Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 13 O 42/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
an den Kläger zu 1. 89.800,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2006 Zug um Zug gegen Übertragung der auf dem Transaktionskonto des Klägers zu 1. bei der Beklagten noch befindlichen 11.400 offenen Optionen auf die Aktien der Exxon-Mobil Corporation und der 11.400 offenen Optionen auf die Aktien der Intel Corporation zu zahlen;
2.
an den Kläger zu 2. 79.587,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2006 zu zahlen;
3.
an den Kläger zu 3. 58.160,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2006 abzüglich am 18. April 2006 gezahlter 390,26 Euro zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung beträgt 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte ist eine in den USA ansässige, an verschiedenen Börsen zugelassene Brokerin. Mit schriftlichem Vertrag vom 21. August 2003 (Anlage B 1) verpflichtete sich die Beklagte, gegenüber dem in Düsseldorf ansässigen Finanzdienstleister XXX Wertpapiergeschäfte für dessen Kunden auf bei ihr einzurichtenden Konten durchzuführen. Die Beklagte vereinbarte mit XXX, dass dieser in eigenem Namen mit seinen Kunden Verträge abschloss, nach denen XXX und nicht die Beklagte für die Leistung von Diensten verantwortlich sein sollte. XXX sollte nicht als Agent für die Beklagte auftreten, die Beklagte sollte nicht Vermögensverwalter der Kunden von XXX sein. XXX verpflichtete sich, seinen Kunden alle vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen und alle notwendigen Einverständniserklärungen einzuholen und im Falle des Handels mit gelisteten Optionen sich Optionsvereinbarungen entsprechend den Anforderungend er Beklagten unterschreiben zu lassen. Die Beklagte durfte Transaktionen für die Kunden nur nach Anweisungen von XXX durchführen. Die Beklagte sollte den Kunden und XXX Transaktionsbestätigungen und periodische Kontenauszüge übermitteln. Die Kunden sollten die anzulegenden Gelder direkt an die Beklagte zahlen.
3XXX schloss sodann mit den Kunden, u.a. den Klägern, Geschäftsbesorgungsverträge ab, mit dem Kläger zu 1. am 13. April 2005 (Anlage K 26), mit dem Kläger zu 2. am 24. Juli 2004 (Anlage K 27). Der Kläger zu 3. schloss keinen schriftlichen Vertrag, sondern unterzeichnete am 10./11. Oktober 2004 die Belehrung nach § 37 d Wertpapierhandelsgesetz ("Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften"). Diese wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften lagen auch den Geschäftsbesorgungsverträgen mit den Klägern zu 1. und 2. an. Bei dem Kläger zu 2. waren diese standartisierten Hinweise noch um zusätzliche Risikohinweise, die nach dem Text über die gesetzlichen Anforderungen nach § 37 d WpHG hinaus informieren sollten, ergänzt.
