Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 79/04
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
a)
Verunreinigungskontrolliervorrichtungen mit einem Gehäuse, einem in dem Gehäuse angeordneten Verunreinigungskontrollierelement und einem zwischen dem Verunreinigungskontrollierelement und dem Gehäuse angeordneten Befestigungssystem zum Positionieren des Verunreinigungskontrollierelements und zur Absorption mechanischer und thermischer Schocks, wobei das Befestigungssystem eine Matte mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem Umfangsrand aufweist sowie ein intumeszentes Material aufweist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Befestigungssystem ferner mindestens einen Einsatz aus elastischem, flexiblem, faserigem, nichtintumeszentem Material aufweist, der Einsatz eine obere Fläche, eine untere Fläche und einen Umfangsrand hat und mindestens ein Teil des Umfangsrandes des Einsatzes in seitlicher Anordnung zu mindestens einem Teil des Umfangsrandes der Matte angeordnet ist, wobei der Einsatz auf eine Montagedichte von 0,20 bis 0,60 g/cm3 komprimiert ist und wobei der Einsatz zum Ausfüllen eines Spaltes zwischen dem Gehäuse und dem Verunreinigungskontrollierelement expandiert und hinreichend elastisch und kompressibel ist, um sich den wechselnden Spaltweiten beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrichtung anzupassen, und wobei das Befestigungssystem derart in der Verunreinigungskontrolliervorrichtung angeordnet ist, dass ein Seitenrand des Einsatzes den Abgasen beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrichtung ausgesetzt ist,
und/oder
b)
Abgasreinigungseinrichtungen mit einem Metallgehäuse, einem in dem Metallgehäuse angeordneten Abgasreinigungselement und einem in einem Spalt zwischen dem Abgasreinigungselement und dem Metallgehäuse angeordneten Lagerungssystem zur Positionierung des Abgasreinigungselements und zur Absorbtion mechanischer und thermischer Schockeinwirkungen, wobei das Lagerungssystem in der Abgasreinigungseinrichtung derart angeordnet ist, dass ein seitlicher Rand des La-gerungssystems während der Verwendung der Abgasreini-gungseinrichtung Abgasen ausgesetzt ist, und das Lagerungs-system eine Matte mit einer oberen Fläche, einer unteren Flä-che und einem seitlichen Rand aufweist, welche ein intumeszierendes Material aufweist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Lagerungssystem mindestens einen Einsatz aus elastischem, flexiblem, faserigem, weniger stark oder nicht intumeszierendem Material aufweist, wobei der Einsatz eine obere Fläche, eine untere Fläche und einen seitlichen Rand aufweist und mindestens ein Teil des seitlichen Randes des Einsatzes entlang mindestens eines Teils des seitlichen Ran-des der Matte verläuft, wobei der Einsatz sich ausreichend ausdehnen und wieder zusammenziehen kann, um während der Verwendung der Abgasreinigungseinrichtung Veränderungen der Breite des Spaltes auszugleichen;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen began-gen haben, und zwar
a)
in Bezug auf Ziffer 1. a) seit dem 27.07.2001 und in Bezug auf Ziffer 1. b) seit dem 23.11.1997,
b)
unter Angabe
aa)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
bb)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
cc)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
dd)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. 1. bezeichnete gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der 3M Innovative Properties Company, St. Paul, Minnesota MN 55133-3427, Vereinigte Staaten von Amerika, durch die zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 27.07.2001 begangenen und durch die zu I. 1. b) bezeichneten, seit dem 23.11.1997 began-genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin gehört zum 3M-Konzern. Ihre Muttergesellschaft (die 3M Company) ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 906 495, das eine US-amerikanische Priorität vom 18.06.1996 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 27.06.2001 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Montagesystem für Umweltschutzvorrichtungen". In einem gegen den deutschen Teil des Klagepatents geführten Nichtigkeitsverfahren hat Patentanspruch 1 durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 08.11.2005 folgende Fassung (deutsche Übersetzung) erhalten:
3"Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10) mit einem Gehäuse (12), einem in dem Gehäuse (12) angeordneten Verunreinigungskontrollierelement (20) und einem zwischen dem Verunreinigungskontrollierelement (20) und dem Gehäuse (12) angeordneten Befestigungssystem (24) zum Positionieren des Verunreinigungskontrollierelements (20) und zur Absorption mechanischer und thermischer Schocks, wobei das Befestigungssystem (24) eine Matte (26) mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem Umfangsrand aufweist, sowie ein intumeszentes Material aufweist, und wobei die Verunreinigungskontrolliervorrichtung
4d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist,
5dass das Befestigungssystem (24) ferner mindestens einen Einsatz (28) aus elastischem, flexiblem, faserigem, nicht intumeszentem Material aufweist, der Einsatz (28) eine obere Fläche, eine untere Fläche und einen Umfangsrand hat und mindestens ein Teil des Umfangsrandes des Einsatzes (28) in seitlicher Anordnung zu mindestens einem Teil des Umfangsrandes der Matte (26) angeordnet ist, wobei der Einsatz (28) auf eine Montagedichte von 0,20 bis 0,60 g/cm3 komprimiert ist und wobei der Einsatz (28) zum Ausfüllen eines Spaltes zwischen dem Gehäuse (12) und dem Verunreinigungskontrollierelement (20) expandiert und hinreichend elastisch und kompressibel ist, um sich den wechselnden Spaltweiten beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10) anzupassen, und wobei das Befestigungssystem (24) derart in der Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10) angeordnet ist, dass ein Seitenrand (32) des Einsatzes (28) den Abgasen beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10) ausgesetzt ist."
6Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
7Gegen das Nichtigkeitsurteil vom 08.11.2005 hat die Beklagte zu 2) Berufung eingelegt, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
8Die 3M Company ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen Gebrauchsmusters 297 09 180, das auf einer Anmeldung vom 24.05.1997 beruht und dessen Eintragung am 23.10.1997 bekanntgemacht worden ist. In einem von der Beklagten zu 2) geführten Löschungsverfahren hat Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29.05.2006 folgende Fassung erhalten:
9"Abgasreinigungseinrichtung (10) mit einem Metallgehäuse (12), einem in dem Metallgehäuse (12) angeordneten Abgasreinigungselement (20) und einem in einem Spalt zwischen dem Abgasreinigungselement (20) und dem Metallgehäuse (12) angeordneten Lagerungssystem (24) zur Positionierung des Abgasreinigungselements (20) und zur Absoption mechanischer und thermischer Schockeinwirkungen, wobei das Lagerungssystem (24) in der Abgasreinigungseinrichtung (10) derart angeordnet ist, dass ein seitlicher Rand des Lagerungssystems (24) während der Verwendung der Abgasreinigungseinrichtung Abgasen ausgesetzt ist, und das Lagerungssystem (24) eine Matte (26) mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem seitlichen Rand aufweist, welche ein intumeszierendes Material aufweist,
10d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
11dass das Lagerungssystem mindestens einen Einsatz (28) aus elastischem, flexiblem, faserigem, weniger stark oder nicht intumeszierendem Material aufweist, wobei der Einsatz (28) eine obere Fläche, eine untere Fläche und einen seitlichen Rand aufweist, und mindestens ein Teil des seitlichen Randes des Einsatzes (28) entlang mindestens eines Teils des seitlichen Randes der Matte (26) verläuft, wobei der Einsatz (28) sich ausreichend ausdehnen und wieder zusammenziehen kann, um während der Verwendung der Abgasreinigungseinrichtung (10) Veränderungen der Breite des Spaltes auszugleichen."
12An den Klageschutzrechten ist der 3M Innovative Properties Company eine ausschließliche Lizenz eingeräumt worden. Sie und die 3M Company haben die Klägerin zur Prozessführung gegen die Beklagten ermächtigt und ihr sämtliche Ansprüche wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzung abgetreten.
13Die Beklagten gehören zu einem bedeutenden Automobilzulieferkonzern, der weltweit 60.000 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von 10.000.000.000 EUR erzielt. Die geschäftlichen Aktivitäten der Unternehmensgruppe werden von der in Frankreich ansässigen Beklagten zu 3) gesteuert. Im Auftrag der Ford Motor Company South Africa hat die Beklagte zu 2) im Rahmen von Einkaufsaufträgen Verunreinigungskontrolliervorrichtungen hergestellt, deren nähere Ausgestaltung sich aus den Anlagen K 8 und K 10 erschließt, die nachfolgend auszugsweise eingeblendet sind.
14Die Vorrichtungen sind in Südafrika an die Ford Motor Company ausgehändigt und übereignet worden, welche die Beklagte zu 1) in der Folge im Wege eines Dienstleistungsauftrages damit betraut hat, die Katalysatoren mit weiteren von Ford zur Verfügung gestellten Bauteilen (z.B. zu einem Auspuffkrümmer) zu verschweißen. Die für verschiedene Ford-Modelle vorgesehenen Katalysatoren sind (unter anderem als Ersatzteil) auch nach Deutschland gelangt.
15Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorbezeichneten Katalysatoren wortsinngemäß von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
16Die Klägerin (die ihre Klageanträge zunächst nach Maßgabe der erteilten Anspruchsfassungen formuliert hat) beantragt,
17wie erkannt.
18Die Beklagten beantragen,
191.
20die Klage abzuweisen;
212.
22hilfsweise,
23a)
24den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeits- und Löschungsverfahrens auszusetzen;
25b)
26ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.
27Sie rügen die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und bestreiten ihre Passivlegitimation. In diesem Zusammenhang verweisen sie darauf, dass die streitbefangenen Katalysatoren bereits in Südafrika an die Ford Motor Company übereignet worden seien und sie – die Beklagten – danach keinen Einfluss auf deren weitere Verwendung mehr gehabt hätten. Dem Vorwurf der Schutzrechtsverletzung treten die Beklagten gleichfalls entgegen. Klagepatent und Klagegebrauchsmuster – so machen sie geltend – verlangten, dass der Einsatz einstückig mit der intumeszenten Matte ausgebildet sei, woran es vorliegend fehle. Im übrigen bestreiten sie eine patentgemäße Montagedichte des Einsatzes ebenso wie dessen anspruchsgemäße Kompressibilität. Zu ihrer Rechtfertigung berufen sich die Beklagten außerdem auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Insofern behaupten sie, dass die Beklagte zu 3) bereits im Februar 1995 Katalysatoren der aus den Anlagen B 4 und B 6 ersichtlichen Konstruktion an die Firma Peugeot für deren auch in der Bundesrepublik Deutschland angebotene Modellserie 406 geliefert habe. Seit Juni 1996 seien Katalysatoren der aus Anlage B 15 ersichtlichen Ausgestaltung außerdem an die Firma Renault vertrieben worden. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, dass ihnen die geforderte Rechnungslegung mangels eigener Kenntnisse über die nach dem Klageantrag auskunftspflichtigen Daten unmöglich sei und beiden Schutzrechten die notwendige Erfindungshöhe fehle.
