Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 532/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 40.238,67 nebst Zinsen in Höhe von 6% p.a. seit dem 01.01.2000 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dem vom Kläger mit der Firma Contor Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft, Maximilianstraße 35, 80539 München, geschlos-senen Treuhandvertrag über die Beteiligung an der Firma Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch.
3Die Beklagte übernahm u.a. für die Firma X den Vertrieb von Kommanditanteilen gegen eine Erfolgsprovision.
4Geschäftsführer der Beklagten war zum Zeitpunkt der Anwerbung des Klägers, Herr X, der auch an der persönlichen haftenden Gesellschafterin und Geschäftsführerin der KG, der X beteiligt war. Gegenstand der X ist - wie bei ihren Vorgängern - die Produktion und Vermarktung internationaler Filmprojekte.
5Die Anleger konnten sich über die Treuhandkommanditistin, die X, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treugeber an der X beteiligen.
6Der für die Beklagte tätige Untervermittler X wandte sich im Dezember 1999 an den Kläger und bot ihm eine Beteiligung an der KG als Kapitalanlage an. Dabei händigte er dem Kläger den als Anlage zur Klageschrift in Kopie vorgelegten Prospekt der Firma X - bestehend aus einem Teil A und B - aus.
7In dem Prospekt warb die X KG damit, dass sie nur dann Filme produzieren werde, wenn für den jeweiligen Film eine Rückflussgarantie (Short-Fall Garantie) in Höhe von mindestens 80% des von ihr investierten Produktionskostenanteils vorliege. Hierzu heißt im Teil A des Prospektes auf Seite 15:
8"X muss weiterhin sicherstellen, dass für alle Filmvorhaben mindestens 80% der aufgewendeten Produktionskostenanteile innerhalb von zwei bis drei Jahren nach Lieferung der Filme an die Fondsgesellschaft zurückfließen. Diese Absicherung kann alternativ durch eine Bank (letter of Kredit/ Treasure Bonds/ Bankbürgschaften), durch eine Major Company (Company Garantie) oder durch eine Versicherung (Short-Fall-Garantie) geleistet werden. Nicht alle Filme werden Welterfolge. Es gibt auch Filmflops. X hat diesem Risiko durch Short-Fall-Garantien Rechnung getragen. Für alle 11 Filme der Fonds I und II hat X eine höhere Rückflussgarantie, bis zu 100%, bezogen auf den von X investierten Produktionskostenanteil sichergestellt. Dieses Ziel sollte auch für die Filme im X angestrebt werden."
9Auf dieser Seite ist auch eine Berechnung des etv. Risikokapitals bei einer Beteiligung von DM 100.000 enthalten. Die maximale Kapitalbindung "Worstcase" ist bei einem Steuersatz von 40% mit DM 12.510 = 12,5% und bei einem Steuersatz von 53% mit DM 9.540 angegeben.
10Zu den mit dieser Garantie verbundenen Risiken enthält der Prospekt im wesentlichen folgende Angaben
11Teil A, Seite 21 :
12"Die Garantien bestehen u.a. nur, sofern von den Koproduzenten die für die Produktion vorgesehenen Mittel erbracht werden können und der jeweilige Film tatsächlich fertiggestellt wird. Ein Verlust der investierten Mittel könnte sich in diesem Fall aber bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung der Sicherungsgeber (Versicherung, Bank oder Major Company) ergeben."
13Teil B, Seite 20 :
14"Die Auszahlungsgarantie wird allerdings nur wirksam, sofern der jeweilige Film fertiggestellt wird. Voraussetzung für den Completion-Bond und das Eingreifen der Short-Fall-Garantie ist, dass die erforderlichen Mittel von X bzw. dem Koproduktionspartner aufgebracht werden.
15Die Erfüllung der Versicherungen sowie der Garantien hängt von der Bonität der Garantiegeber/ Versicherer ab. Darüber hinaus handelt es sich bei den Garantiegebern/Versicherern vorrangig um ausländische Gesellschaften. Eine Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte im Ausland kann sich u.U. als schwierig und teuer gestalten."