4XXX legte den Klägern zudem ein in englisch abgefasstes Formular der Beklagten vor, das mit "OPTION AGREEMENT AND APPROVAL FORM" überschrieben war. Darin wurden die Daten der Kläger, das Datum der Kontoeröffnung und die Kontonummer bei der Beklagten sowie bezüglich der Kläger zu 1. und 2. als Investmentprofile "Spekulation" angegeben. Über der Unterschrift war auf eine Schiedsklausel nach Abschnitten 14 und 15 von Seite 2 der Vereinbarung hingewiesen. In dieser Seite 2 wurde darauf hingewiesen, dass der Finanzdienstleister kein Agent der Beklagten sei, dass die Beklagte nur von dem Finanzdienstleister Aufträge annehme und dass die Beklagte weder dazu in der Lage sei noch dafür verantwortlich sei, Beratungsleistungen zu erbringen, Geeignetheitsprüfungen vorzunehmen oder die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Finanzdienstleisters gegenüber den Kunden zu überwachen. Es war weiter darauf hingewiesen, dass der Optionshandel höchst spekulativ sei, dass an bestimmten Tagen der Optionshandel eingestellt werden könne und dass dies zu einem finanziellen Verlust führen könne. Weiter heißt es darin, dass der Kunde zustimme, die Beklagte für Verluste im Optionshandel nicht verantwortlich zu machen. Nach Ziffer 4.14 des Option Agreement verzichteten die Parteien auf eine gerichtliche Inanspruchnahme des Gegners und vereinbarten, dass alle Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen der Schiedsgerichtsbarkeit der New York Stocks Exchange, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit einer sonstigen nationalen Wertpapierbörse, soweit das streitgegenständliche Geschäft dort ausgeführt wurde oder der Schiedsgerichtsbarkeit der National Association of Securities Dealers, INC. unterliegen. Die Beklagte ließ sich zudem mit den Verträgen ein Disclosure Statement von den Klägern unterzeichnen, welche wiederum in englischer Sprache abgefasst war. Darin heißt es, dass der Finanzdienstleister den Kunden dafür verantwortlich sei, dass er die Kunden und ihre erklärten Anlageziele kenne sowie für alle Anlageberatungsleistungen, Anlageempfehlungen zuständig sei und die Verantwortung für die Entscheidung, ob bestimmte Anlagegeschäfte für die Kunden geeignet seien und ihnen empfohlen werden sollten. Zu den Aufgaben und der Verantwortlichkeit der Beklagten war ausgeführt, dass diese nur verantwortlich sei für Dienstleistungen, die auf Antrag oder Weisung des Dienstleistungsunternehmens gemäß den Bestimmungen des Clearingegreements erbracht würden; dass weiter die Beklagte die Tätigkeit des Finanzdienstleisters oder seines Angestellten nicht überwache oder prüfe.
5Der Kläger zu 1. zahlte auf das Transaktionskonto folgende Beträge (jeweils Datum des Eingangs auf dem Konto):
6am 12. April 2005 5.000,-- Euro,
7am 29. April 2005 7.000,-- Euro,
8am 20 April 2005 10.000,-- Euro,
9am 25. April 2005 6.000,-- Euro,
10am 26. April 2005 10.000,-- Euro,
11am 10. Mai 2005 10.000,-- Euro,
12am 12. Mai 2005 10.000,-- Euro,
13am 13. Mai 2005 10.000,-- Euro und am
142. Juni 2005 20.000,-- Euro.
15Der Kläger zu 2. leistete folgende Zahlungen:
16am 4. Mai 2004 6.000,-- Euro,
17am 5. Mai 2004 4.000,-- Euro,
18am 26. Mai 2004 62.500,-- Euro und am
1914. Juli 2004 5.500,-- Euro.
20Der Käger zu 3. zahlte am 24. September 2004 6.000,-- Euro und am 18. Oktober 2004 51.800,-- Euro.
21In den schriftlichen Geschäftsbesorgungsverträgen der Kläger zu 1. und 2. mit XXX heißt es, Gegenstand des Vertrages sei die Vermittlung eines Brokereinzelkontos zum Zwecke der Durchführung Options- und Futuregeschäften. Der Vertrag komme spätestens mit Einzahlung der Kunden auf das Brokereinzelkonto zustande, auf dass der Kunde selbst einzahle und das in seinem Namen geführt werde; XXX vermittele grundsätzlich nur Brokereinzelkonten und erbringe folgende Leistungen: Vermittlung des Kontos und Information des Kunden über Märkte, Marktsituationen und Handelsempfehlungen des Brokers. Weiter heißt es: XXX Investment und der Broker erheben Gebühren, die separat auf dem beiliegenden Preisaushang nachzulesen sind. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistungsgebühr, welche einmalig auf jeden Einschub erhoben wird, eine von dem Broker erhobene An- und Verkaufsgebühr (Roundturn Commission), die anteilig an die XXX Invest rückvergütet wird sowie um eine Gewinnbeteiligung der XXX Invest.
