Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 55/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger, ein Versicherungskaufmann, macht in der Hauptsache einen Anspruch aus einer bei der Beklagten seit dem 01.01.2005 bestehenden Kaskoversicherung wegen des angeblichen Diebstahls eines Pkw BMW Z4 2,5 I geltend. Hinsichtlich dieses Fahrzeuges hatten die Parteien eine Vollversicherung vereinbart mit einem Vollkasko-Selbstbehalt von 300,-- € und einem Teilkasko-Selbstbehalt von 150,-- €. Nach § 15 der Versicherungsbedingungen sollte die Regulierung eines Versicherungsfalls binnen Monatsfrist erfolgen. Der Kaufpreis des Fahrzeuges hatte 39.068,97 € betragen, der Wiederbeschaffungswert zum behaupteten Schadenszeitpunkt betrug 26.450,-- €.
3Der Kläger war Leasingnehmer und Halter des genannten Fahrzeuges, welches am 21.03.2003 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden war und zuletzt das amtliche Kennzeichen X führte. Die Leasinggeberin, die X hatte den Kläger als Leasingnehmer in ihren Vertragsbedingungen ermächtigt und verpflichtet, Fahrzeugbezogene Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Sie stellte nach dem vom Kläger gemeldeten Verlust des Fahrzeuges den Leasingvertrag gesamtfällig.
4Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug am 04.05.2005 gegen 12.00 Uhr in X auf der X in Höhe der Hausnummer 32 abgestellt; er sei dann mit einer Freundin im Pkw seiner Eltern zu einem Kurzurlaub an die Deutsche Nordseeküste aufgebrochen; nach seiner Rückkehr am 08.05.2005 habe er das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden.
5Der Kläger beantragt,
6- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.450,-- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2005 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte X gemäß Rechnung vom 27.10.2005 in Höhe von 649,02 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (08.12.2005) freizustellen;
- festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 08.06.2005 in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalles. Sie behauptet, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht.
10Sie vertritt außerdem die Ansicht, der Kläger sei hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf die Versicherungsleistung nicht aktivlegitimiert.
11Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.05.2006 (Bl. 91 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 18.12.2006 Bezug genommen (Bl. 114 GA).
12Die Akte der Staatsanwaltschaft X ist beigezogen worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist nicht begründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 26.450,-- € aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem unstreitig geschlossenen Vertrag über eine Vollversicherung des Pkw BMW Z4. Dementsprechend kann der Kläger von der Beklagten auch nicht, wie unter 2) beantragt, die Freistellung von den Gebührenansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs verlangen. Die mit dem Antrag zu 3) begehrte Feststellung ist mangels eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte nicht auszusprechen.
17Allerdings geht das Gericht davon aus, dass der Kläger hinsichtlich der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs aktivlegitimiert ist. Zwar handelte es sich bei dem Pkw um ein geleastes Fahrzeug. Eigentümerin des Fahrzeuges war somit die Leasinggeberin, deren Sacherhaltungsinteresse durch die Vollversicherung gedeckt wurde. Insoweit handelte es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne des § 74 Abs. 1 VVG, was für die Beklagte dadurch ersichtlich war, dass der Kläger im Versicherungsantrag vom 03.01.2005 (Bl. 46 GA) ausdrücklich angegeben hatte, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. Den Kläger als Leasingnehmer traf aber die Gefahr des Fahrzeugverlustes, da die Leasinggeberin in diesem Fall zur Gesamtfälligstellung des Vertrages berechtigt war und bei der Gesamtabrechnung infolge Verlusts ein Fahrzeugwert nicht mehr in Ansatz zu bringen ist. Neben dem fremden Sacherhaltungsinteresse der Leasinggeberin war somit auch das eigene Sachersatzinteresse des Klägers durch die Versicherung gedeckt (vgl. hierzu Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 80 Rdnr. 23). Soweit er mit dem Zahlungsanspruch auch das Interesse der Leasinggeberin verfolgt, ermächtigen ihn die Bedingungen des Leasingvertrages zu dessen Geltendmachung. Wie aus dem Schreiben der Leasinggeberin vom 03.04.2006 (Bl. 70 GA) hervorgeht, war der Kläger jedenfalls zuletzt auch zum eigenen Forderungseinzug berechtigt. Denn ausweislich des genannten Schreibens sollte er lediglich die aus dem Schadensereignis erlangten Beträge an die Leasinggeberin überweisen, nicht jedoch Zahlung an sie verlangen.