28Im Verhandlungstermin vom 22.08.2006 haben die Beklagten die nachfolgend eingeblendeten Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben (Anlagen 1 und 2 zum Sitzungsprotokoll vom 22.08.2006), welche die Klägerin als unzureichend zurückgewiesen hat.
29Die Beklagten haben daraufhin eine weitere Verpflichtungserklärung abgegeben (Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 22.08.2006), bei der sich an den Text des ersten Absatzes (beginnend mit: "Hiermit erklären wir ..." und endend bei: "... oder zu besitzen, die") folgender Wortlaut anschließt:
30"... entsprechend den Klageanträgen ausgebildet sind, unter der Maßgabe, dass statt "Einsatz" "Streifen" steht, und unter der Maßgabe, dass der Streifen mit der intumeszenten Matte an zumindest einem Punkt verbunden ist."
31Die Klägerin hat auch diese Erklärung nicht angenommen.
32Im Termin vom 22.08.2006 haben die Beklagten zum Zwecke der Auskunftserteilung weiterhin erklärt, "das von der angegriffenen Ausführungsform weltweit 250.000 Stück angeboten und vertrieben wurden, und dies ausschließlich in Südafrika und ausschließlich an die Firma Ford." In Deutschland habe es bis heute keine Angebots- und Vertriebshandlungen gegeben.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
36Die angegriffenen Katalysatoren machen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagten, denen kein Vorbenutzungsrecht zur Seite steht, sind der Klägerin deshalb zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.
37I.
38Die Klage ist zulässig; das angerufene Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits insbesondere international zuständig.
39Die gegenteilige Rüge der Beklagten greift schon deshalb nicht durch, weil die mangelnde Zuständigkeit von ihnen im Termin vom 12.05.2005 erst beanstandet worden ist, nachdem sie zur Sache verhandelt hatten. Unter den gegebenen Umständen ist das Landgericht Düsseldorf jedenfalls durch rügelose Einlassung zuständig geworden, wobei sich die genannte Rechtsfolge in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 3) aus Art. 24 EuGVVO und in Bezug auf die Beklagte zu 2) aus einer analogen Anwendung des § 39 ZPO (vgl. BGHZ 101, 301; 120, 337) ergibt.
40Abgesehen davon ist für sämtliche Beklagte aber auch der inländische Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 32 ZPO analog) gegeben. Insoweit wird auf die weiter unten folgenden Ausführungen zur Passivlegitimation der Beklagten verwiesen.
41II.
42Die Klageschutzrechte betreffen Abgasreinigungsvorrichtungen, insbesondere in Form von Katalysatoren und Diesel-Partikulatfiltern.
43Solche Vorrichtungen bestehen aus einem Metallgehäuse, in dem das Katalysatormittel – in der Regel eine monolithische Struktur aus Keramikmaterial – aufgenommen wird. Zwischen dem Monolithen und dem Gehäuse verbleibt ein Spalt, der in gewissen Grenzen variiert, da sowohl für den Monolithen als auch für das Gehäuse Größentoleranzbereiche zu berücksichtigen sind. Um eine Beschädigung des Monolithen (z.B. durch die im Fahrbetrieb auftretenden Erschütterungen oder thermischen Belastungen) zu vermeiden und ihn in Position zu halten, wird vor dem Einbringen in das Gehäuse um den Monolithen eine intumeszente Trägermatte angeordnet, die den Spalt ausfüllt. Durch die heißen Abgase wird der Monolith erwärmt, wodurch sich die intumeszente Matte aufweitet und damit einen zusätzlichen Haltedruck erzeugt. Da das Maß der Ausdehnung von der jeweiligen Abgastemperatur bestimmt wird und der sich ergebende Haltedruck weiter durch die Befestigungsdichte der Matte im Gehäuse beeinflusst wird, kann sich bei einer anfänglich zu geringen Befestigungsdichte ein unzureichender Haltedruck ergeben, so dass der Monolith nicht positionsfest gehalten wird. Umgekehrt ist es ebenso denkbar, dass bei einer zu hohen Befestigungsdichte der intumeszenten Matte, die sich temperaturbedingt aufweitet, ein übermäßiger Druck zwischen Gehäuse und Monolith entsteht, der entweder das Gehäuse deformiert und/oder den keramischen Monolithen beschädigt. Besondere Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang aus der Tatsache, dass der Monolith und das Gehäuse aufgrund ihres unterschiedlichen Materials einen deutlich abweichenden Wärmeausdehnungskoeffizienten besitzen, sowie aus dem Umstand, dass sich die Größe des Spaltes zwischen Monolith und Gehäuse kontinuierlich ändert, wenn der Katalysator zyklisch zwischen hohen und niedrigen Temperaturen wechselt, so dass die Befestigungsmatte wiederholt komprimiert und dekomprimiert wird.