22Nach den den Geschäftsvorgangsverträgen angehängten Preisaushängen, betrug die Halfturn-Commission, d.h die Commission bei Verkauf einer Option bzw. eines Futures 50,-- US-Dollar, von der ca. 40,-- US-Dollar an XXX rückvergütet würden. Weiter heißt es, dass der Broker XXX 0,05 US-Dollar pro Share, jedoch mindestens jedoch 20,-- US-Dollar je Transaktion in Rechnung stelle und die Innenprovision in diesem Fall 5,-- US-Dollar für XXX betrage. Hinzu komme eine Dienstleistungsgebühr und eine Gewinnbeteiligung von XXX. Die Dienstleistungsgebühr betrage 6 %, darüber hinaus falle bei Optionsgeschäften und Futuregeschäften eine Gewinnbeteiligung quartalsmäßig an, die 10 % der realisierten Quartalsgewinne betrage.
23XXX beauftragte den Beklagten namens des Klägers zu 1. mit folgenden Optionskäufen:
2414. April 2005 Kauf von 51 lots á 100 Optionen Exxon zu insgesamt 3.570,-- US-Dollar bei einer Kommission von 2.550,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
2520. April 2005 Kauf von 59 lots á 100 Exxon-Optionen zum Preis von 3.540,-- US-Dollar bei einer Kommission von 2.950,-- US-Dollar und einer Dienstleistungsgebühr von 2,-- US-Dollar,
2620. April 2005 Kauf von 127 lots á 100 Exxon-Optionen zum Preis von 8.890,-- US-Dollar bei einer Kommission von 6.350,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
2726. April 2005 Kauf von 143 lots á 100 Exxon-Optionen zum Preis von 7.150,-- US-Dollar bei einer Kommission von 7.150,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
2826. April 2005 Kauf von 55 lots á 100 Exxon-Optionen zum Preis von 1.650,-- US-Dollar bei einer Kommission von 2.750,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
2917. Mai 2005 Kauf von 137 lots á 100 Imclone-Optionen zum Preis von 8.634,01 US-Dollar bei einer Kommission von 6.850,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
3017. Mai 2005 Kauf von 114 lots á 100 Intel-Optionen zum Preis von 9.690,-- US-Dollar bei einer Kommission von 5.700,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
3117. Mai 2005 Kauf von 51 lots á 100 Chevrontexaco-Optionen zum Preis von 3.570,-- US-Dollar bei einer Kommission von 2.550,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
322. Juni 2005 Kauf von 100 lots á 100 Intel-Optionen zum Preis von 12.650,-- US-Dollar bei einer Kommission von 11.500,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
336. Juni 2005 Kauf von 32 lots á 100 Intel-Optionen zum Preis von 1.440,-- US-Dollar bei einer Kommission von 1.600,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar.
34Für den Kläger zu 2. führte die Beklagte folgende Geschäfte aus:
35Kauf von 86 lots á 100 Amazon-Option zum Preis von 7.310,-- US-Dollar bei einer Kommission von 4.300,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
3626. Mai 2004 Kauf von 356 lots á 100 Juniper-Optionen zum Preis von 1.280,-- US-Dollar bei einer Kommission von 17.800,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
3726. Mai 2004 Kauf von 311 lots á 100 Amgen-Optionen zum Preis von 21.770,-- US-Dollar bei einer Kommission von 15.500,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
382. Juni 2004 Kauf von 86 lots á 100 Amazon-Option zum Preis von 17.200,-- US-Dollar bei einer Kommission von 4.300,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
394. Juni 2004 Kauf von 112 lots á 100 Chevrontexaco-Optionen zum Preis von 18.960,-- US-Dollar bei einer Kommission von 5.600,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
4014. Juli 2004 Kauf 1 lot á 100 Sandisk-Optionen zum Preis von 60,-- US-Dollar bei einer Kommission von 50,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
4114. Juli 2004 Kauf von 58 lots á 100 Exxon-Optionen zum Preis von 3.770,-- US-Dollar bei einer Kommission von 2.900,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
424. Oktober 2004 Kauf von 1 lot á 100 Sandisk-Optionen zum Preis von 203,16 US-Dollar bei einer Kommission von 50,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
4314. Oktober 2004 Kauf von 2 lots á 100 Sandisk-Optionen zum Preis von 115,60 US-Dollar bei einer Kommission von 100,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar,
4416. September 2005 Kauf von 2 lots á 100 Sandisk-Optionen zum Preis von 380,-- US-Dollar bei einer Kommission von 100,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar.
