Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 148/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 17.10.2006 abgeändert:

Die Beklagten als Gesamtschuldner haben der Klägerin über den in dem erwähnten Kostenfestsetzungsbeschluss genannten Betrag hinaus weitere 220,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.07.2006 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 220,63 €


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