44Aufgabe der Erfindung soll es bei dieser Sachlage sein, eine Abgasreinigungsvorrichtung mit einem Befestigungssystem zu schaffen, das hinreichend elastisch und komprimierbar ist, um den sich verändernden Spalt zwischen dem Monolithen und dem Metallgehäuse aufzunehmen, ohne eine Deformation des Metallgehäuses zu verursachen. Das Befestigungsmaterial soll ferner verbesserte Eigenschaften besitzen, insbesondere über einen breiteren Temperaturbereich hinweg zufriedenstellend funktionieren.
45Zur Lösung dieser Problemstellung sehen die Klageschutzrechte in ihrem Patent- bzw. Schutzanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
46Patentanspruch 1:
47- Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10) mit
- einem Gehäuse (12),
- einem in dem Gehäuse (12) angeordneten Verunreinigungskontrollierelement (20) und
- einem Befestigungssystem (24), das zwischen dem Verunreinigungskontrollierelement (20) und dem Gehäuse (12) angeordnet ist.
- Das Befestigungssystem (24)
- dient zum Positionieren des Verunreinigungskontrollierelements (20) und zur Absorption mechanischer und thermischer Schocks und umfasst
- eine Matte (26) mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem Umfangsrand,
- ein intumeszentes Material,
- zumindest einen Einsatz (28).
- Der Einsatz (28)
- ist aus elastischem, flexiblem, faserigem, nicht intumeszenten Material,
- hat eine obere Fläche, eine untere Fläche und einen Umfangsrand,
- ist auf eine Montagedichte von 0,20 bis 0,60 g/cm3 komprimiert.
- Mindestens ein Teil des Umfangsrandes des Einsatzes (28) ist in seitlicher Anordnung zu mindestens einem Teil des Umfangsrandes der Matte (26) angeordnet.
- Der Einsatz (28) expandiert zum Ausfüllen eines Spaltes zwischen dem Gehäuse (12) und dem Verunreinigungskontrollierelement (20).
- Der Einsatz (28) ist hinreichend elastisch und kompressibel, um sich den wechselnden Spaltweiten beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10) anzupassen.
- Das Befestigungssystem (24) ist derart in der Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10) angeordnet, dass ein Seitenrand (32) des Einsatzes (28) den Abgasen beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10) ausgesetzt ist.
Schutzanspruch 1:
65- Abgasreinigungseinrichtung (10) mit
- einem Metallgehäuse (12),
- einem in dem Metallgehäuse (12) angeordneten Abgasreinigungselement (20),
- einem in einem Spalt zwischen dem Abgasreinigungselement (20) und dem Metallgehäuse (12) angeordneten Lagerungssystem (24).
- Das Lagerungssystem (24)
- dient zur Positionierung des Abgasreinigungselements (20) und zur Absorption mechanischer und thermischer Schockeinwirkungen,
- ist in der Abgasreinigungseinrichtung (10) derart angeordnet, dass ein seitlicher Rand des Lagerungssystems (24) während der Verwendung der Abgasreinigungseinrichtung (10) Abgasen ausgesetzt ist,
- weist eine Matte (26) mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem seitlichen Rand auf, die ein intumeszierendes Material aufweist,
- weist mindestens einen Einsatz (28) auf.
- Der Einsatz (28)
- ist aus elastischem, flexiblem, faserigem, weniger stark oder nicht intumeszierendem Material,
- weist eine obere Fläche, eine untere Fläche und einen seitlichen Rand auf, wobei
- mindestens ein Teil des seitlichen Randes des Einsatzes (28) entlang mindestens einem Teil des seitlichen Randes der Matte (26) verläuft und
- der Einsatz (28) sich ausreichend ausdehnen und wieder zusammenziehen kann, um während der Verwendung der Abgasreinigungseinrichtung (10) Veränderungen der Breite des Spaltes auszugleichen.
III.
80Die angegriffenen Abgasreinigungseinrichtungen der Beklagten machen wortsinngemäß von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch.
811. Klagepatent:
82Was zunächst das Klagepatent betrifft, stellen die Beklagten den Benutzungstatbestand im Umfang der Merkmale (1), (2a) bis (2c), (3a) bis (3b), (4), (5) und (7) selbst nicht in Abrede, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
83a)
84Zu Unrecht sind die Beklagten der Auffassung, dass es ihrer Abgasreinigungseinrichtung an einem "Einsatz" im Sinne des Merkmals (2d) fehle.
85Die Beklagten begründen ihr Bestreiten damit, dass das Klagepatent eine einstückige Ausbildung des Einsatzes mit der intumeszenten Matte verlange. Dem ist zu widersprechen.
86Bereits Patentanspruch 1 gibt für eine Einstückigkeit von intumeszenter Matte und Einsatz nichts her. Im Gegenteil legen die Merkmale (2b), (3b) und (4), wonach das Befestigungssystem
87- eine Matte mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem Umfangsrand,
- ferner einen Einsatz mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem Umfangsrand umfasst,
- wobei ein Teil des Umfangsrandes des Einsatzes in seitlicher Anordnung zu einem Teil des Umfangsrandes der Matte angeordnet ist,
das Vorhandensein zweier separater Bauteile – der Matte einerseits und des daneben verlaufenden Einsatzes andererseits – nahe. Eine unangreifbare Bestätigung findet diese Feststellung im Unteranspruch 9, der als bevorzugte Ausführungsvariante der Erfindung vorsieht, dass der Einsatz mittels Klebeband, Klammerung oder Vernähen an dem Rand der Matte befestigt ist. Eine derartige Ausführungsform verbietet geradezu die einstückige Fertigung und verlangt ein separate Ausbildung von Matte und Einsatz.
