Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 136/03
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
III.
Das Urteil ist für jede Partei gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents A, das - unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorität vom 02.09.1999 - am 29.08.2000 angemeldet, dessen Anmeldung am 05.06.2002 veröffentlicht und auf dessen Erteilung am 26.02.2003 im Patentblatt hingewiesen worden ist. Das Klagepatent betrifft einen Klimaschrank. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
3"Klimaschrank zum Lagern einer Vielzahl von Objekten (1), umfassend
4- mindestens eine, mittels eines öffenbaren Schleusenfensters (24) verschlossenen Schleusenfensteröffnung in einer Wandung (22) des Klimaschranks (12), sowie
- eine Lageranlage (15), welche integral mit dem Klimaschrank (12) ausgebildet ist, und welche aufweist
- eine Lagervorrichtung (14) mit einem im Klimaschrank (12) angeordneten Lagerschacht (14.1, 14.2), der mehrere übereinander angeordnete Lagerstellen (13) für jeweils eines der Objekte (1) enthält, und mit einer außerhalb des Klimaschranks (12) im Bereich der Schleusenfensteröffnung befindlichen Übergabestelle (34) zur kurzzeitigen Aufnahme der Objekte (1) vor und nach ihrer Lagerung,
- eine Transporteinrichtung (16) mit einem zur Aufnahme jeweils eines Objektes (1) ausgebildeten Objektträger (36), welche Transporteinrichtung (16) aufweist eine Vertikal-Verschiebevorrichtung (40), um den Objektträger (36) längs einer Vertikalachse (A) über die Höhe der Lagervorrichtung (14) zu verschieben und in eine Übergabehöhe für eine der Lagerstellen (13) oder die Übergabestelle (34) zu bringen, eine Horizontal-Drehvorrichtung (38), um den Objektträger (36) um die Vertikalachse (A) zu verschwenken und ihn auf eine der Lagerstellen (13) oder die Übergabestelle (34) auszurichten, und eine Horizontal-Verschiebevorrichtung (42), um den Objektträger (36) zwischen einer inneren Transportlage, in welcher er vertikal verschiebbar und horizontal verschwenkbar ist, und einer äußeren Übergabelage, in welcher er beim Übergang der Objekte (1) zwischen dem Objektträger (36) und einer der Lagerstellen (13) oder der Übergabestelle (34) angeordnet ist, zu verschieben,
wobei die Abmessungen der Schleusenfensteröffnung knapp über den Abmessungen des ein Objekt (1) tragenden Objektträgers (36) liegen,
9d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
10dass die Lagervorrichtung (14) genau zwei Lagerschächte (14.1, 14.2) aufweist, welche fest und sternartig um die Vertikalachse (A) angeordnet sind, derart, dass ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse (A) schneiden, wobei die Ein- bzw. Austrittsöffnungen der Lagerschächte (14.1, 14.2) auf die Vertikalachse (A) ausgerichtet sind, wobei jeder Lagerschacht (14.1., 14.2) schräg zur Wandung (22) angeordnet ist, und wobei die Lagerschächte (14.1, 14.2) in gegenüberliegenden Hälften des Klimaschranks angeordnet sind."
11Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 ist eine Draufsicht und Figur 2 eine Seitenansicht.
12Figur 1
13Figur 2
14Die Parteien standen von 1995 bis 2001 miteinander in geschäftlichem Kontakt. Die Klägerin beschäftigte sich dabei im wesentlichen mit der Entwicklung und Herstellung von Handlingsystemen für Laborschränke, während die Klimaschränke mit den eingebauten Handlingsystemen sodann als Produkte der Beklagten vertrieben wurden. Im Rahmen der Zusammenarbeit schlossen die Parteien am 28.11.1997 eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt auf die als Anlage K 17 überreichte Kopie der Vereinbarung verwiesen wird.
15Die Beklagte stellt her und bietet unter der Oberbezeichnung "B" verschiedene Modelle von Klimaschränken an, deren nähere Ausgestaltung sich aus den als Anlagen K 7 - K 9 überreichten Unterlagen ergeben. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die besagten Klimaschränke wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.
16Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.
17Die Klägerin beantragt,
18- die Beklagte zu verurteilen,
19
- es bei Meidung der im Einzelnen genannten gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Klimaschränke zum Lagern einer Vielzahl von Objekten mit den nachstehenden Merkmalen (M):
21M1) mindestens eine, mittels eines öffenbaren Schleusenfensters verschlossenen Schleusenfensteröffnung in einer Wendung des Klimaschranks, sowie
22M2) eine Lageranlage, welche Integral mit dem Klimaschrank ausgebildet ist, und welche aufweist
23M3) eine Lagervorrichtung
24mit einem im Klimaschrank angeordneten Lagerschacht, der mehrere übereinandergeordnete Lagerstellen für jeweils eines der Objekte enthält, und
25M4) mit einer außerhalb des Klimaschranks im Bereich der Schleusenfensteröffnung befindlichen Übergabestelle zur kurzfristigen Aufnahme der Objekte vor und nach ihrer Lagerung,
26M5) eine Transporteinrichtung mit einem zur Aufnahme jeweils eines Objektes ausgebildeten Objektträger, welche Transporteinrichtungen aufweist,
27M6) eine Vertikal-Verschiebevorrichtung, um den Objektträger längs einer Vertikalachse A über die Höhe der Lagervorrichtung zu verschieben und in eine Übergabehöhe für eine der Lagerstellen oder die Übergabestelle zu bringen;
28M7) eine Horizontal-Drehvorrichtung, um den Objektträger um die Vertikalachse A zu verschwenken und ihn auf eine der Lagerstellen oder die Übergabestelle auszurichten, und
29M8) eine Horizontal-Verschiebevorrichtung, um den Objektträger zwischen einer inneren Transportlage, in welcher er vertikal verschiebbar und horizontal verschwenkbar ist, und einer äußeren Übergabelage, in welcher er beim Übergang der Objekte zwischen dem Objektträger und einer der Lagerstellen oder Übergabestelle angeordnet ist, zu verschieben,
30M9) wobei die Abmessungen der Schleusenfensteröffnung knapp über den Abmessungen des ein Objekt tragenden Objektträgers liegen,
31herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
32M10) bei denen die Lagervorrichtung genau zwei Lagerschächte aufweist, welche fest und sternartig um die Vertikalachse angeordnet sind, derart,
33- dass ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse schneiden,
34- wobei die Ein- bzw. Austrittsöffnung der Lagerschächte auf die Vertikalachse A ausgerichtet sind,
35M11) wobei jeder Lagerschacht schräg zur Wandung angeordnet ist, und
36M12) wobei die Lagerschächte in gegenüberliegenden Hälften des Klimaschranks angeordnet sind.
37- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zum I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
38
- der Herstellungsmengen und –zeiten,
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu vorstehend e) nur für die Zeit seit dem 26.03.2003 zu machen sind.
40- festzustellen,
41
- dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 5. Juli 2002 bis zum 25. März 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
- dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten, seit dem 26. März 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Sie beruft sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht, welches dadurch begründet worden sei, dass sie sich - wie die Übersichtszeichnung gemäß den Anlagen B 10 - B 10c zeigten - am Prioritätstag des Klagepatents (2.09.1999) im Erfindungsbesitz befunden und Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der gewerblichen Benutzung getroffen habe. Zu letzteren verweist die Beklagte darauf, dass sie verschiedenen Kunden im Juni und Juli 1999 angekündigt habe, dass der von ihr neu entwickelte, als "C" bezeichnete Klimaschrank im dritten Quartal des Jahres 1999 spezifiziert angeboten werden könne und Lieferungen aus der Null-Serie voraussichtlich Ende 1999 möglich seien (Anlagen B 24 - B 27). Bereits Mitte August 1999 habe sie - die Beklagte - außerdem eine CD-ROM zur Bewegungssimulation des neuen Klimaschrankes erstellen lassen (Anlage B 17). Ferner habe sie am 10.08.1999 die D mit der Anfertigung eines Funktionsmodells beauftragt, welches am 3.09.1999 ausgeliefert worden sei (Anlage B 16). Beides - die CD-ROM und das Funktionsmodell - seien von ihr - wie unstreitig ist - während der SBS-Conference in der Zeit vom 13. bis 16.09.1999 in Edinburgh präsentiert worden. Das Gleiche gelte - wie gleichfalls unstreitig ist - für das aus Anlage B 18 ersichtliche Werbeblatt, welches eine fotografische Abbildung des Funktionsmodells enthalte. Unter dem 20.01.2000 habe sie - die Beklagte - ein erstes Exemplar des neuen Klimaschrankes an die E verkauft (Anlage B 20), am 31.05.2000 ein zweites Gerät an die F(Anlage B 21).
45Die Klägerin stellt ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten in Abrede. Zudem hält sie einem solchen – unter Berufung auf die mit der Beklagten geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage K 17) – die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 4 PatG entgegen und führt aus, sie habe der Beklagten am 09.05.1999 ihr komplettes Gerät "G" gezeigt und erläutert. Aufgrund dieser Informationen hätte die Beklagte die in Anlage B 10 bis B 10c vorgelegten Zeichnungen verfassen können. Selbstverständlich sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass diese Mitteilung eine nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Information gewesen sei.
46Die Beklagte hatte, gestützt auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme, widerklagend die Übertragung des Klagepatents, hilfsweise die Einräumung einer Mitberechtigung beantragt. Mit Teilurteil vom 31.01.2006 (Bl. 384 ff. d. GA), auf welches zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die Kammer die Widerklage abgewiesen.
47Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
48Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.06.2006 (Bl. 431 ff. d. GA) und vom 29.06.2006 (Bl. 455 ff. d. GA) verwiesen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Schadenersatz gemäß §§ 139, 9 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG nicht zu. Die angegriffenen Klimaschränke machen zwar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch; die Beklagte kann sich jedoch auf ein positives Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG berufen.
51I.
52Das Klagepatent betrifft einen Klimaschrank zum Lagern einer Vielzahl von Objekten, insbesondere Platten mit biologischem Material.
53Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift sind derartige Klimaschränke im Stand der Technik bekannt. Als gattungsbildend erörtert die Patentschrift die aus dem Gebrauchsmuster H(Anlage K 4) geläufige Vorrichtung.
54Der bekannte Klimaschrank besitzt mehrere Lagerschächte zur Aufnahme der Objekte, wobei die Lagerschächte auf einem drehbaren Karussell angeordnet sind. Zur automatisierten Handhabung der Objekte ist des Weiteren ein Handlingsystem vorgesehen, welches eine Vertikal-Verschiebevorrichtung, eine Horizontal-Verschiebevorrichtung und eine Horizontal-Drehvorrichtung umfasst.
55Die Klagepatentschrift sieht die vorbekannte Anordnung als nachteilig an, weil das Karussell einen erheblichen Platzbedarf fordert, was seine Unterbringung in einem klein dimensionierten Klimaschrank ausschließt. Außerdem - so heißt es - sei die Vorrichtung dynamisch unvorteilhaft, weil verhältnismäßig große Massen des Karussells immer wieder beschleunigt und verzögert werden müssen (Spalte 3 Zeilen 2 - 8).
56Aufgabe der Erfindung soll es demgemäss sein, einen Klimaschrank bereit zu stellen, der eine möglichst rationelle Manipulation von einzelnen Objekten erlaubt und darüber hinaus kompakt aufgebaut ist (Seite 3 Zeilen 27 - 31).
57Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:
58- Klimaschrank (12) zum Lagern einer Vielzahl von Objekten (1).
- Der Klimaschrank (12) besitzt
- mindestens eine Schleusenfensteröffnung in einer Wandung (22) des Klimaschrankes (12) und
- eine Lageranlage (15), welche integral mit dem Klimaschrank (12) ausgebildet ist.
- Die Schleusenfensteröffnung
- ist mittels eines öffenbaren Schleusenfensters (24) verschlossen und
- hat Abmessungen, die knapp über den Abmessungen des ein Objekt (1) tragenden Objektträgers (36) liegen.
- Die Lageranlage (15) weist
- eine Lagervorrichtung (14) und
- eine Transporteinrichtung (16) auf.
- Die Lagervorrichtung (14) besitzt
- genau zwei im Klimaschrank (12) angeordnete Lagerschächte (14.1., 14.2), von denen jeder über mehrere übereinander angeordnete Lagerstellen (13) für jeweils eines der Objekte (1) verfügt,
- und eine Übergabestelle (34).