16Wegen der weiteren Einzelheiten der Risikohinweise wird auf den Prospekt Bezug genommen.
17Nach einer Unterredung mit dem Zeugen X trat der Kläger am 06.12.1999/10.12.1999 mit einer Kommanditeinlage von DM 100.000 der KG bei. Er überwies den Anlagebetrag sowie das vereinbarte Agio von DM 5.000 noch im Dezember auf das Konto der Treuhand Gesellschaft.
18In der Folgezeit entwickelte sich der Medienfonds wirtschaftlich ungünstig. Bis 2003 flossen an Kläger aufgrund von Ausschüttungen der KG lediglich DM 26.000 zurück.
19Grund hierfür war, dass die von der X GmbH zur Absicherung der Produktionskosten abgeschlossene Short-Fall Versicherung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das Versicherungsunternehmen, X ist insolvent. Erste Hinweise auf ausstehende Versicherungszahlungen erhielt der Kläger mit Anschreiben der X vom 30.08.2002.
20Der Kläger behauptet im Wesentlichen, der Vermittler X habe ihm vor der Anlage erklärt, dass er von dem eingesetzten Kapital innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Beteiligung garantiert 80% zurückerhalte. Hierbei habe es sich um eine Vertriebsstrategie der Beklagten gehandelt, um ängstliche Anleger zum Beitritt zu bewegen.
21Er hätte das von ihm eingesetzte Kapital anderweitig angelegt und hierfür mindestens 6% p.a. erhalten können.
22Der Kläger beantragt,
23wie erkannt.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
27Die Beklagte behauptet u.a., der Zeuge X habe seine Beratung ausschließlich auf der Grundlage des Prospektes getätigt und keine darüber hinausgehenden Erklärungen abgegeben. Dies und die Kenntnisnahme des Prospektes sowie der Risikohinweise habe der Kläger in seiner Beitrittserklärung auch bestätigt.
28Wegen der mit der Anlage verbundenen Steuerersparnis habe der Kläger tatsächlich nur ein Eigenkapital von DM 44.080 aufgewendet.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen X. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Klage ist begründet.
33I.
34Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (jetzt § 311, 280 Abs. 1 BGB) zu.
35Zwischen den Parteien - die Beklagte vertreten durch den für sie tätigen Untervermittler X – ist zumindest stillschweigend ein Auskunfts- bzw. Beratungsvertrag geschlossen worden, der die Beklagte zur vollständiger und richtiger Information über die Kapitalanlage verpflichtete. Diesen Informationspflichten hat die Beklagte nicht genügt.
36Denn die Ausführungen auf Seite 19 von Teil A des Prospektes müssen selbst bei aufmerksamen Lesen so verstanden werden, dass der Anleger bei einer Beteiligung von DM 100.000 und einem Steuersatz von 40% bzw. 53% im schlimmsten Fall ("Worstcase") 12,5% bzw. 9,5% des eingesetzten Kapitals verliert. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes der eingesetzten Mittel für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung des Sicherungsgebers findet sich erst sechs Seite später im Fließtext des Prospektes.
37Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass diese Risikohinweise in dem Prospekt gegenüber dem Kläger vom Zeugen X auch noch abgeschwächt worden sind, in dem dieser dem Kläger einen Mittelrückfluss von 80% in den ersten drei Jahren als garantiert dargestellt hat.
381. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt im Rahmen einer Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunfts- und Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler mit der gewünschten Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 2000, 998; NJW-RR 1993, 1114; BGHZ 100, 117, 118f). Eine Entgeltvereinbarung zwischen den Parteien ist dabei keine notwendige Voraussetzung für einen Vertrag (BGHZ 100, 117, 119).
39Genauso verhält es sich hier. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Zeuge X den Kläger auf dessen Wunsch über die streitgegenständliche Beteiligung informiert und beraten hat. Sein Verhalten ist der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Denn sie hat sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten des Zeugen X bedient, der durch sein Auftreten als Untervermittler deutlich gemacht hat, dass er für die Beklagte tätig ist.