91Wie die von der Klägerin als Anlage K 8 überreichten Lichtbilder beweisen, ist der streifenförmige Einsatz bei der angegriffenen Ausführungsform mit Hilfe eines Klebebandes an der intumeszenten Matte befestigt. Dass der Klebestreifen nicht den gesamten Umfangsbereich abdeckt, ist rechtlich unerheblich, weil Patentanspruch 1 lediglich die Anordnung des Einsatzes neben einem Teil des Umfangsrandes der Matte – und somit keine besondere Fixierung des Einsatzes an der Matte – verlangt, und selbst die bevorzugte Ausführungsform nach Unteranspruch 9 lediglich darauf abhebt, dass der Einsatz mittels eines Klebebandes (welchen den Seitenrand vollständig oder teilweise abdecken kann) an der Matte festgelegt ist.
92b)
93Verwirklicht ist ferner Merkmal (3c), welches verlangt, dass der Einsatz auf eine Montagedichte von 0,20 bis 0,60 g/cm3 komprimiert ist.
94Die Klägerin hat umfangreich dargetan, dass sich die Montagedichte des Einsatzes bei der angegriffenen Ausführungsform auf 0,35 bzw. 0,37 g/cm3 beläuft. Sie hat hierzu zum einen Berechnungen anhand des aus der Anlage K 10 bekannten Flächengewichtes der verwendeten Ibiden-Streifen (1.150 g/qm x 2) und des zur Verfügung stehenden, ebenfalls aus Anlage K 10 bekannten Einbauraumes zwischen Katalysator und Gehäuse (etwa 6 mm) angestellt. In einer Kontrollrechnung hat die Klägerin zum anderen ausgehend vom Gewicht und den Maßen der Ibiden-Streifen (2,37 g; Breite: 0,02 m; Länge: 0,115 m) ein Flächengewicht pro Streifen von 1,1286 g/m2 ermittelt und anschließend unter Berücksichtigung der vorhandenen Einbau-Spaltbreite von ca. 6 mm eine Montagedichte von 0,37 g/cm3 errechnet. Diesem substantiierten Vorbringen können die Beklagten in prozessual beachtlicher Weise nicht mit einem pauschalen Bestreiten begegnen. Es wäre vielmehr ihre Sache gewesen, in einzelnen darzulegen, inwiefern die von der Klägerin angestellten Ermittlungen im Ausgangspunkt oder in der Gedankenführung unzutreffend sind. Derartige Ausführungen enthält der Sachvortrag der Beklagten indessen nicht. Im übrigen wäre es an den Beklagten gewesen, anstelle der von der Klägerin ermittelten Montagedichte von 0,35 bzw. 0,37 g/cm3 einen konkreten anderen Wert zu nennen und zu begründen. Dass die Beklagten hierzu nicht in der Lage sind, haben sie selbst – auch auf die diesbezüglichen Vorhaltungen im Verhandlungstermin vom 22.08.2006 – nicht geltend gemacht. Gemäß § 138 ZPO haben daher die Behauptungen der Klägerin als unstreitig zu gelten.
95c)
96Keinem Zweifel kann schließlich unterliegen, dass der Einsatz der angegriffenen Ausführungsform – im Sinne des Merkmals (6) – hinreichend elastisch und kompressibel ist, um sich den beim Betrieb des Katalysators wechselnden Spaltweiten anzupassen.
97In Anlage K 10 verweisen die Beklagten wegen der Einzelheiten des von ihnen für die Einsätze verwendeten Ibiden-Materials selbst auf die Spezifikation des betreffenden Herstellers. Aus ihr (Anlage K 11) ergibt sich, dass es sich um eine Matte mit nicht-expansiven (d.h. nicht intumeszenten) Eigenschaften handelt, die wegen ihrer hohen Abdichtung vor Wärmeeinwirkung, ihrer hervorragenden Abschirm- und Funktionsunterstützung eines Katalysators als Abschirmmaterial für Katalysatoren in Automobilen eingesetzt wird. In Anbetracht dessen stellt die gänzlich pauschale Einlassung der Beklagten, "das nicht-intumeszente Material ... könne sich auch nicht zusammenziehen, wie dies in den Klageschutzrechten ... vorgeschrieben sei" (GA 223), unbeachtlich.
982. Klagegebrauchsmuster:
99Aus dem Vorstehenden ergibt sich unmittelbar, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß auch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht.
100Soweit der "Einsatz" in Rede steht, sehen die Merkmale (2c), (3b) und (3c) – in sachlicher Übereinstimmung den Merkmalen (2b), (3b) und (4) – vor, dass das erfindungsgemäße Lagerungssystem
101- eine Matte mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem seitlichen Rand sowie
- einen Einsatz mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem seitlichen Rand aufweist,
- wobei mindestens ein Teil des seitlichen Randes des Einsatzes entlang mindestens einem Teil des seitlichen Randes der Matte verläuft.
