Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 345/05

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X B1 DLT-Tapes, DVD-R’s und/oder Master mit codierten Videosignalen als Erzeugnis eines Verfahrens

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

das, um in einem digitalen Videoübertragungssystem ein gemäß MPEG komprimiertes Videosignal zu übertragen, geschichtete Daten mit Headern aufweist, die Daten enthalten, die beschreibend für entsprechende Schichten sind, wobei das komprimierte Videosignal in Transport-Zellen segmentiert ist und entsprechende Transport-Zellen drei Protokoll-Schichten enthalten, mit folgenden Schritten:

- Erzeugen des komprimierten Videosignals;

- Bilden eines Schicht-Verknüpfungs-Headers, der wenigstens ein erstes Datenfeld enthält, das den Service identifiziert, dem das Videosignal zugeführt werden soll;

- Bilden eines Video-Transport-Schicht-Headers, der einen Kontinuitätszählwert enthält, der Service-spezifisch ist, und der in aufeinander folgenden Transport-Zellen zunimmt, und eines Datenfeldes, das eines von mehreren alternativen Datenformaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist;

- Unterteilen des komprimierten Videosignals in Nutzlasten, die nicht größer als eine vorbestimmte Zahl von Bits sind;

- Bilden einer Service-Schicht aus einem der mehreren alternativen Daten-Formate, wobei die Service-Schicht wenigstens eine der Nutzlasten enthalten kann;

- Verknüpfen des Schicht-Verknüpfungs-Headers, des Transport-Schicht-Headers und der Service-Schicht für die Übertragung;

b) im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X Stamper mit codierten Videosignalen als Erzeugnis eines Verfahrens

zu gebrauchen oder zum Zwecke des Gebrauchs entweder einzuführen oder zu besitzen,

das, um in einem digitalen Videoübertragungssystem ein gemäß MPEG komprimiertes Videosignal zu übertragen, geschichtete Daten mit Headern aufweist, die Daten enthalten, die beschreibend für entsprechende Schichten sind, wobei das komprimierte Videosignal in Transport-Zellen segmentiert ist und entsprechende Transport-Zellen drei Protokoll-Schichten enthalten, mit folgenden Schritten:

- Erzeugen des komprimierten Videosignals;

- Bilden eines Schicht-Verknüpfungs-Headers, der wenigstens ein erstes Datenfeld enthält, das den Service identifiziert, dem das Videosignal zugeführt werden soll;

- Bilden eines Video-Transport-Schicht-Headers, der einen Kontinuitätszählwert enthält, der service-spezifisch ist, und der in aufeinander folgenden Transport-Zellen zunimmt, und eines Datenfeldes, das eines von mehreren alternativen Datenformaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist;

- Unterteilen des komprimierten Videosignals in Nutzlasten, die nicht größer als eine vorbestimmte Zahl von Bits sind;

- Bilden einer Service-Schicht aus einem der mehreren alternativen Daten-Formate, wobei die Service-Schicht wenigstens eine der Nutzlasten enthalten kann;

- Verknüpfen des Schicht-Verknüpfungs-Headers, des Transport-Schicht-Headers und der Service-Schicht für die Übertragung;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Mai 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I.1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit 23. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 90 % als Gesamtschuldnern auferlegt, im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- Eur und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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