- Die Transporteinrichtung (16)
- ist mit einem Objektträger (36) zur Aufnahme jeweils eines Objektes (1) ausgestattet und weist auf:
- eine Vertikal-Verschiebeinrichtung (40),
- um den Objektträger (36) längs einer Vertikalachse (A) über die Höhe der Lagervorrichtung (14) zu verschieben und in eine Übergabehöhe für eine der Lagerstellen (13) oder die Übergabestelle (34) zu bringen,
- eine Horizontal-Drehvorrichtung (38),
- um den Objektträger (36) um die Vertikalachse (A) zu verschwenken und ihn auf eine der Lagerstellen (13) oder die Übergabestelle (34) auszurichten, und
- eine Horizontal-Verschiebevorrichtung (42),
- um den Objektträger (36) zwischen einer inneren Transportlage, in welcher er vertikal verschiebbar und horizontal verschwenkbar ist, und einer äußeren Übergabelage, in welcher er beim Übergang der Objekte (1) zwischen dem Objektträger (36) und einer der Lagerstellen (13) oder der Übergabestelle (34) angeordnet ist, zu verschieben.
- Die Lagerschächte (14.1, 14.2) sind
- fest und sternartig um die Vertikalachse (A) angeordnet, und zwar derart, dass
- ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse (A) schneiden und
- die Ein- bzw. Austrittsöffnungen der Lagerschächte (14.1, 14.2.) auf die Vertikalachse (A) ausgerichtet sind,
- schräg zur Wandung (22), welche die Schleusenfensteröffnung aufweist, angeordnet und
- in gegenüberliegenden Hälften des Klimaschrankes untergebracht.
- Die Übergabestelle (34)
- befindet sich außerhalb des Klimaschrankes (12) im Bereich der Schleusenfensteröffnung und
- dient zur kurzzeitigen Aufnahme der Objekte (1) vor und nach ihrer Lagerung.
II.
90Die Beklagte benutzt das Klagepatent. Die angegriffenen Klimaschränke mit der Oberbezeichnung "B" verwirklichen unstreitig sämtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß.
91Gleichwohl sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben. Der Beklagten steht ein Vorbenutzungsrecht zu. Sie ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse ihres eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.
921)
93Die Beklagte war im Prioritätszeitpunkt, dem 02.09.1999, im Erfindungsbesitz und hatte bereits Veranstaltung zur alsbaldigen Aufnahme der (gewerblichen Benutzung) getroffen.
94a)
95Erfindungsbesitz zum Prioritätszeitpunkt setzt voraus, dass die Beklagte die Summe derjenigen Kenntnisse besessen hat, die die tatsächliche Ausführung der Erfindung ermöglicht hat. Der Erfindungsgedanke muss derart erkannt sein, dass der Beklagten die nicht nur zufällige, sondern wiederholbare Ausführung der Erfindung möglich gewesen ist. Versuche, die – im Sinne eines Experiments – erst der Auffindung des Erfindungsgedankens dienen, d. h. die darauf abzielen, die die Erfindung kennzeichnenden Wirkungen aufzuspüren, genügen demgegenüber nicht (BGH GRUR 1964, 491 – Chloramphenicol; GRUR 1964, 496 – Formsand II; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 12 Rn. 5 m. w. Nachw.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12, Rn. 16 m. w. Nachw.).
96Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
97Sämtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents ergeben sich aus der als Anlage B 10 überreichten Zeichnung eines Klimaschranks.
98Dies stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie ist lediglich der Auffassung, dass ein Erfindungsbesitz deshalb zu verneinen sei, weil es, um einen gebrauchsfähigen Klimaschrank zu erhalten, einer Reihe weiterer technischer Maßnahmen bedurft habe – Klimatisierung, Steuerung des Schleusenfensters, Antrieb der Transferstation – , zu deren Umsetzung der Beklagten das notwendige Know-how gefehlt habe, wie die an die Klägerin gerichtete Bitte um technische Unterstützung belege. Dem kann nicht beigetreten werden.
99Die genannten technischen Details sind zwar unabdingbar, um die erfindungsgemäße Klimaschrank-Konzeption in ein funktionsfähiges, insbesondere serienreifes Gerät umzusetzen. Anspruch 1 des Klagepatents verhält sich jedoch zu keinem dieser Details. Auch die Beschreibung des Klagepatents gibt dem Fachmann keine ins Einzelne gehende Anweisung dazu, wie beispielsweise die Klimasteuerung, der Öffnungs- und Schließmechanismus des Schleusenfensters oder der Antrieb der Transferstation auszugestalten sind. Die Klägerin war deshalb ersichtlich selbst der Meinung, dass der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Wissens und ohne dass er hierzu im Patentanspruch oder in der Patentbeschreibung besonders angeleitet werden muss, in der Lage ist, die geeigneten Maßnahmen zu erkennen, um die Erfindung in ein für den praktischen Einsatz taugliches Gerät umzusetzen.
100Soweit die Beklagte am 10.03.2000 (Anlage K 24) erklärt hat, ihre Aktivitäten in bezug auf den angegriffenen Klimaschrank befänden sich in einem sehr frühen Stadium, und sie benötige dringend die Unterstützung der Klägerin, lässt sich hieraus nicht folgern, die Beklagte sei noch zum damaligen Zeitpunkt im Ungewissen darüber gewesen, dass die aus Anlage B 10 ersichtliche Klimaschrank-Konzeption gegenüber dem Stand der Technik mit Blick auf die Kompaktheit und die rationelle Handhabung des Schrankinhalts vorteilhaft sei. Ebenso wenig besteht Grund zu der Annahme, die Beklagte habe prinzipiell an der Umsetzung des neuartigen Schrankkonzeptes gezweifelt und sei deswegen noch nicht über das Versuchs- und Experimentierstadium hinausgelangt.
