Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 508/05

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

1. DLT-Tapes, DVD-R's und/oder Master mit codierten Bilddaten eines Codierverfahrens zum Codieren eines digitalen Videosignals, welches mehrere Bilder umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

2. Stamper mit codierten Bilddaten eines Codierverfahrens zum Codieren eines digitalen Videosignals, welches mehrere Bilder umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen oder zu dem genannten Zweck zu besitzen,

wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:

o Umordnen der mehreren Bilder;

o Codieren der mehreren umgeordneten Bilder als intrarahmen-codierte Bilder oder als interrahmen-codierte Bilder, um entsprechend codierte Daten zu erzeugen; und

o Anhängen einer Zeitinformation an einen Bilddatenkopf der codierten Daten, die eine Eingangsordnung der mehreren Bilder identifiziert,

o wobei die Rahmen in Rahmengruppen unterteilt sind, wobei jede Gruppe zumindest einen intrarahmen-codierten Rahmen umfasst, wobei die Rahmen gemäß ihrem entsprechenden Codierverfahren umgeordnet sind, so dass der oder der erste intrarahmen-codierte Rahmen einer nachfolgenden Gruppe den interrahmen-codierten Rahmen der laufenden Gruppe nach dem Umordnen vorhergeht.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird den Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.

III. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)

1. DLT-Tapes, DVD-R's und/oder Master der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art

a) seit dem 22.09.2001 gebraucht oder zum Zwecke des Gebrauchs entweder eingeführt oder besessen haben,

b) seitdem 31.12.2001 angeboten oder in Verkehr gebracht haben,

2. Stamper der unter Ziffer I.2. bezeichneten Art seit dem 22.09.2001gebraucht oder zum Zwecke des Gebrauchs besessen haben,

und zwar unter Angabe

aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, •

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,.

dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

o hinsichtlich der unter 1 .a) und 2. bezeichneten Handlungen nur die Angaben zu aa), dd) und ee) zu machen sind,

o den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klä¬gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagten zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 2.500.000,-- € und für die Beklagten gegen Si-cherheitsleistung von 4.000,- €.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,- € festgesetzt.


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