18Der Eintritt des Versicherungsfalls ist jedoch nicht feststellbar. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dem Versicherungsnehmer im Fall einer behaupteten Entwendung Beweiserleichterungen in der Weise zugute kommen, dass er nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadensfalles nachweisen muss. Diese besteht, wenn objektive Tatsachen unstreitig feststehen oder nachgewiesen werden, die das "äußere Bild" eines Diebstahls ergeben. Ausreichend ist, wenn feststeht, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit vor dem behaupteten Diebstahl an einem bestimmten Ort abgestellt war und nach dem behaupteten Zeitpunkt der Entwendung dort nicht mehr vorgefunden wurde (Prölls/Martin, a.a.O., § 49 Rdnr. 48 m.w.Nw.). Zugunsten des Klägers mag auch im vorliegenden Fall unterstellt werden, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Termin vom 18.12.2006 aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen X das äußere Bild eines Diebstahls in dem dargestellten Sinne nachgewiesen ist. Der erleichterte Beweis des Versicherungsnehmers kann aber durch den Versicherer dadurch entkräftet werden, dass er eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dartut und ggf. beweist, dass die Entwendung nicht stattgefunden hat (Prölls/Martin, a.a.O. , Rdnr. 54). So liegt der Fall hier. Es liegen erhebliche Umstände vor, die für eine Vortäuschung der behaupteten Entwendung sprechen.
19Der Kläger war in der Vergangenheit in mehrere Schadensfälle verwickelt. Unstreitig regulierte die X einen Einbruchschaden vom 21.03.2003 an dem vom Kläger seinerzeit gehaltenen Porsche Boxter, einen Privathaftpflichtschaden vom 12.01.2004 wegen der Beschädigung eines Teppichs des Klägers durch den Hund eines Herrn X, einen Vorschaden an dem versicherten Fahrzeug (Kratzschäden am vorderen Stoßfänger) vom 24.08.2004 sowie einen Privathaftpflichtschaden vom 31.10.2004 wegen der Totalbeschädigung eines Handys des Klägers durch einen Herrn X. Einschließlich des streitgegenständlichen Schadensfalls war der Kläger somit binnen zwei Jahren in fünf Schadensereignisse verwickelt, für die er Versicherungsleistungen geltend gemacht hat bzw. mit der vorliegenden Klage macht. Die festzustellende Anzahl von Schadensfällen erachtet das Gericht für auffallend häufig.
20Der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich des Handyschadens vom 21.10.2004 ist in bedenklichem Maße widersprüchlich. Mit Schriftsatz vom 02.02.2006, dort S. 5 (Bl. 51 GA), hat der Kläger vorgetragen, vom Provider des Handys erhalte man bei Beschädigung eine kostenfreie Ersatzbeschaffung binnen 24 Stunden. Danach ist nicht klar, warum der Kläger den Schaden überhaupt – was unstreitig ist – dem Privathaftpflichtversicherer gemeldet hat, da ihm kein Schaden entstanden ist. Hierzu befragt, hat der Kläger im Termin vom 19.04.2006 erklärt, er habe den Schaden deshalb der Allianzversicherung gemeldet, weil er von seinem Provider als Ersatz nur ein einfaches Handy bekommen hätte, nicht aber ein solches, wie er es zuvor in Benutzung gehabt habe (vgl. Bl. 77 GA). Mit Schriftsatz vom 03.05.2006, dort S. 4 (Bl. 88 GA) hat der Kläger sich dann auf eine allgemeine Kenntnis berufen, dass bei einem Handyschaden nicht jederzeit vom Provider kostenlose Ersatzgeräte zur Verfügung gestellt werden; neue Handys würden meist nur bei Vertragsabschluss und -verlängerung zur Verfügung gestellt. Dies widerspricht seinem vorherigen Vorbringen.