101Die von der Klägerin vorgelegte Korrespondenz (Anlagen K 25 und K 26) bestätigt, dass die Schwierigkeiten der Beklagten darin bestanden, das erfindungsgemäße Konzept technisch ins Detail umzusetzen. Die Klägerin selbst verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es zum Erhalt eines funktionsfähigen Klimaschrankes einer geeigneten Transporteinrichtung, einer tauglichen Transferstation, passender Lagerschächte und eines passenden Schleusenfensters sowie eines komplexen Steuerungsmechanismus bedurft hat. Auch wenn diese Teile nicht als gängige Handelsware zu beziehen waren, sondern einer Sonderanfertigung bedurften, für welche der Beklagten das eigene Wissen und die eigenen Kapazitäten fehlten, war dennoch offensichtlich, dass es sich um beherrschbare Umsetzungsprobleme handelte, die die grundsätzlichen Vorteile der erfindungsgemäßen Schrankkonzeption ebenso wenig in Frage stellen konnten wie deren praktische Umsetzbarkeit. Auch die Klägerin hat ihre Erfindung ohne Detailangaben zu den Rn genannten technischen Einzelheiten als nacharbeitbar beschrieben und damit für einen Durchschnittsfachmann ausführbar gehalten.
102Dass die Beklagte an der praktischen Umsetzbarkeit der aus Anlage B 10 ersichtlichen Lehre keine Zweifel hegte, belegt die unstreitige Präsentation des darauf basierenden Funktionsmodells nebst Werbeblatt (Anlage B 18) auf der SBS-Conference in Edinburgh vom 13.06. bis 16.09.1999. Namentlich aus dem Werbeblatt ergibt sich, dass es sich nicht nur um eine Studie gehandelt hat, sondern um eine Technik, die Interessenten tatsächlich angeboten werden sollte.
103Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus der gewählten Bezeichnung "Funktionsmodell" nicht schließen, dass es sich insoweit nur um Versuche der Beklagten zum Auffinden der patentgemäßen Lösung handelte.
104Die Zeichnungen gemäß Anlagen B 10 wurden von dem damaligen Leiter der Abteilung "Entwicklung mechanischer Geräte" der Beklagten, dem Zeugen I, am 14.07.1999 erstellt und lagen der Beklagten mithin vor dem Prioritätszeitpunkt vor. Sie betreffen den "C".
105Die Anlage B 10 nennt als Datum der Bearbeitung ("Bearb.") den 14.07.1999 und als Datum für die Prüfung ("Prüf.") den 10.08.1999. Als Name des Bearbeiters ist "I" vermerkt. Der Zeuge I erstellte die Zeichnung mithin am 14.07.1999 und die Prüfung erfolgte am 10.08.1999, wie zur Überzeugung des Gerichts zudem aufgrund der Beweisaufnahme feststeht.
106Der Zeuge I hat ausgesagt, dass die Anlage B 10 den "C" zeichnerisch darstellt. Bestätigt hat er darüber hinaus die auf der Zeichnung zu erkennenden Daten und im wesentlichen den zeitlichen Ablauf. Er gab an, dass er nach seiner Einstellung bei der Beklagten – die unstreitig etwa im April 1999 erfolgte – zunächst circa drei Wochen lang die Daten des "Cytomat 6000" in das Datensystem eingepflegt und sodann Skizzen für den "C" erstellt habe. Es habe zunächst Skizzen und später Zeichnungen gegeben, die von ihm mit CAD erstellt worden seien, so wie die Anlage B 10. Das System erstelle normalerweise selbst die Daten und gebe das erste Datum auf den Zeichnungen wieder. Zwar vermochte der Zeuge I sich nicht mehr konkret erinnern, ob bei der Anlage B 10 eine automatische Datumsvorgabe erfolgt ist. Er gab jedoch an, dies sei der normale Vorgang gewesen und er – als einziger, der in der Firma damals über das CAD-System verfügt habe – habe an den Daten der Zeichnungen keine Änderungen vorgenommen. Er bekundete des weiteren, dass es vor der Anlage B 10 andere Zeichnungen anderer Geräte gegeben habe. Es sei jedoch die Entscheidung getroffen worden, den "J" so zu bauen und auf den Markt zu bringen, wie es in Anlage B 10 gezeichnet ist. Soweit er von späteren Veränderungen des Geräts berichtete, waren dies keine Abänderungen, die den Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents betrafen. Schließlich sagte der Zeuge I aus, die Zeichnungen vor dem 10.08. im Hause weitergegeben und an den Zeugen K für die Erstellung einer in Auftrag gegeben Simulations-CD die CAD-Unterlagen übermittelt sowie ein Funktionsmodell bei der Firma GG in Auftrag gegeben zu haben. Ferner bekundete er, dass mehrere Präsentationen des "C" im Hause der Beklagten stattgefunden haben. Diese Vorgänge seien alle zwischen August und September geschehen, da er im September seinen wegen des Projektes verschobenen Urlaub angetreten habe.
107An der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen I bestehen keine Zweifel. Die Aussage war in sich schlüssig, ohne Widersprüche und mit Details versehen. Der Zeuge I beschränkte sich auf die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen. Sofern er, der seine Aussage bedächtig machte, sich nicht mehr erinnerte, gab er das von sich aus zu erkennen. Die Erinnerungslücken sind angesichts des Zeitablaufs und des Umstandes, dass es zur täglichen Arbeit des Zeugen I gehörte, Zeichnungen für den "C" zu erstellen, verständlich. Gleiches gilt in bezug auf den Irrtum, dem der Zeuge I hinsichtlich der Anlieferung des Funktionsmodells unterlag. Er hatte zunächst angegeben, das Funktionsmodell sei am 10.08. bei der Beklagten angeliefert worden. Dies steht im Widerspruch zur Anlage B 16. Auf Nachfrage und Vorhalt der Anlage B 16 erklärte er sodann ohne Zögern und mit nachvollziehbarer Argumentation, wie es zu seinem Irrtum kam. Er hatte das Bestelldatum mit dem Lieferdatum verwechselt. Die Aussage des Zeugen I fügt sich ferner in den unstreitigen Parteivortrag und die übrigen Zeugenaussagen ein. Schließlich sind etwaige Belastungstendenzen oder Voreingenommenheiten des Zeugen nicht zutage getreten. Persönliche oder – heute noch bestehende – wirtschaftliche Verflechtungen, die zu einem eigenen Interesse des Zeugen I am Ausgang dieses Verfahrens führen könnten, sind nicht erkennbar.
