Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 88/06

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Spreizdübel mit einem sich im wesentlichen in Längsrichtung des Spreizdübels erstreckenden Spreizbereich, in welchem der Spreizdübel scheibenförmige Spreizelemente aufweist, die näherungsweise querstehend zur Längsrichtung des Spreizdübels angeordnet sind, wobei die Spreizelemente mit in Längsrichtung des Spreizdübels durchgehenden Spreizöffnungen versehen sind, die in benachbarten Spreizelementen in unterschiedlichen Richtungen quer zum Spreizdübel versetzt angeordnet sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Spreizelemente eine Randverdickung in einem Bereich ihres Umfangs aufweisen, der der Richtung, in die die Spreizöffnung des jeweiligen Spreizelements versetzt ist, gegenüberliegt,

und die Spreizelemente zur Ausbildung der Randverdickung in Querrichtung des Spreizdübels von einer zur anderen Seite des Spreizdübels dicker werden,

und die Spreizelemente keilförmige Scheiben sind,

und der Spreizdübel im Spreizbereich im wesentlichen in Längsrichtung des Spreizdübels verlaufende Verbindungsstege aufweist, wobei jedes Spreizelement mit einem Verbindungssteg verbunden ist und wobei einander benachbarte Spreizelemente mit verschiedenen Verbindungsstegen verbunden sind

und die Verbindungsstege an einem Einsteckende des Spreizdübels schwenkbar miteinander verbunden sind;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 1999 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Ab-zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese könnten den unter 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden),

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3.

die in ihrem Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen und unter Ziffer 1. bezeichneten Spreizdübel zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 1999 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €.


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