Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 297/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Es lebt, ohne verheiratet zu
3sein, in einer Partnerschaft mit Frau X zusammen.
4Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Übernahme der Behandlungs-
5kosten durch die Beklagte, die für eine "künstliche Befruchtung" nach näherer
6Maßgabe der Klageschrift entstanden sind.
7Der Kläger trägt im wesentlichen vor:
8Er lebe mit Frau X seit Jahren in gefestigter nicht ehelicher
9Lebensgemeinschaft. Die Ursache der Kinderlosigkeit in seiner Beziehung zu
10Frau X sei ausschließlich in einer Fruchtbarkeitsstörung des Klägers
11zu suchen.
12Die Beklagte habe die Kosten zur Durchführung einer homologen IVF-Behandlung zu
13tragen. Zwar lägen hier die Entscheidungen des BGH bisher nur für derartige Be-
14handlungen in der Ehe vor, indessen sei eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft in-
15soweit gleich zu behandeln. Insoweit werde insbesondere auf die Entscheidung des
16Landgerichts Berlin vom 24. 02. 2004 (RuS 2004 203 ff) verwiesen.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.020,39 EURO nebst Zinsen in Höhe von
195 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. 07. 2006 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie trägt im wesentlichen vor:
23Eine Kostenübernahme für eine IVF-Behandlung außerhalb einer Ehe komme nicht
24in Betracht. Insoweit sei insbesondere auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.
2502. 2001 (VersR 2001, 1373 ff.) zu verweisen.
26Im übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Kläger und Frau X in
27gefestigter Lebensgemeinschaft und dies seit dem Jahre 2004 lebten.
28Hilfsweise bestreite sie die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme. Bestritten
29werde das Vorliegen einer organisch bedingten Sterilität beim Kläger. Es werde
30bestritten, dass eine deutliche Erfolgsaussicht der durchgeführten Maßnahme ge-
31geben gewesen sei.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akten-
33inhalt verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35Die Klage ist nicht begründet.
36Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 1, 49 VVG, 1 MB/KK 94
37auf Erstattung der Kosten der künstlichen Befruchtung, die bei der Lebensgefährtin
38des Klägers vorgenommen worden ist. Die Rechtsprechung des BGH (VersR 1987,
39278; 1987, 280; 1998, 87) hat die Kostenerstattung auf die Partner einer bestehen-
40den Ehe beschränkt. Hieran ist festzuhalten.
41Nach § 1 Abs. 1 MB/KK 94 leistet der Versicherer Versicherungsschutz u.a. für
42Krankheiten. Darunter ist ein objektiv nach ärztlicher Einschätzung bestehender
43abnormaler Körper- oder Geisteszustand zu werten. Die Kinderlosigkeit selbst
44ist nicht als Krankheit zu werten, weil sie nur die äußeren Lebensumstände der
45Eheleute betrifft. Dagegen ist die Sterilität eines Ehegatten, die die Unfruchtbar-
46keit bewirkt, als eigenständige Krankheit anzusehen (vgl. BGH VersR 1987, 278,
47279). Der BGH führt in der Entscheidung im weiteren aus:
48Die Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbst-
49bestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch
50notwendige Körperfunktion. Die nichtbehebbare Unfruchtbarkeit bedeutet oftmals
51für den sterilen Partner eine erhebliche Einschränkung seines Selbstwertgefühls
52und kann zu schwerwiegenden Konflikten zwischen den Ehepartnern bis hin zu
53seelischen Erkrankungen führen. Auch die organisch bedingte Sterilität als solche
54- unabhängig von ihren konkreten körperlichen Krankheitsursachen – ist als
55regelwidriger Körperzustand einzuordnen. In diesem Sinne ist der organbedingt
56sterile Ehepartner – im Unterschied zu kinderlosen Eheleuten schlechthin -
57als krank im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. ........
58Die fehlende Fortpflanzungsfähigkeit betrifft zwar nicht in dem Sinne eine vitale
59körperliche Funktion, dass die Kranke nicht auch ohne diese Fähigkeit weiter-
60leben könnte. Jedoch entzieht sich der in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts
61gefasste Entschluss von Ehegatten, ein gemeinsames Kind zu haben, der recht-
62lichen Nachprüfung auf seine Notwendigkeit. Daher ist es schon im Ansatz ver-
63fehlt, die Frage nach der "Notwendigkeit" der Erfüllung des Wunsches nach einem
64von den Eheleuten stammenden Kind zu stellen.
65An dieser Auffassung hat der BGH in einer weiteren Entscheidung (VersR 98, 87)
66festgehalten.
67Die ungestörte Fortpflanzungsfähigkeit kann danach nur einer bestehenden Ehe
68als biologisch notwendige Körperfunktion verstanden werden. Eine organisch be-
69dingte Sterilität ist nur in einer Ehe als Krankheit im Sinne der Versicherungsbe-
70dingungen zu werten, nicht hingegen in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
71Die Erwägungen des BGH, die Kinderlosigkeit in einer Ehe als Krankheit zu werten,
72können nicht auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden.
73Hierzu schließt sich die Kammer den Erwägungen und Ausführungen des Landge-
74richts Köln in seinem Urteil vom 21. 02. 2001, welches oben im Tatbestand erwähnt
75wurde, an, da es diese Ausführungen und Erwägungen für überzeugender hält, als
76die Erwägungen des gleichfalls im Tatbestand zitierten Urteils des Landgerichts
77Berlin vom 24. 02. 2004, auf welches sich der Kläger bezieht.
78Danach hat die Beklagte die Kosten für die IVF-Behandlung nicht zu übernehmen,
79so dass der Klage der Erfolg versagt bleibt, ohne dass es noch darauf ankäme, ob
80bei dem Kläger überhaupt eine organisch bedingte Sterilität vorliegt.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
83Streitwert: 8.020,39 EURO.
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Referenzen
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