108b)
109Vor dem Prioritätstag fand seitens der Beklagten unstreitig keine inländische Benutzungshandlung statt. Der Auftritt auf SBS-Conference in Edinburgh war in Ausland und nach dem 02.09.1999.
110Die Beklagte bekräftigte ihren Erfindungsbesitz jedoch durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung. Die Beklagte übte Handlungen aus, die dazu bestimmt waren, die Erfindung im wesentlichen auszuführen, und den ernstlichen Willen erkennbar machten, die Erfindung alsbald zu nutzen. Der Entschluss, die Erfindung gemäß §§ 9, 10 PatG zu nutzen, wurde durch die Vorbereitungen der Benutzung in die Tat umgesetzt (Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 12, Rn. 13 m. w. Nachw.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rn. 27 m. w. Nachw.).
111Dies ergibt die Gesamtbetrachtung der folgenden Umstände.
112Die Beklagte gab auf der Grundlage der Zeichnungen gemäß Anlage B 10 am 10.08.1999 der L den Auftrag zur Anfertigung eines Funktionsmodells, wie es aus der Anlage B 18 ersichtlich ist. Ausgeliefert wurde das Funktionsmodell des "C" am 03.09.1999.
113Das Auftragsdatum und das Auslieferungsdatum des Funktionsmodells ergeben sich aus der Anlage B 16; beide Daten sind dort genannt. Bestätigt wurden die Daten durch die Aussage des Zeugen I, die – wie bereits ausgeführt – zu Zweifeln keinen Anlass bot. Der Zeuge bekundete, die Auftragserteilung an die Lund dass das gelieferte Gerät der Abbildung auf Anlage B 18 entsprach. Erstellt wurde die Anlage B 18 der Aussage des Zeugen I zufolge von diesem selbst. Die Übereinstimmung des Funktionsmodells mit der Anlage B 18 gab im übrigen auch der Zeuge M, Produktleiter der Beklagten, an.
114Das Funktionsmodell diente der Beklagten nicht lediglich zur Überprüfung, ob die auf der Anlage B 10 gezeichnete Klimaschrank-Konzeption brauchbar ist. Die Entscheidung, diese Konzeption gewerblich zu nutzen, hing nicht von der Funktionstauglichkeiten des Modells ab, sondern war bereits vor der Auftragserteilung gefasst worden.
115Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen I, der angab, die Entscheidung, einen kleinen Klimaschrank auf den Markt zu bringen, sei bereits getroffen gewesen als er eingestellt worden sei. Dies sei auch der Grund seiner Einstellung gewesen. Er habe circa drei Wochen nach Beginn seiner Tätigkeit mehrere Skizzen erstellt und verschiedene Modelle entwickelt. Die am 14.07.1999 erstellten Zeichnungen des "C" (Anlage B 10) habe er an seinen Vorgesetzten, den Entwicklungsleiter N, und u. a. auch an den Zeugen M weitergeleitet. Auf dieser Grundlage habe eine Präsentation vor Herrn N stattgefunden, in der die Entscheidung getroffen worden sei, den "C" so wie in der Anlage B 10 zu sehen, zu vermarkten. Danach habe es eine Präsentation des Funktionsmusters gegeben, an der alle Entwickler des Hauses teilgenommen hätten. Das Gerät sei da fertig gewesen. Soweit der Zeuge I im späteren von Abänderungen sprach, betrafen diese nicht den von Anspruchs 1 des Klagepatents beanspruchten Gegenstand. Beide Präsentationen hätten vor September stattgefunden.
116Ähnliches folgt aus der Aussage des Zeugen M. Er bekundete ein Anbieten des "C" ab Juni/Juli 1999, wobei er diese Angebote als unspezifiziert bezeichnete, weil zu diesem Zeitpunkt beispielsweise die technischen Angaben zur Größe und Übergabeeinheit noch fehlten. Ferner berichtete er von internen Gesprächen dazu, wie der "C" aussehen sollte, und bekundete insbesondere Präsentationen, bei der der "C" so wie er in der Anlage B 10 gezeigt ist, im Hause der Beklagten vorgestellt wurde. Präsentiert wurde der "C" auch den Vertriebsmitarbeitern. Die Präsentationen lagen seiner Aussage zufolge allesamt lange vor der SBS-Conference in Edinburgh. Das konkrete Datum nannte er nicht. Des weiteren sagte er aus, die Entwicklung des "C" sei in Absprache mit der Geschäftsführung erfolgt, da dafür eine Entwicklungsnummer ("742....") vergeben worden sei. Dies sei nur mit Genehmigung der Geschäftsführung möglich gewesen, wRi er ein dahingehendes Gespräch mit dem Zeugen Oauf Anfang 1999 einordnete.
117Schließlich sagte auch der Zeuge O, von ca. 1992 bis Ende 1999 Geschäftsführer der Beklagten, die Entscheidung, den "C" auf den Markt zu bringen, sei Anfang 1999 gefallen. Die Budgetfreigabe – die Vergabe der Entwicklungsnummer – sei erst nach dieser Entscheidung erfolgt. Der Zeuge erinnerte zudem verschiedene Präsentationen, auf denen der "C" vorgestellt wurde. Wann die konkrete Entscheidung getroffen wurde, den "C" so zu vertreiben wie er auf der Anlage B 10 gezeichnet war, vermochte der Zeuge P nicht mehr anzugeben. Er vermutete dies jedoch für Juni/Juli 1999 und begründete dies zum einen mit dem Messeauftritt im September 1999, bei dem ein Funktionsmuster ausgestellt worden ist, sowie dem üblichen Vorlauf von circa zwei Monaten für die Erstellung eines solchen Musters. Zum anderen verwies er darauf, dass bei der Beklagten als Finanzinvestorin die Entscheidung, das etwas vertrieben wird, angesichts der damit verbundenen finanziellen Aufwendungen nicht erst nach dem Vorhandensein eines Funktionsmusters getroffen wurde.
118Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Entscheidung bei der Beklagten, den "C" - so wie auf der Anlage B 10 gezeichnet - zu bauen und zu vermarkten, vor dem Auftrag für die Erstellung des Funktionsmodells gefallen war. Die Zeugen bekundeten eine Präsentation ohne Funktionsmodell bzw. interne Gespräche, in denen die Entscheidung getroffen wurde. Zeitlich wird dies jeweils vor September 1999 eingeordnet. Die Zeugen verwiesen zudem auf die übliche Handhabung von Entwicklungen bei der Beklagten.
