Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 257/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zu-schlagsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 05.09.2006 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.10.2006 - 032 K 016/03 - wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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