Nicht anders als im Zusammenhang mit Anspruch 1 des Klagepatents legen die erwähnten Merkmale dem Fachmann keine einstückige Ausbildung von Einsatz und Matte, sondern – ganz im Gegenteil – das Vorhandensein zweier getrennter und lediglich an ihrem Umfangsrand nebeneinander verlaufender Vorrichtungsteile nahe. Folgerichtig weist auch der Beschreibungstext (Seite 14 Zeilen 20 bis 26) darauf hin, dass "die Einsätze (28) durch ein (nicht gezeigtes) Haftband, z.B. ein Verpackungsband oder ein anderes geeignetes Haftband, an der intumeszierenden Matte (26) befestigt sein" und "alternativ vorgesehen werden kann, dass die Einsätze (28) statt durch Band mittels anderer Techniken befestigt werden, z.B. Anheften, Nähen und dergleichen." Ein vernähter bzw. vernadelter Einsatz ist dementsprechend Gegenstand auch der Unteransprüche 11 und 12 des Klagegebrauchsmusters.
105IV.
106Zur Rechtfertigung ihrer Benutzungshandlungen können sich die Beklagten nicht auf ein Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG) berufen.
107Der unter Hinweis auf Anlage B 4 behauptete Lieferfall "Peugeot" ist bereits deshalb unbeachtlich, weil das Vorbenutzungsrecht immer nur diejenige Ausführungsform abdeckt, die der Beklagte am Prioritätstag tatsächlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung er vorbereitet hat. Weiterentwicklungen, die über den Umfang der bisherigen Benutzung hinausgehen, sind dem Beklagten deshalb verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen (BGH, GRUR 2002, 231 – Biegevorrichtung). Vorteilhafte Abwandlungen, die über schlicht handwerkliche Maßnahmen hinausgehen und z.B. Gegenstand eines Unteranspruchs sind, unterliegen damit den Verbietungsrechten aus dem Schutzrecht, wenn sich hinsichtlich ihrer ein Erfindungsbesitz und dessen Betätigung nicht feststellen lassen. Für den Streitfall ist insofern entscheidend, dass der angeblich vorbenutzte Katalysator, wie er aus Anlage B 4 hervorgeht, nicht zeigt, dass das Befestigungssystem derart angeordnet ist, dass ein Seitenrand des Einsatzes den Abgasen beim Betrieb des Katalysators ausgesetzt ist (Merkmal 7 des Klagepatents; Merkmal 2b des Klagegebrauchsmusters). Ein Kontakt mit den Abgasen scheidet vielmehr aus, weil das gegebenenfalls als Einsatz in Betracht kommende Isolierungsmaterial zwischen einem metallischen Innen- und Außenkonus gefangen ist und sich über die Stirnseite des Monolithen hinweg fortsetzt.
108Der behauptete Lieferfall "Renault" (Anlage B 15) ist gleichermaßen unerheblich. Trotz des im Verhandlungstermin vom 22.08.2006 aufgegriffenen schriftsätzlichen Hinweises der Klägerin verhält sich der Sachvortrag der Beklagten nicht dazu, dass und inwiefern in Bezug auf die vorgeblichen Lieferungen an Renault ein Benutzungssachverhalt im Inland gegeben sein soll, der allein ein Vorbenutzungsrecht begründen könnte.
109V.
1101.
111Die vorgefallenen Verletzungshandlungen begründen die Haftung sämtlicher Beklagten. Nach den Grundsätzen der Entscheidung "Funkuhr" (BGH, GRUR 2002, 599) kommt es auf die vertragsrechtlichen Verhältnisse ebenso wenig an wie auf die Eigentumslage. Entscheidend ist allein, dass alle Beklagten wissen, dass es letztlich darum geht, Auspuffanlagen mit den von der Beklagten zu 2) hergestellten Katalysatoren – als Ersatzteile oder eingebaut in Kraftfahrzeuge – in Verkehr zu bringen, und zwar selbstverständlich auch in Deutschland. Dass der Beklagten zu 1) die Einzelheiten der Katalysatorkonstruktion nicht bekannt gewesen wären, obwohl die Katalysatoren von der Beklagten zu 1) weiterbearbeitet werden, widerspricht der Lebenserfahrung und wird von den Beklagten auch selbst nicht geltend gemacht. Unter den gegebenen Umständen hat jeder der Beklagten – die Beklagte zu 2) durch die Herstellung von Gasreinigungsvorrichtungen, die Beklagte zu 1) durch deren Zusammenbau mit weiteren Teilen und die Beklagte zu 3) als das gesamte Konzerngeschehen steuerndes Unternehmen – wissentlich und willentlich seinen Beitrag dazu geleistet, dass patentverletzende Katalysatoren in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gekommen sind. Dies allein genügt, um ihre patentrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Soweit die Beklagten zu ihrer Rechtsverteidigung einwenden, sie hätten keinen Einfluss auf die weitere Verwendung der von ihnen hergestellten Abgasreinigungseinrichtungen gehabt, mag dies zutreffen. Nachdem die Klägerin unwidersprochen dargetan hat, dass sich die Beklagten – wie jeder Zulieferer der Firma Ford – einem umfangreichen Regelwerk unterwerfen mussten, das unter anderem vorsieht, dass der Zulieferer den Käufer von jeglichen Ansprüchen für behauptete Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten freizustellen hat, erscheint es jedenfalls ausgeschlossen, dass die Beklagten nicht im Bilde darüber waren, für welches Bestimmungsland die Katalysatoren vorgesehen waren. Denn nur mit diesem Wissen kann der Zulieferer überhaupt eine sinnvolle Überprüfung der Schutzrechtslage – die von Land zu Land unterschiedlich sein kann – vornehmen.