119Die Aussagen sind glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Hinsichtlich des Zeugen I kann auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen werden.
120Die Aussage des Zeugen M offenbarte keine Widersprüche und beschränkte sich nicht nur auf die schlichte Beantwortung der Beweisfrage. Sie enthielt vielmehr Randdetails. Sie war nachvollziehbar, in sich stimmig und anschaulich. Rückfragen vermochte der Zeuge M so zu beantworten, dass er sich nicht in Widerspruch zu seinen sonstigen Angaben setzte. Ebenso wenig bestanden nicht zu erklärende Differenzen zu den Aussagen der anderen Zeugen. Soweit die zeitlichen Angaben teilweise von anderen Aussagen abwichen bzw. nicht konkret gefasst wurden, ist dies zum einen darin begründet, dass der Zeuge M mit dem Vertrieb der Produkte der Beklagten vertraut war bzw. ist und nicht mit der Entwicklung. Folglich war er in diesen Prozess auch nicht stets und unmittelbar (zeitgleich) eingebunden. Zum anderen liegt das Geschehen nunmehr circa sechs Jahre zurück, so dass Erinnerungslücken verständlich sind. Ferner sind keine Anhaltspunkte erkennbar, aus denen der Schluss zu ziehen ist, der Zeuge M habe – aus eigenem Interesse – zugunsten der Beklagten etwas ausgesagt, was tatsächlich nicht zutreffend war.
121Die Aussage des O bot im Ergebnis ebenfalls keinen Grund für die Annahme, sie sei nicht glaubhaft. Der Zeuge trug seine in sich kohärente Aussage sachlich vor. Zeitliche Angaben unterlegte er durch einen Blick in seinen Terminkalender. Erinnerungslücken offenbarte er von selbst und auf Nachfragen gab er schlüssige Antworten. Soweit er nicht eigene Wahrnehmungen aussagte, sondern Rückschlüsse vornahm, kennzeichnete er auch dies. Dass er einzelne konkrete Daten nicht mehr nennen konnte, erweckt gleichfalls keine Zweifel. Das Geschehen liegt circa sechs Jahre zurück und der Zeuge Q im wesentlichen alleiniger Geschäftsführer der Beklagten für Europa, dem unter anderem die Betreuung für sieben Entwicklungsgruppen in Deutschland oblag. Die Geschäftsführung traf seiner nachvollziehbaren Aussage zufolge die grundsätzlichen Entscheidungen, wurde aber nicht bei jeder Veränderung der Entwicklungsgruppen konsultiert. Hinzu kam, dass er – worauf er von sich aus aufmerksam machte – zur damaligen Zeit auch mit seiner eigenen beruflichen Zukunft bzw. dem Weggang von der Beklagten und dessen Folgen beschäftigt war. Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen R stehen nicht. Zwar hat dieser die Beklagte Ende 1999 verlassen; dass diese berufliche Trennung in einer Art und Weise erfolgte, die den Zeugen dazu bewegen könnte der Wahrheit zuwider zugunsten oder zuungunsten der Beklagten auszusagen, ist nicht ersichtlich.
122Dass in den Aussagen der drei Zeugen nicht ein konkretes Datum eines einzigen Termins genannt wird, in dem die Entscheidung getroffen wurde, ist unerheblich. Dies ist angesichts der bereits erwähnten verstrichenen Zeit nachvollziehbar, zumal die Zeugen in unterschiedlichen Funktionen und Abteilungen tätig waren und deshalb keine einheitliche Kenntnisnahme von der Entscheidung zu erwarten ist. Maßgeblich ist, dass der von den Zeugen jeweils geschilderte zeitliche Ablauf und die zeitliche Einsortierung im wesentlichen übereinstimmen. Die zeitliche Einordnung passt auch zu den urkundlich belegten Daten der Fertigstellung der Anlage B 10, der Auftragserteilung des Funktionsmusters und der Anlieferung des Musters. Die Entscheidung für das Funktionsmuster – welches nach Aussage der Zeugen erst nach der konkreten Entscheidung für den "C" erfolgte – bedurfte eines entsprechenden Vorlaufs.
123Der Entschluss der Beklagten dokumentierte sich zudem nach außen.
124Die Beklagte ließ von der Firma S eine CD-ROM erstellen, mit der die Bewegungsabläufe bei der Handhabung des Automatikbrutschranks "C" simuliert werden konnte. Den Auftrag hierzu erteilte der Zeuge I. Er übermittelte hierzu die CAD-Daten an den Zeugen K, welcher die Animation per Film entsprechend Anlage B 17 erstellte. Diese Simulation sollte zur Veranschaulichung und Bewerbung des Klimaschranks dienen.
125Die Auftragserteilung erfolgte zur Überzeugung des Gerichts vor dem Prioritätstag, dem 02.09.1999. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Zwar erinnerte sich der Zeuge I nicht mehr an das konkrete Datum der Auftragsvergabe. Der Zeuge K erklärte jedoch, dass auf der Anlage B 17 als Erstelldatum der Datei der 06.09.1999 angegeben sei. Dieses Datum bezeichne den Tag, an dem die Datei fertiggestellt worden sei. Fertiggestellt worden sei die Datei als das letzte Bild des Films erstellt und gespeichert worden sei. Bevor die Bilder am PC erstellt und abgespeichert werden, was circa 24 Stunden benötige, müsse jedes Bild definiert werden. Es müsse vorab geklärt werden, wann wie welche Bewegung durchgeführt werden solle. Diese Einstellungen habe er, der Zeuge K, aufgrund der vom Zeugen I übermittelten CAD-Daten vorgenommen. Hierfür sei einige Zeit nötigt gewesen. Der Zeuge K gab sodann an, circa vier Wochen vor dem Erstelldatum mit dem Zeugen I ein Gespräch über die Notwendigkeit der Animation und deren Bestellung einige Tage später geführt zu haben, ferner habe er eventuell schon Wochen vor dem Erstelldatum die Konstruktionsdaten zur Verfügung gestellt bekommen.
