Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 638/05

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Anbahnung und dem Abschluss von Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich im geschäftlichen Verkehr auf diese Klausel zu berufen:

„Ich bin damit einverstanden, dass mir die Verlagsgruppe Handelsblatt und deren Partnerfirmen Werbung zu interessanten Produkten per E-Mail zu-kommen lässt.“

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 vorläufig vollstreckbar.


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