Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 477/05

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem oder den jeweiligen Geschäftsführer(n) der Beklagten, zu unterlassen,

Benetzungsvorrichtungen zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters vor der Verwendung mit einem Benetzungsbehältnis, das einen Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich definiert, wobei der Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich eine längliche Tasche bildet, und einem hydrophilen Harnkatheter, der ein distales Einführende aufweist und in dem Behältnis angeordnet ist, wobei in der länglichen Tasche die einführbare Länge des Harnkatheters untergebracht ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die weiterhin einen Benetzungsflüssigkeitsbehälter umfassen, der eine Benetzungsflüssigkeit enthält und geöffnet werden kann, damit die Benetzungsflüssigkeit aus dem Benetzungsflüssigkeitsbehälter abgelassen werden kann und bei denen der Benetzungsflüssigkeitsbehälter in dem Benetzungsbehältnis integriert ist, wobei mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsflüssigkeitsbehälters innerhalb der Grenzen des Benetzungsbehältnisses, außerhalb der länglichen Tasche und in einem ge-genüber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbehältnisses angeordnet ist, wobei der Ablassauslass des Benetzungsflüssigkeitsbehälters in Flüssigkeitsverbindung mit dem Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich steht und wobei durch das Öffnen des Ablassauslasses des Benetzungsflüssigkeitsbehälters die Benetzungsflüssigkeit in den Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich abgelassen und dadurch mindestens eine einführbare Länge des hydrophilen Harnkatheters benetzt werden kann;

2.

der Klägerin für die Zeit ab 11. Januar 2003 Auskunft über Herkunft und Vertriebs-weg der unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerbli-chen Abnehmer oder Auftraggeber und der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, wobei die Beklagte die zugehörigen Belege in Kopie vorzulegen hat, nämlich Rechnungen, Lieferscheine und Bestellscheine;

3.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2003 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preise unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;

4.

die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 28. Juni 2006 sowie ihr allen Schaden zu ersetzen, der der xxxxx AG durch die zu I.1. bezeichneten und zwischen dem 11. Januar 2003 und dem 27. Juni 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,-- €.


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