45Die Beklagte führte für den Kläger zu 3. folgende Geschäfte aus:
4613. Oktober 2004 Kauf von 58 lots á 100 Amazon-Optionen zum Preis von 4.350,-- US-Dollar bei einer Kommission von 2.900,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 50,-- US-Dollar,
4718. Oktober 2004 Kauf von 555 lots á 100 Chevrontexaco-Optionen zum Preis von 36.075,-- US-Dollar bei einer Kommission von 27.750,-- US-Dollar und einer Servicegebühr von 2,-- US-Dollar.
48Die Konten der Kläger zu 2. und 3. bei der Beklagten sind mittlerweile geschlossen. Der Kläger erhielt am 2. März 2006 262,95 Euro zurück, der Kläger zu 3. am 18. April 2006 390,26 Euro. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
49Auf dem Konto des Klägers zu 1. befinden sich noch 11.400 offene Exxon-Optionen und 11.400 offene Intel-Optionen, jeweils fällig am 20. Januar 2007.
50Die Käufe wurden derart ausgeführt, dass XXX die von der Beklagten zu kaufenden Optionen in das EDV-System der Beklagten eingab und die Beklagte dann die Aufträge edv-mäßig ausführte. Die Beklagte rechnete den jeweiligen Optionskaufpreis und die Kommissionen mit den Klägern ab und verrechnete diese mit den auf den jeweiligen Konten eingezahlten Beträgen.
51Die Kläger verlangen Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte gezahlten Beträge, soweit diese nicht zurückgeflossen sind. Sie sind der Auffassung, die Beklagte hafte ihnen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG, § 826 BGB wegen unzureichender Risikoaufklärung. Darüber hinaus seien sie sittenwidrig geschädigt worden wegen völlig überhöhter Gebühren, die von der Beklagten an XXX zurückgezahlt worden seien. Sämtliche englischen Schriftstücke hätten sie mangels ausreichender Englischkenntnisse nicht verstanden.
52Im Übrigen seien sie durch Churning sittenwidrig geschädigt worden, weil eine Vielzahl von Kontrakten angestrebt gewesen seien, um die Gebühren in die Höhe zu treiben.
53Die Schiedsvereinbarung sei nicht wirksam.
54Der Kläger zu 1. beantragt,
55die Beklagte zu verurteilen, an ihn 89.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
56aus 5.300,-- Euro vom 10. April 2005 bis 17. April 2005,
57aus 13.320,-- Euro am 18. April 2005,
58aus 23.320,-- Euro vom 19. April 2005 bis 22. April 2005,
59aus 29.820,-- Euro am 23. April 2005,
60aus 39.800,-- Eurr vom 24. April 2005 bis 9. Mai 2005,
61aus 49.800,-- Euro vom 10. Mai 2005 bis 11. Mai 2005,
62aus 59.800,-- Euro am 12. Mai 2005,
63aus 69.800,-- Euro vom 13. Mai 2005 bis 25. Mai 2005,
64aus 89.800,-- Euro seit dem 26. Mai 2005
65zu zahlen.
66Der Kläger zu 2. beantragt,
67die Beklagte zu verurteilen, an ihn 79.850,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
68aus 6.000,-- Euro vom 3. Mai 2004 bis 4. Mai 2004,
69aus 10.000,-- Euro vom 5. Mai 2005 bis 24. Mai 2004,
70aus 73.100,-- Euro vom 25. Mai 2004 bis 28. Mai 2004,
71aus 74.350,-- Euro vom 29. Mai 2004 bis 13. Juli 2004 und
72aus 79.850,-- Euro seit dem 14. Juli 2004
73abzüglich des gezahlten Betrages von 262,95 Euro zu zahlen.
