Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 516/05

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a) Ösen zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in einer Trägerbahn, mit einem scheibenlosen Ösenteil, der aus einem beim Vernieten auf der Schauseite der Trägerbahn aufliegenden Teller, aus einem das Loch durchsetzenden rohrförmigen Hals und aus einem bogenförmigen Übergang zwischen Teller und Hals besteht, wobei der Hals beim Vernieten auf der Rückseite der Trägerbahn umbördelt wird und die Ümbördelung des Halses im wesentlichen ein in sich geschlossenes Ringprofil aufweist, in das sich praktisch die ganze Halslänge einrollt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen,

bei denen das freie Endstück des Halses mit Vorsprüngen versehen ist, die vor dem Vernieten des Ösenteils in axialer Richtung verlaufen und nach dem Ümbördeln in das Ringprofil einbezogen sind, bei denen von der Wölbung des Tellers oder des Übergangs im Ringprofil-Inneren Widerlagerflächen gebildet werden, an welche die Halsvorsprünge unter Zwischenschaltung des Lochrandbereichs der Trägerbahn angedrückt werden und flächige Andruckstellen an der erfassten Trägerbahn erzeugen, gegen welche sich die Trägerbahn bei Zugbeanspruchungen stellt, bei denen ferner die Halsvorsprünge an den Andruckstellen den im Ge-brauchsfall auf die Trägerbahn ausgeübten Zugbelas-tungen entgegengerichtet sind und sich in der Trägerbahn verkrallen und bei denen die Endzone der Trägerbahn im Ringprofil-Inneren über die flächigen Andruckstellen hinaus bis zur Lochkante weiterläuft und sich ringsegmentartig dem Ringprofil anpasst;

b) scheibenlose Ösenteile zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in einer Trägerbahn, die aus einem beim Ver-nieten auf der Schauseite der Trägerbahn aufliegenden Teller, einem das Loch durchsetzenden rohrförmigen Hals und einem bogenförmigen Übergang zwischen Teller und Hals bestehen, wobei das freie Endstück des Halses mit Vorsprüngen versehen ist, die vor dem Vernieten des Ösenteils in axialer Richtung verlaufen,

an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

ohne

§ im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Ösenteile nur mit Zustim-mung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents 100 39 462 dazu verwendet werden dürfen, Ösen der unter a) bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;

§ im Falle der Lieferung den Abnehmer unter Auferle-gung einer an die Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents X zu zahlenden Vertragsstrafe von 50,- EUR pro Ösenteil die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Ösenteile nicht ohne Zustimmung der Klägerin dazu zu verwenden, Ösen der unter a) bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Januar 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge¬schlüs-sel¬ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebots¬em¬pfän-ger statt der Klägerin einem von dieser zu be¬zeich¬nen¬den, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver¬pflichteten, vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kos¬ten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klä¬ge¬rin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Ab¬neh¬mer oder Angebots-empfän¬ger in der Auf¬stel¬lung ent¬hal¬ten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 29. Januar 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 300.000,- EUR. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 1.500,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.


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