1122.
113Gegenüber den Beklagten sind die Klageansprüche wie folgt gerechtfertigt:
114a)
115Gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, § 24 Abs. 1 GebrMG sind die Beklagten zunächst zur Unterlassung verpflichtet. Die durch die Verletzungshandlungen begründete Wiederholungsgefahr ist durch die von den Beklagten im Verhandlungstermin vom 22.08.2006 abgegebenen Unterwerfungserklärungen nicht ausgeräumt worden. Zwar ergibt sich dies noch nicht daraus, dass die Verpflichtungserklärungen von der Klägerin zurückgewiesen worden sind, weil es auf eine Annahme der Verpflichtungserklärung für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ankommt (BGH, GRUR 1996, 290, 292 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Die Unterwerfungserklärungen der Beklagten sind jedoch inhaltlich unzureichend. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGH, GRUR 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II), dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nach Inhalt und Umfang dem Urteilstenor entsprechen muss, der in einem streitigen Gerichtsverfahren ergehen würde. Eine Formulierung, die nicht am Anspruchswortlaut des Klagepatents orientiert (und insoweit verallgemeinernd) ist, sondern sich nur auf die konkret angegriffene Ausführungsform bezieht, ist deshalb nicht geeignet, eine einmal begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Vorliegend haben die Beklagten in ihren Unterwerfungserklärungen gemäß den Anlagen 1 und 2 zum Sitzungsprotokoll vom 22.08.2006 zusätzliche Merkmale aufgenommen, die nicht Gegenstand des Patent- bzw. Schutzanspruchs 1 sind. Weder dass die Befestigungs- bzw. Lagerungsmatte das Verunreinigungskontrollier- bzw. Abgasreinigungselement "umschließt" noch dass der Streifen "parallel" zum Umfangsrand der Matte angeordnet ist, sehen die Klageschutzrechte in den geltend gemachten Ansprüchen vor. Eine weitere unzulässige Einschränkung enthalten die Verpflichtungserklärungen der Beklagten – und zwar sämtliche – insofern, als der Begriff "Matte" durch "Streifen" ersetzt ist und die Unterwerfungserklärungen ferner vorsehen, dass der Streifenrand mit dem Umfangsrand der Matte "verbunden" ist. Zwar streiten die Parteien darum, ob die Klageschutzrechte eine einstückige Ausbildung von Matte und Einsatz voraussetzen oder ob es sich um jeweils separate Bauteile handeln kann. Wie oben dargelegt, trifft letzteres zu. Selbst unter Heranziehung der BGH-Entscheidung "Blasfolienherstellung" (GRUR 2005, 569) bestand kein Anlass, die Verpflichtungserklärung auf die Verwendung eines "Streifens", d.h. eines länglichen Gebildes einzugrenzen, weil die geometrische Form des Einsatzes zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien kontrovers war. Gleiches gilt im Hinblick auf die in die Unterwerfungserklärungen aufgenommene zumindest punktuelle Verbindung zwischen Streifen und Matte. Da die Klageschutzrechte lediglich eine nebeneinanderliegende Anordnung von Einsatz und Matte verlangen, aber weder eine einstückige Ausbildung noch eine irgendwie geartete Verbindung, gibt es keine Rechtfertigung, ein derart beschränkendes (Zusatz-)Merkmal in die Verpflichtungserklärungen aufzunehmen.
116Ordnungsmittel sind gegenüber sämtlichen Beklagten anzudrohen, ungeachtet dessen, dass es sich bei ihnen um ausländische Parteien handelt. Zwar verbieten sich aus Gründen der staatlichen Souveränität grundsätzlich jedwede Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eines deutschen Gerichts im Ausland, wobei als Vollstreckungsakt nicht erst die Verhängung eines Ordnungsmittels und dessen Beitreibung angesehen werden, sondern bereits die hierfür erforderliche Ordnungsmittelandrohung. Auch letztere hat deshalb regelmäßig zu unterbleiben, sofern nicht völkerrechtliche Übereinkommen etwas anderes bestimmen. Dies ist im Geltungsbereich der EuGVVO wegen dessen Art. 49 der Fall. Die Vorschrift bestimmt, dass ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgeldes lauten, im Vollstreckungsmitgliedsstaat vollstreckbar sind, wenn die Höhe des Zwangsgeldes durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedsstaates endgültig festgesetzt ist. Da es sich auch bei einem Ordnungsgeld um ein Zwangsmittel handelt, unterfallen auch die Vollstreckungsmaßnahmen nach § 890 ZPO der Regelung des Art. 49 EuGVVO. Bezifferte Ordnungsgeldbeschlüsse sind mithin im Anwendungsbereich der Verordnung zulässig. Hieraus folgt, dass erst recht ihre – wenn auch der Höhe nach noch unbestimmte – Androhung zulässig ist. Gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) kann deshalb für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die tenorierte Unterlassungsverpflichtung die Verhängung von Ordnungsgeld angedroht werden. Gleiches gilt für eine Ordnungshaft. Sie wäre zwar – anders als ein Ordnungsgeld - im Ausland nicht ohne vorherige Anerkennung durch das zuständige Gericht des Heimatstaates vollstreckbar. Zu beachten ist jedoch, dass derzeit noch keine Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland vorgenommen werden, weil die Beklagten wegen § 78 ZPO anwaltlich vertreten sind, so dass das die Androhungen enthaltende Urteil an den im Erkenntnisverfahren bestellten Anwalt der Beklagten - somit im Inland - zuzustellen ist (§ 172 Abs 1 ZPO). Aus demselben Grund begegnet auch eine Ordnungsmittelandrohung gegenüber der Beklagten zu 2) – ungeachtet dessen, dass für eine dem Art. 49 EuGVVO entsprechende Vorschrift nichts ersichtlich ist – keinen Bedenken.