74Der Kläger zu 3. beantragt,
75die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.160,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
76aus 6.360,-- Euro vom 24. September 2004 bis 15. Oktober 2004 und
77aus 58.160,-- Euro seit dem 16. Oktober 2004
78abzüglich des gezahlten Betrages von 390,26 Euro zu zahlen.
79Die Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im Übrigen
80die Klage abzuweisen.
81Sie macht geltend: Die Klage sei aufgrund der Schiedsgerichtsklausel nach ihrer Geschäftsbedingungen unzulässig. Aufklärungspflichten hätten ihr nicht oblegen, sondern nur dem Finanzdienstleister XXX. Sie habe gegenüber den Klägern keine Wertpapierdienstleistung oder Wertpapierdienstnebenleistung erbracht. Ihr vertragliches Verhältnis zu dem Kläger habe sich auf Kontoführungsarbeiten beschränkt. Sei sei davon ausgegangen, das XXX seinen Aufklärungspflichten nachkommen werde. Im Übrigen sei diese Verteilung auch zwischen den Parteien vertraglich vereinbart.
82Eine unzulässige Kick-Back-Vereinbarung liege nicht vor und habe schon keine Innenprovision vorgelegen. Sie habe lediglich die Provisionen von XXX eingezogen und davon die ihr gegenüber XXX zustehenden Provisionsanteile abgezogen.
83Die von ihr erhobenen Gebühren seien auch weit geringer gewesen, als dies XXX angegeben habe. Sie habe entsprechend der Vereinbarung mit XXX pro Contract (lot) 1,5 US-Dollar erhalten, zusätzlich für jeden Auftrag, unabhängig von der Anzahl der Contracts 18,-- US-Dollar und noch eine Dienstleistungsgebühr für die Bestätigung an die Kunden von 2,-- US-Dollar. Churning liege nicht vor. Die erhobene Kommission habe im Rahmen der üblichen Gebühren, wie sie sich aus der Anlage K 38 ergäben, gelegen.
84Jedenfalls seien die Kläger ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Trotz eingetretener Verluste und obwohl sie von den Gebühren gewusst hätten, hätten sie weitere Optionsgeschäfte getätigt.
85Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.
86E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
87I.
88Die Klage ist zulässig.
891.
90Die Schiedsklausel nach Nr. 14 der Bedingungen der Beklagten steht der Geltendmachung der Ansprüche im Klagewege nicht entgegen. Insoweit gilt vorliegend das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UnÜ). Für die Einbeziehung einer solchen Schiedsklausel genügt die Bezugnahme einer Partei auf ihre eine solche Klausel enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Konsenz der Parteien über deren Einbeziehung. Die Kläger können sich jedoch gemäß Artikel 5 Abs. 1 a) auf ihre fehlende Schiedsfähigkeit gemäß § 37 h) WpHG berufen (vgl. Assmann, WpHG, § 37 h), Rdnr. 45; Weihe, Der Schutz der Verbraucher im Recht der Schiedsgerichtsbarkeit, 2005, Seite 133).
91Das Wertpapierhandelsgesetz ist vorliegend anwendbar. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sei das Recht des Staates New York als maßgeblich vereinbart. Nach Artikel 29 Abs. 1 EGBGB darf unter bestimmten Voraussetzungen bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen an einen Verbraucher eine Rechtswahl der Partei nicht dazu führen, dass den Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Die Voraussetzungen des Artikel 29 EGBGB sind vorliegend erfüllt. Dies gilt sowohl gemäß Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB als auch nach Artikel 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Beklagte hat vorliegend ihrem Vertragspartner, dem Finanzdienstleister XXX, ihre Vertragsformulare für das Option-Agreement überlassen, damit dieser dieses Formular mit ihrem Willen dem Kunden in Deutschland zum Abschluss des Vertrages vorlegte. Die Kunden, hier die Kläger, unterschrieben diese Vereinbarung, eine Gegenzeichnung durch die Beklagte erfolgte nicht mehr und der Auftrag wurde ausgeführt. Damit bot die Beklagte über XXX ihre Leistung in Deutschland an und die Kläger haben dieses Angebot angenommen (Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1). Jedenfalls hat die Beklagte über ihren Vertragspartner XXX die Bestellung der Dienstleistung durch die Kläger in Deutschland entgegengenommen.