126Die Aussage des Zeugen K war glaubhaft. Er selbst war glaubwürdig. Der Zeuge K schildert das in seiner Wahrnehmung liegende Geschehen umfassend, flüssig und ohne Widersprüche. Die Schilderung enthielt Randgeschehen und auch die anschauliche Darstellung der Erstellung der CD-ROM. Der Zeuge K hatte sich zudem auf den Termin seiner Zeugenaussage vorbereitet und die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen eingesehen. Bei seiner Aussage wirkte er sicher und beantwortete Nachfragen in verständlicher Weise und ohne Widersprüche. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge K zugunsten einer Partei etwas Bekundete, was tatsächlich nicht der Wahrheit entsprach, waren nicht gegeben.
127Bei Berücksichtigung des notwendigen zeitlichen Vorlaufs und der für die Definition der Bilder notwendigen Zeit ist der Auftrag von der Beklagten folglich im August, jedenfalls vor dem 02.09.1999 erteilt worden.
128Die Beklagte bewarb den "C" zudem im Juni/Juli 1999. Am 14.06.1999 wandte sie sich an die Universität Göttingen (Anlage B 24) und erklärte, dass im Laufe des Jahres ihr Cytomat-Programm durch ein Kompaktgerät ergänzt werde. Der kleine Automatikbrutschrank werde Ende des 3. Quartals 1999 angeboten und könne dann auch geliefert werden. Schreiben ähnlichen Inhalts sandte die Beklagte am gleichen Tag an die T (Anlage B 25) und die X (Anlage B 26). Ein ausführliches Angebot für September 1999 kündigte sie zudem in dem Schreiben vom 12.07.1999 an die Universität Göttingen an (Anlage B 27).
129Diese Schreiben bezogen sich, wie aus der Aussage des Zeugen M hervorgeht, allesamt auf die streitbefangene Klimaschrank-Konzeption. Auch wenn sie zu einem Zeitpunkt erstellt wurden, in dem die Anlage B 10 noch nicht erstellt war, und erkennbar noch kein konkretes, insbesondere technisch spezifiziertes Angebot vorlag bzw. vorliegen konnte, dienen diese Schreiben als Indiz. Sie belegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die grundsätzliche Entscheidung für die gewerbliche Nutzung des "C" gefallen war. Die Beklagte wandte sich vorbereitend bereits an potentielle Kunden und nannte einen Termin, ab dem das Gerät angeboten und ausgeliefert werden können sollte.
130Ferner wurde bereits – circa zwei Wochen nach Prioritätstag – auf der SBS-Conference in Edinburgh ein Funktionsmodell entsprechend der Anlage B 10 ausgestellt, wobei davon auszugehen ist, dass die Anmeldung zu dieser Messe vor dem 02.09.1999 erfolgte. Zur Entstehung dieses Funktionsmodell wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus wurde der "C" – wenn auch (kurz) nach der SBS- Conference – den Vertriebsmitarbeitern der Beklagten in voll funktionsfähiger Ausgestaltung präsentiert mit dem Ziel, dieses Gerät auf dem Markt anzubieten Auch dies hat der Zeuge M bekundet.
131Schließlich ist auch der Verkauf des "C" im Januar 2000 an die Y als weiteres Indiz anzusehen. Dieser Verkauf, den der Zeuge M in seiner Aussage bestätigte, liegt zwar nach dem Prioritätstag, jedoch nur circa drei Monate später. In Anbetracht der bereits erläuterten Aktivitäten der Beklagten – Zeichnungen, interne Entscheidung, Funktionsmuster, Bewegungssimulation, Ankündigungsschreiben, Präsentation Vertriebsmitarbeiter – ist nicht ersichtlich, dass der "C" erst nach dem 02.09.1999 entwickelt und in funktions- und verkaufsfähiger Ausstattung drei Monate später vorlag. Soweit eine Auslieferung des Geräts der Aussage des Zeugen M zufolge erst einige Monate später erfolgte und dies auf Änderungen beruhte, handelte es sich nicht um Änderungen, die den Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents betrafen.
132Soweit die Klägerin behauptet hat, am 02.09.1999 sei in der Geschäftsführung bei der Beklagten nicht der Entschluss gefasst gewesen, das Klimagerät "C" alsbald gewerblich zu benutzen und hierfür den Zeugen Z Zeugen benannte, ist diese Behauptung nicht bewiesen.
133Ein derartiger Vorbehalt in der Geschäftsführung ist der Aussage des Zeugen AA zu entnehmen. Der Zeuge bekundete vielmehr das Vorhandensein einer entsprechenden Vermarktungsentscheidung schon zu Beginn des Jahres 1999 und das Einverständnis der Geschäftsführung mit dem "C" entsprechend der Anlage B 10. An eine Aufgabe der bereits getroffenen Entscheidung konnte sich der Zeuge BB konkreter Nachfrage nicht erinnern; dies steht im übrigen im Einklang mit den Aussagen der Zeugen I und M, die ebenfalls keine – für diesen Fall erforderliche – Anweisung oder Mitteilung der Geschäftsführung erinnerten, von dem Bau und/oder dem Vertrieb des "C" Abstand zu nehmen. Mit Hilfe der Aussage des Zeugen CC demzufolge auch keine dahingehende Vereinbarung in einem mit Herrn DD geführten Gespräch am 14.10.1999 festzustellen. Der Zeuge EE auch insoweit an, sich an ein solches Gespräch mit dem Inhalt, dass die Beklagte den "C" nicht (weiter) vertreiben werde, nicht erinnern zu können. Soweit die Klägerin hierzu zu bedenken gibt, es müsse ein derartiges Gespräch gegeben haben, an dem auch der Zeuge O irgendwie teilgenommen habe und auf die Anlage K 21 (gemeint ist K 20) verweist, ist zu beachten, dass es sich bei der Anlage K 20 um einen handschriftlichen Gesprächsvermerk handelt, der nicht von dem Zeugen O erstellt wurde. Eine Unterschrift des Zeugen CC darauf nicht zu erkennen. Dem stichwortartigen Vermerk ist eine entsprechende Absprache auch nicht zu entnehmen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen O wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
1342)
135Dem positiven Vorbenutzungsrecht der Beklagten steht § 12 Abs. 1 Satz 4 PatG nicht entgegen.