402. Dabei war die Beklagte zwar nur als Anlagevermittlerin tätig. Denn sie hat als Vertriebsgesellschaft für die X KG Kapitalanleger gesucht und stand damit auch für den Kläger erkennbar in deren Lager. Eine Anlageberatung konnte der Kläger von der Beklagten somit nicht erwarten. Er hat auch nicht dargelegt, dass tatsächlich eine Anlageberatung durch die Beklagte oder den für sie tätigen Untervermittler erfolgt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass aus einer Vielzahl von Anlagemöglichkeiten eine auf den Kläger zugeschnittene ausgewählt wurde.
41Auch bei einer bloßen Anlagevermittlung ist jedoch der Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von Bedeutung sind verpflichtet. (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; NJW-RR 2000, 998).
42Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen X steht fest, dass dem Kläger bei der Beratung, die zum Beitritt führte, objektiv unrichtige Angaben gemacht wurden. Denn ihm ist die Anlage vom Zeugen X als (völlig) risikolos dargestellt worden.
43Der Zeuge X hat offen geschildert, dass es zu der Vertriebsstrategie - so wie er sie verstanden hatte - gehörte, dass der Vermittler dem Kunden gerade den garantierten Mittelrückfluss von 80% anpries. Nach seiner Aussage sind die Kunden - also auch nicht der Kläger - beim Herausstellen der Garantie nicht darauf hingewiesen worden, dass das eingesetzte Kapital verloren gehen kann, wenn der Garantiegeber zahlungsunfähig ist. Der Zeuge hat auf einen entsprechenden Vorhalt verständnislos reagiert und zum Ausdruck gebracht, dass er selbst davon überzeugt gewesen sei, dass das eingesetzte Kapital mit Sicherheit an den Kunden zurückfließen wird und dass er dies seinen Kunden auch so vermittelt hat. Er hat bekundet: "Wir sind von Seiten des Vertriebs davon ausgegangen, dass die 80% zurückfließen. So habe ich das den Kunden auch verkauft und so ist mir das von der Investor Treuhand auch vermittelt worden."
44Dies stimmt mit der schriftlichen Fixierung des Beratungsgespräches durch den Zeugen X überein, die der Kläger in Kopie als Anlage zur Klageschrift vorgelegt hatte. Der Zeuge hat hierzu ausgeführt, dass er dem Kläger damit vorgerechnet habe, dass 80% des eingesetzten Kapitals garantiert in den ersten drei Jahren an ihn zurückfließen werden.
45Der Zeuge hat weiter glaubhaft angegeben, dass er etwaige Bedenken der Kunden wegen des verbleibenden Restrisikos von 20% - entsprechend der Vertriebsstrategie der Beklagten - durch die von ihm auch zum Termin mitgebrachten Bestätigung des Geschäftsführers der X zerstreut hat.
46Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge die Wahrheit bekundet hat. Denn er hat überzeugend auf die Frage des Gerichts, ob er den Kunden denn gesagt habe, dass unter Umständen auch das gesamte Kapital verloren gehen kann, geantwortet: "Warum sollte ich so etwas sagen. Das wäre ja kontraproduktiv gewesen."
47Das Verhalten des Zeugen X muss sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen, auch wenn der Zeuge die Vertriebsstrategie tatsächlich falsch verstanden haben sollte. Hiervon ist allerdings nicht auszugehen. Die vorgelegte Bestätigung des Geschäftsführers der X diente offensichtlich dazu, die in dem Prospekt enthaltenen Risikohinweise auf die Möglichkeit des Verlustes des gesamten Kapitals abzuschwächen und den Kunden davon zu überzeugen, dass das eingesetzte Kapital stattdessen sicher ist. Denn hier heißt es wörtlich: "Hiermit bestätigen wir, dass für alle Filme des X Medienfonds III Mindestrückflussgarantien in Höhe von 100% der jeweiligen Filmherstellungskosten mit renommierten Versicherungskonzernen abgeschlossen werden sollen." Diese Bestätigung hat der Zeuge X von der Beklagten für den Vertrieb erhalten.
