seit dem 18.04.2004 begangen haben,

nämlich

ein Kuppelstück zum Verbinden zweier übereinander gestapelter Contai-ner, insbesondere an Bord von Schiffen, an ihren Eckbeschlägen, mit ei-ner Anschlagplatte und je einem Kupplungsvorsprung zu beiden Seiten der Anschlagplatte, von denen der erste Kupplungsvorsprung an den Eckbeschlag des einen Containers anbringbar und der andere Kupp-lungsvorsprung zur Längsrichtung der Container seitlich eine Verriege-lungsnase zum Verriegeln in einem Eckbeschlag des anderen Containers aufweist, wobei der erste Kupplungsvorsprung in einer Einführstellung zum Einführen des anderen Kupplungsvorsprunges in den Eckbeschlag des anderen Containers in Einführrichtung fest mit dem Eckbeschlag des einen Containers verbunden ist, wobei die Verriegelungsnase starr mit dem anderen Kupplungsvorsprung verbunden ist, und wobei auf der von der Verriegelungsnase abgewandten Seite des anderen Kupplungsvorsprunges eine Einführschräge zum Verriegeln der Verriegelungsnase in dem Eckbeschlag angeordnet ist,

hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben;

und zwar unter Angabe

a. der Herstellmengen und -zeiten, sowie der Menge der erhaltenen und hergestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, unter Einschluss der Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c. der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin aufgrund konkreter Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

- die Angaben zu e) nur für den Zeitraum ab dem 23.01.2005 zu machen sind,

- und der Beklagte zu 3) nur für den Zeitraum ab dem 30.03.2005 zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

II.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I. 1. be-zeichneten und in der Zeit vom 18.04.2004 bis zum 22.01.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 23.01.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 3) sich nur auf seit dem 30.03.2005 begangene Handlungen erstreckt.

III.

Die weitergehenden Klagen gegen die Beklagten zu 1) und 3) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) werden abgewiesen.

IV.

Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin die 60%.

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen jeweils 20% der Gerichtskosten und der au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 20%; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin 25%.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 500.000,-- €, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.

V.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 03.08.2006 auf 5 Mio. €,

danach auf 1,67 Mio. €.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134
135

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.