136Diese Vorschrift schließt ein Vorbenutzungsrecht aus, wenn der Benutzer die Erfindung durch eine Mitteilung des Anmelders erfahren hat, der Anmelder sich seine Rechte für den Fall der Patenterteilung bei der Mitteilung vorbehalten hat und die Benutzungshandlungen oder die Veranstaltungen innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung des Anmelders vorgenommen worden sind.
137Vorliegend sind die beiden ersten Voraussetzungen nicht festzustellen.
138Der Erfindungsbesitz der Beklagten beruht nicht – wie von § 12 Absatz 1 Satz 4 PatG gefordert (Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 12 Rn. 17) – in vollem Umfang auf der Mitteilung der Klägerin. Ihrem eigenen Vortrag zufolge will die Klägerin der Beklagten die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Klagepatents am 05.09.1999 präsentiert haben. Die Beklagte hatte jedoch ausweislich der als Anlage B 3 überreichten Zeichnung des Mitarbeiters FF, die von November 1997 stammt, bereits wesentliche Teile der Erfindung erkannt. Es fehlte lediglich Merkmal (7), weil der eine der beiden Lagerschächte nicht schräg, sondern parallel zur Wand des Klimaschrankes angeordnet war. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Teilurteil vom 30.01.2006, Umdruck Seite 15 f. (Bl. 391 f. d. GA) verwiesen.
139Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Klägerin sich ihre Rechte für den Fall der Patenterteilung bei der Mitteilung vorbehalten hat.
140"Bei" der Mitteilung ist streng auszulegen und verlangt, dass der Vorbehalt im engen Sinne zusammen mit der Erfindungsmitteilung geäußert worden sein muss. Wobei dies nicht zwingend ausdrücklich zu geschehen hat, sondern auch stillschweigend erfolgen kann. Im zuletzt genannten Fall ist aus Gründen der Rechtssicherheit für den Benutzer allerdings zu verlangen, dass die Umstände den Vorbehalt unmissverständlich ergeben müssen (Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 12 Rn. 17).
141Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass bei der Vorführung des "G" – Gerätes am 09.05.1999 expressis verbis ein Vorbehalt erklärt worden ist. Sie verweist lediglich auf die am 28.11.1997 mit der Beklagten abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage K 17). Deren Ziffer 4 mag zwar ein Schutzrechtsvorbehalt entnommen werden können; dieser bezieht sich jedoch nur auf "geheime Informationen". Was nach der Geheimhaltungsvereinbarung darunter zu verstehen ist, definiert Ziffer 1.1. Erfasst werden danach alle Informationen, unabhängig von ihrer Übermittlungsart (schriftlich, mündlich, auf Datenträgern gespeichert, Präsentationen von Mustern, Modellen etc.), wobei jedoch im Falle einer nur mündlichen Übermittlung vorausgesetzt ist, dass diese als "vertraulich, geheim oder dergleichen bezeichnet" und "innerhalb von 14 Kalendertagen in ihrem wesentlichen Inhalt kurzgefasst schriftlich wiederholt und dabei schriftlich als vertraulich, geheim oder dergleichen gekennzeichnet" wird. Dass dementsprechend vorliegend verfahren wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
142Ein Schutzrechtsvorbehalt ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen, beispielsweise weil der Beklagten bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin ein Schutzrechtsanmeldung beabsichtigte. Hierfür ist nichts ersichtlich.
143Allein aus der in der Präambel der Geheimhaltungsvereinbarung niedergelegten Tätigkeitsbeschreibung dahingehend, dass die Beklagte Brutschränke entwickelt und die Klägerin diese mit von ihr entwickelten Handlingsysteme ausrüstet, ist nichts herzuleiten.
144Zudem haben die Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen, welche die Voraussetzungen genau festlegt, unter denen ein Schutzrechtsvorbehalt gelten soll. Insbesondere ist – ersichtlich aus den Gründen der Klarheit – vorgesehen, dass derjenige, der geheime Informationen mitteilt, dies deutlich macht. Den Vorgaben der Geheimhaltungsvereinbarung hat die Klägerin jedoch gerade nicht entsprochen. Mag auch in Kenntnis der getroffenen Vereinbarung eine Konstellation denkbar sein, in der auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung für den Mitteilungsempfänger ohne weiteres offensichtlich ist, dass die Mitteilung geheime qualifizierte technische Informationen enthält, die Gegenstand einer Erfindung sind und für die sich deshalb ein Vorbehalt geradezu aufdrängt, so ist eine derartige Konstellation vorliegend nicht zu erkennen. Als die Klägerin ihr "G"-Gerät im Mai 1999 präsentierte, verfügte die Beklagte bereits über das aus der Anlage B 3 ersichtliche Wissen. Es fehlte ihr lediglich die Erkenntnis, beide Lagerschächte schräg zur Wandung anzuordnen. Dass dieser Maßnahme als solcher erfinderische Qualität zukommt, ist nicht zu erkennen. Es handelt sich vielmehr um eine Vervollkommnung der bereits von der Beklagten selbst erkannten Erfindungsidee.
1453)
146Das Vorbenutzungsrecht ist schließlich nicht aufgrund einer widerrechtlichen Entnahme seitens der Beklagten ausgeschlossen. Der Erfindungsbesitz der Beklagten ist objektiv und subjektiv nicht unredlich von der Klägerin entlehnt worden. Wie dargelegt, betrifft der Wissenstransfer lediglich die schräge Anordnung der Lagerschächte. Die Klägerin selbst hat hierfür keinen Geheimhaltungsschutz reklamiert, wie dies in der zwischen den Parteien getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung vom 28.11.1997 ausdrücklich vorgesehen war. Da das mitgeteilte Detail auch nicht per se als Erfindung zu erkennen war, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin insoweit keinen Schutzrechtsvorbehalt für sich in Anspruch nehmen möchte. Wenn die Beklagte in dieser Situation ihre aus der Anlage B 3 ersichtliche Neuerung mit der von der Klägerin herrührenden Modifikation in Benutzung genommen bzw. Veranstaltungen dafür getroffen hat, ist der Vorwurf eines unredlichen Verhaltens nicht angebracht.
147III.
148Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
149Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 709, 108 ZPO.
150Der Streitwert wird für die Klage auf 1.000.000,00 EUR und für die Widerklage auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
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