92Artikel 29 Abs. 1 EGBGB ist auch nicht durch Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen. Denn die den Klägern geschuldeten Dienstleistungen waren nicht ausschließlich in einem anderen Staat als Deutschland zu erbringen. Beschränkt man die Verpflichtungen der Beklagten im Verhältnis zu den Klägern auf die Kontoführung und die Abrechnung, so hatte zumindest die Abrechnung in Deutschland zu erfolgen und ist auch dort erfolgt. Tatsächlich war die Beklagte aber auch Vertragspartner der Kläger beim Abschluss der Optionsgeschäfte. Denn der Finanzvermittler XXX schloss die Geschäfte mit der Beklagten namens der Kläger. Die Beklagte war aber bei Erbringung dieser Dienstleistungen nicht auf die USA beschränkt, sondern durfte nach dem maßgeblichen Vertragsinhalt auch an Börsen in anderen Staaten, etwa in Deutschland, Geschäfte für die Kläger tätigen (vgl. insoweit BGH, WM 2005, Seite 423 ff.).
93Nach § 37 h) WpHG sind Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind. Letzteres liegt vorliegend nicht vor.
94Im vorliegenden Fall handelt es sich auch um Geschäfte der in § 37 h) WpHG beschriebenen Art. Die Beklagte hat mit den Klägern Finanztermingeschäfte abgeschlossen. Ob und inwieweit sie den Klägern dabei aufklärungspflichtig nach § 37 d) WpHG gewesen ist, ob insbesondere ihre Aufklärungspflicht aufgrund der Zwischenschaltung eines Vermittlers mit eigener Aufklärungspflicht, welcher die Verträge namens der Kläger abgeschlossen hat, inhaltlich eingeschränkt war, ist eine Frage, die im Rahmen des § 37 h) WpHG und damit seine Anwendbarkeit keine Rolle spielt.
95II.
96Das Landgericht Düsseldorf ist auch örtlich zuständig. Die Beklagte hat sich zum Abschluss des Option-Agreement mit den Klägern durch den Finanzvermittler XXX an die Kläger gewandt, in dem sie mit diesen einen Vertrag abschloss und ihnen die Vertragsformulare zum Abschluss der Verträge mit ihr überließ. Der Finanunzdienstleister XXX handelte von Düsseldorf aus. Sollte beim Abschluss der Verträge XXX eine unerlaubte Handlung begangen haben, an der die Beklagte beteiligt gewesen ist, so ist ein Teil der unerlaubten Handlung jedenfalls im Bereich des Bezirkes des Landgerichts Düsseldorf verübt worden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999, XI ZR 381/97).
97In diesem Rahmen ist auch ein Verstoß gegen § 37 d) WpHG zu prüfen, weil es sich insoweit um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt.
98III.
99Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet. Lediglich der Kläger zu 1. hat sich die Vorteile bestehender Optionsrechte aus den Verträgen mit der Beklagten schadensmindernd anrechnen zu lassen.