21Der Kläger hat bei Abschluss des Versicherungsvertrages unrichtige Angaben gemacht. Im Antrag vom 03.01.2005 (Bl. 46 GA) hat er den Kaufpreis des Fahrzeuges mit 45.000,-- € angegeben. Dieser betrug unstreitig jedoch lediglich 39.068,97 €. Der Kläger kann sich nicht, wie mit Schriftsatz vom 02.02.2006, dort S. 4 (Bl. 50 GA) geschehen, darauf berufen, er habe unvorsätzlich gehandelt; als Leasingnehmer habe es für ihn keinen Kaufpreis gegeben; er habe den Neuwert des Fahrzeuges inkl. MwSt angegeben; als juristischer Laie habe er gedacht, dass diese Angabe und nicht der Vorführwagenpreis dem Formular entspreche. Dem Kläger war der Kaufpreis des Fahrzeuges bekannt. Denn dieser war im Leasingantrag vom 18.09.2003 aufgeführt. Darüber hinaus nimmt das Gericht dem Kläger ein Missverständnis hinsichtlich der Formulierungen im Versicherungsantrag nicht ab, da es sich bei ihm um einen Versicherungskaufmann handelt, der alltäglich mit dem Ausfüllen von Versicherungsanträgen befasst ist. Darüber hinaus hat der Kläger im Versicherungsantrag vom 03.01.2005 eine jährliche Laufleistung des Fahrzeuges von 9.000 km angegeben. Diese Fahrleistung hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des vorgeblichen Diebstahls nahezu erreicht (Kilometerstand des Fahrzeuges laut Antrag bei Versicherungsbeginn am 01.01.2005: 52.000 km; Kilometerstand zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls laut Schadensanzeige vom 09.05.2005, Bl. 44 GA: 60.800 km), mithin nach einer noch nicht einmal halbjährlichen Laufzeit. Soweit der Kläger sich im Schriftsatz vom 02.02.2006, dort S. 4 (Bl. 50 GA) darauf beruft, es komme nicht darauf an, wann im Laufe des Jahres die jährliche Fahrleistung zurückgelegt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass der Kläger das Fahrzeug für den Rest des Jahres nicht mehr habe benutzen wollen; demnach hätte das Fahrzeug am Ende des Jahres eine erheblich über den Angaben im Antrag liegende Laufleistung aufgewiesen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 03.05.2006, dort S. 3 (Bl. 87 GA), vorträgt, er habe sich geirrt, aufgrund einer Kundenbeziehung habe er zweifach nach Österreich gemusst, sodass auf diese Sonderleistung allein 4.000 km angefallen seien, ist dieses Vorbringen zum einen unsubstantiiert; zum anderen widerspricht es wiederum den Angaben im Versicherungsantrag vom 03.01.2005, wonach das Fahrzeug überwiegend privat genutzt werden sollte.
22Schließlich widerspricht das Vorbringen des Klägers den glaubhaften Bekundungen der von ihm selbst benannten Zeugen X in Bezug auf das Randgeschehen. Der Kläger hat vorgetragen, ein Parkverbot vor dem Hause X habe nicht bestanden (vgl. Schriftsatz vom 02.02.2006, dort S. 2, Bl. 48 GA). Gegenteiliges hat der Zeuge X im Termin vom 18.12.2006 bekundet. Darüber hinaus hat der Zeuge ausgesagt, er habe den Abstellort angesichts des Parkverbots sowie aufgrund der Tatsache, dass der Spiegel habe abgefahren werden können, für gewagt gehalten. Zur Einschätzung der Parksituation ist der Zeuge als Polizeibeamter in der Lage. Danach handelte es sich entgegen den Behauptungen des Klägers nicht um einen sicheren Abstellort. Dass ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug bei mehrtägiger Urlaubsabwesenheit an einem Ort abstellt, wo es einerseits verboten steht und zum anderen der Gefahr eines Schadens ausgesetzt ist, widerspricht der Lebenserfahrung. Selbst wenn der Kläger das Fahrzeug wegen der Baustelle nicht auf dem Hof vor seinem Haus abstellen konnte, erschließt sich dem Gericht nicht, dass ihm nicht im Umkreis seines Hauses eine geeignetere Parkmöglichkeit zur Verfügung stand. Schließlich hat der Kläger angegeben, seine Tante, die Zeugin X habe seiner Mutter mitgeteilt, dass das Fahrzeug ein Knöllchen habe (vgl. Schriftsatz 02.02.2006, dort S. 3, Bl. 49 GA). Demgegenüber hat die Zeugin X im Termin vom 18.12.2006 bekundet, die Eltern des Klägers auf Amrum nicht angerufen zu haben.
23Da eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegen die behauptete Entwendung spricht, muss der Kläger den Vollbeweis führen. Hierzu ist er mangels Zeugen sowie aufgrund von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht in der Lage. Die Klage unterliegt deshalb der Abweisung.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
25Streitwert: 31.450,00 €
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