Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 328/04

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bandschleifmaschinen mit einem eine Vielzahl von nebeneinander angeordneten, einzeln wirksam schaltbaren Druckschuhen aufweisenden, quer zur Förderrichtung eines Werkstücks ausgerichteten Druckbalken, dessen Andruckkraft steuerbar ist und über den Schleifbänder zur Bearbeitung der Oberfläche des Werkstücks geführt sind,

im Zeitraum vom 11.12.1987 bis zum 12.12.2004 hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder benutzt haben oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

bei denen die Andruckkraft der Druckschuhe einzeln mittels einer die Werkstückform des transportierten Werkstücks berücksichtigenden Signalverarbeitungseinheit steuerbar ist.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und dabei zu den Angaben gemäß lit. b) die entsprechenden Kaufbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- €.


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