Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 79/04

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

a)

Verunreinigungskontrolliervorrichtungen mit einem Gehäuse, einem in dem Gehäuse angeordneten Verunreinigungskontrollierelement und einem zwischen dem Verunreinigungskontrollierelement und dem Gehäuse angeordneten Befestigungssystem zum Positionieren des Verunreinigungskontrollierelements und zur Absorption mechanischer und thermischer Schocks, wobei das Befestigungssystem eine Matte mit einer oberen Fläche, einer unteren Fläche und einem Umfangsrand aufweist sowie ein intumeszentes Material aufweist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Befestigungssystem ferner mindestens einen Einsatz aus elastischem, flexiblem, faserigem, nichtintumeszentem Material aufweist, der Einsatz eine obere Fläche, eine untere Fläche und einen Umfangsrand hat und mindestens ein Teil des Umfangsrandes des Einsatzes in seitlicher Anordnung zu mindestens einem Teil des Umfangsrandes der Matte angeordnet ist, wobei der Einsatz auf eine Montagedichte von 0,20 bis 0,60 g/cm3 komprimiert ist und wobei der Einsatz zum Ausfüllen eines Spaltes zwischen dem Gehäuse und dem Verunreinigungskontrollierelement expandiert und hinreichend elastisch und kompressibel ist, um sich den wechselnden Spaltweiten beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrichtung anzupassen, und wobei das Befestigungssystem derart in der Verunreinigungskontrolliervorrichtung angeordnet ist, dass ein Seitenrand des Einsatzes den Abgasen beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrichtung ausgesetzt ist,

und/oder

b)

Abgasreinigungseinrichtungen mit einem Metallgehäuse, einem in dem Metallgehäuse angeordneten Abgasreinigungselement und einem in einem Spalt zwischen dem Abgasreinigungselement und dem Metallgehäuse angeordneten Lagerungssystem zur Positionierung des Abgasreinigungselements und zur Absorbtion mechanischer und thermischer Schockeinwirkungen, wobei das Lagerungssystem in der Abgasreinigungseinrichtung derart angeordnet ist, dass ein seitlicher Rand des La-gerungssystems während der Verwendung der Abgasreini-gungseinrichtung Abgasen ausgesetzt ist, und das Lagerungs-system eine Matte mit einer oberen Fläche, einer unteren Flä-che und einem seitlichen Rand aufweist, welche ein intumeszierendes Material aufweist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Lagerungssystem mindestens einen Einsatz aus elastischem, flexiblem, faserigem, weniger stark oder nicht intumeszierendem Material aufweist, wobei der Einsatz eine obere Fläche, eine untere Fläche und einen seitlichen Rand aufweist und mindestens ein Teil des seitlichen Randes des Einsatzes entlang mindestens eines Teils des seitlichen Ran-des der Matte verläuft, wobei der Einsatz sich ausreichend ausdehnen und wieder zusammenziehen kann, um während der Verwendung der Abgasreinigungseinrichtung Veränderungen der Breite des Spaltes auszugleichen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen began-gen haben, und zwar

a)

in Bezug auf Ziffer 1. a) seit dem 27.07.2001 und in Bezug auf Ziffer 1. b) seit dem 23.11.1997,

b)

unter Angabe

aa)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

bb)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

cc)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

dd)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. 1. bezeichnete gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der 3M Innovative Properties Company, St. Paul, Minnesota MN 55133-3427, Vereinigte Staaten von Amerika, durch die zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 27.07.2001 begangenen und durch die zu I. 1. b) bezeichneten, seit dem 23.11.1997 began-genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000.000 EUR vorläufig vollstreckbar.


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