48Im übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, bei ihren Vermittlern für hinreichende Klarheit zu sorgen. Dass sie bei den Vertriebsschulungen diese angewiesen hat, auf einen möglichen Totalverlust deutlich hinzuweisen, behauptet sie noch nicht einmal selbst.
493. Ist auf dem Kapitalmarkt ein Anlageinteressent durch unrichtige Prospekte oder Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen worden, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter oder - wie hier - über eine Treuhandkommanditistin mittelbar beizutreten, so kann er zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen; er kann an seiner Beteiligung festhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen fordern (vgl. BGH, NJW 1989, 1793 m. w. Nachw.); er kann aber auch verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre.
50In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können; der Geschädigte seinerseits ist entsprechend § 280 Abs. 2 und § 286 Abs. 2 BGB a.F. i. V. mit §§ 346, 348 BGB verpflichtet, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Schädiger die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (vgl. BGHZ 69, 53, 57)
51Der Kläger hat sich für diesen Weg entschieden.
52Der Kläger kann daher verlangen, von der Beklagten so gestellt zu werden, als hätte er die streitgegenständliche Beteiligung nicht abgeschlossen. Denn hätte die Beklagte die unrichtigen Angaben über die Sicherheit des eingesetzten Kapitals nicht gemacht, so wäre der Kläger der KG nicht beigetreten, hätte also seine Einlage von DM 100.000 behalten und auch das Agio nicht gezahlt. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, er hätte - wenn er der KG nicht beigetreten wäre - die Einlage zu einem durchschnittlichen Zinssatz von 6 % anderweitig angelegt, so dass ihm ab Zahlung der Einlage - spätestens ab 01.01.2000 Zinsvorteile entgangen seien. Mit diesem Vortrag ist der Zinsschaden hinreichend dargelegt; denn der geltend gemachte Schaden ergibt sich typischerweise daraus, dass das Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH NJW 1992, 1223, 1224). Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten und hat insbesondere nicht dargelegt, dass es sich bei den begehrten 6% nicht um den üblichen Zinssatz handelt. Unstreitig wollte der Kläger im Jahr 1999 noch einen Betrag von DM 100.000 gewinnbringend anlegen.
53Die Beklagte muss ihm daher diese Beträge und den Zinsschaden abzüglich der inzwischen erfolgten Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung ersetzen.
54Dabei muss sich der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Steuervorteile aus den Verlustzuweisungen nicht anrechnen lassen. Es kann dahin stehen, ob dem Kläger die Steuervorteile, die durch Verlustzuweisungen möglicherweise bewirkt worden sind, verbleiben. Denn dies ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger die Schadensersatzleistungen der Beklagten als Betriebseinnahme zu versteuern hat, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Zur Rechtslage schon BGHZ 74, 103).
554. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Ansprüche aus fehlerhafter Anlagevermittlung verjährten bis zur Schuldrechtsreform in 30 Jahren. Danach verjähren auch diese Ansprüche in drei Jahren, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGB, 195 BGB n-F. Begonnen hat diese Verjährungsfrist jedoch frühestens mit der Kenntnis des Klägers aufgrund des Schreibens vom 31.08.2002, so dass sie bei Zustellung der Klageschrift am 08.06.2005 noch nicht abgelaufen war.
56II.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
58Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.07.2006 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
59Dies gilt auch für den Schriftsatz vom 02.08.2006. Die Beklagte legt schon nicht dar, dass sie erst jetzt Kenntnis von den vom Zeugen X gegen sie geführten Prozess gehabt habe. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, dem Zeugen entsprechende Vorhalte zu machen.
60Im übrigen zeigt der Umstand, dass der Zeuge X sich sogar selbst an dem streitgegenständlichen Fond beteiligt hat, deutlich, dass der Zeuge von der Sicherheit der Anlage überzeugt war, wie er dies auch vor dem erkennenden Gericht bekundete.
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