117b)
118Die Beklagten haften der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG, § 24 Abs. 2 GebrMG auf Schadenersatz. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die geschehenen Patentverletzungen erkennen und vermeiden können. Derzeit steht die genaue Schadenshöhe mangels näherer Kenntnis der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen noch nicht fest. Die Klägerin hat deswegen ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).
119c)
120Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB). Soweit die Beklagten geltend machen, ihnen sei die Erteilung der geforderten Auskünfte mangels eigener Kenntnisse unmöglich, wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass die Beklagten sehrwohl im Bilde darüber waren, für welches Bestimmungsland die von ihnen hergestellten schutzrechtsverletzenden Katalysatoren vorgesehen waren. Im übrigen hätten die Beklagten ohne weiteres die Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen bei ihrem Abnehmer (der Firma Ford) zu erkundigen. Dass eine dahingehende Anfrage von vornherein aussichtslos ist, haben die Beklagten weder vorgetragen noch ist derartiges ersichtlich.
121Der Rechnungslegungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die im Verhandlungstermin vom 22.08.2006 von den Beklagten abgegebene Erklärung erfüllt worden, dass von der angegriffenen Ausführungsform weltweit 250.000 Stück angeboten und vertrieben worden seien, und zwar ausschließlich in Südafrika und ausschließlich an die Firma Ford. Auskunftspflichtig ist jeder einzelne dieser Katalysatoren, der – als Ersatzteil oder eingebaut in ein Kraftfahrzeug – in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben wurde. Dass es solche Verkäufe gegeben hat, ist evident und wird lediglich beispielhaft durch den von der Klägerin durchgeführten Testkauf bestätigt. Für sämtliche nach Deutschland gelangten Katalysatoren haben die Beklagten deshalb diejenigen (ihren jeweils eigenen Geschäftsbetrieb betreffenden) Einzelangaben zu machen, die Gegenstand des Urteilstenors zu I. 2. a) bis d) sind. Nur eine in diesem Sinne spezifizierte Auskunft hätte deshalb Erfüllungswirkung haben können.
122VI.
123Für eine weitere Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsberufungsverfahren besteht keinerlei Veranlassung. Die von den Beklagten entgegengehaltene EP 0 639 700 ist nicht nur vom sachkundigen Bundespatentgericht, sondern – unabhängig davon – ebenfalls von der sachkundigen Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes geprüft und für nicht schutzhindernd gehalten worden. Zwar benennen die Beklagten in ihrer Berufungsschrift weitere Entgegenhaltungen (E 10 bis E 18), deren Kombination mit der EP 0 639 700 den Gegenstand der Erfindung nahelegen soll. Abgesehen von der deutschen Offenlegungsschrift 43 44 303 (E 18), welche von den Beklagten lediglich für die beanspruchte Montagedichte des Einsatzes genannt wird, haben die Beklagten jedoch zu sämtlichen übrigen fremdsprachigen Entgegenhaltungen, keine deutschen Übersetzungen vorgelegt. Bereits deswegen kann das Aussetzungsverlangen keinen Erfolg haben. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorbenutzungssachverhalt "Renault" (Anlagen B 15 ff.), für den nicht einmal ersichtlich ist, ob er überhaupt zum Gegenstand des Nichtigkeitsberufungsverfahrens gemacht worden ist. Hinzu kommt, dass die Beklagten selbst vortragen, die angegriffene Ausführungsform nicht mehr zu vertreiben. Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages hat somit nicht die Stillegung eines noch laufenden Vertriebs bei den Beklagten zur Folge. Soweit die Rechnungslegung im Raum steht, überwiegen die Belange der Klägerin, zumal es sich bei den Parteien nicht um unmittelbare Wettbewerber handelt.
124Auf der Grundlage der vorliegenden Nichtigkeits- und Löschungsentscheidungen ist die Kammer hinreichend von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters überzeugt. Auch insoweit besteht deswegen kein Anlass für eine Aussetzung. Dies gilt um so mehr, als sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen lässt, ob der Teillöschungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes von ihnen überhaupt und, wenn ja, mit welchem Inhalt, angefochten ist.
125VII.
126Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
127Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz ist den Beklagten nicht zu gewähren. Ihr Vorbringen gibt nichts dafür her, dass eine Vollstreckung des Urteils ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 ZPO).
128Dr. Kühnen Schmidt Dr. Kohlhof-Mann
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