100Die Beklagte haftet den Klägern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Sie hat ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Kläger verletzt. Sie hatte die Kläger entweder selbst über die Risiken der getätigten Geschäfte selbst aufzuklären oder sicherzustellen, dass diese durch den Vermittler XXX ordnungsgemäß aufgeklärt worden waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich und auch für flüchtige Leser in auffälliger Form die Kenntnis zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchancen durch den Aufschlag auf die Optionsprämie sichtlich einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäftes und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt als noch vertretbar anzusehenden Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe die noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005, XI ZR 76/05 m.w.N.). Dass den Klägern überreichte Standardmerkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" enthält solche Hinweise nicht. In dem dem Kläger zu 2. überlassenen Formular waren allerdings zusätzlich über diese Standardhinweise nach § 37 b) WpHG hinaus weitere Risikohinweise enthalten. Darin heißt es, das jegliche Kosten auf den Börseneinsatz, die Gewinnchancen beeinträchtigen, da sie erst zurückverdient werden müssen und diese Kosten bei Einschätzung der Preisbildung an den Börsen von den Terminmärkten nicht berücksichtigt würden. Des weiteren ist darauf hingewiesen, dass sich in der Preisbildung die Chancen und Risiken nur in einer für den Berufshandel noch vertretbaren Form wiederspiegelten und die Kosten durch den Börsenfachhandel dabei nicht berücksichtigt würden. Jegliche erhobenen Kosten veränderten deshalb die Einschätzung der Marktteilnehmer einseitig zu Ungunsten des Anlegers und damit veränderten sich die Einschätzung und die Grundlagen des Termingeschäftes, weil zur Gewinnerzielung ein weit höherer Kursausschlag erforderlich sei als die bereits spekulative Erwartungen des Börsenfachhandels dem Geschäft zubilligten; je höher die Transaktionskosten seien, um so geringer würden die Gewinnchancen; bei wiederholter Spekulation sei auch bei anfänglichen Gewinnen ein positiver Verlauf der Gesamtspekulation sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich; insgesamt sei festzustellen, dass der weit überwiegende Teil der Anleger an diesen Märkten verliert. Auch dies war nicht ausreichend. Es hätte deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass durch die hohen Aufschläge, die von der Beklagten eingezogen wurden, die Anlage der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis chancenlos war. Die Aufschläge waren vorliegend in einem Rahmen, die das Gleichgewicht zwischen Chancen und Risiken bereits deutlich verschlechterten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O.). Vorliegend betrug der Aufschlag regelmäßig mehr als 50 % der gezahlten Optionsprämie.
101Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie zur Aufklärung nicht verpflichtet gewesen sei, weil die Kläger bei Abschluss der Verträge zum Erwerb der Optionen jeweils durch einen gewerblichen Vermittler vertreten gewesen seien, der ihrerseits zur Aufklärung der Kläger verpflichtet gewesen sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter grundsätzlich nur dieser, nicht aber das nachgeschaltete Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. die Bank) zur Befragung des Anlegers und Aufklärung verpflichtet (vgl. BGH, WM 2001, Seite 1758 ff.). Dafür spreche vor allem, dass es im Fall einer Vertretung des Anlegers nicht auf seine Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft ankomme, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Assmann/Koller, WpHG, § 31, Rdnr. 86). Sie ist jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Kläger haben sich nämlich nicht eines Vermögensverwalters bedient, der ihre Interessen zur bestmöglichen Anlage gegenüber dritten Außenstehenden bedient hat. Vielmehr hatte sich der Anlagenvermittler XXX zunächst mit der Beklagten vertraglich verbunden, um auf den deutschen Markt für sich und die Beklagte Kunden zu suchen im beiderseitigen Interesse. XXX stand nicht im Lager der Kläger, sondern im Lager der Beklagten. Es wäre zwar nicht erforderlich gewesen, dass beide eine Aufklärung vornahmen, die Beklagte hätte aber sicherstellen müssen, dass einer von ihnen eine ordnungsgemäße Aufklärung vornahm. Dass drängte sich hier schon deshalb auf, weil die von der Beklagten eingezogenen Gebühren das Vielfache von denen betrugen, die die Beklagte nach ihrer eigenen Behauptung für ihre Tätigkeit selbst erhielt.
102Neben der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss haftet die Beklagte den Klägern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, weil sie an Geschäften des Finanzdienstleisters XXX mitgewirkt hat, die aufgrund der Höhe der von XXX verlangten und von der Beklagten eingezogenen Gebühren darauf angelegt waren, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass eine Round-Turn-Kommission von 100,-- US-Dollar erhoben wurde. Bei solch hohen Gebühren würde bei gehöriger Aufklärung kein vernünftiger Mensch sich an solchen Geschäften beteiligen. Die Art der Geschäfte zielte deshalb von vornherein bewusst darauf ab, uninformierte, leicht gläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu bereichern (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O.).
103Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein früherer Verzugseintritt oder ein entsprechender Schaden aufgrund der unerlaubten Handlung der Beklagten ist nicht dargetan.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
105Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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