Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 196/05

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. in die Umschreibung der deutschen Patentanmeldung X bzw. der die Priorität der vorgenannten Anmeldung in Anspruch nehmenden X „Verfahren und Vorrichtung zum Anschweißen eines Halters an ein Blech“, angemeldet am 27. Mai 2004, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, Zug um Zug gegen die Erstattung der notwendigen Kosten in Form von Anmelde- und Prüfungsgebühren;

2. Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggfs. welche parallelen Auslandsanmeldungen vorgenommen wurden und in welchem Stand sich die jeweiligen Erteilungsverfahren befinden, unter Zurverfügungstellung sämtlicher Anmeldeunterlagen in Kopie;

3. der Klägerin Auskunft und Rechnung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nutzung des Gegenstandes der X, durch die ein Verfahren zum Anschweißen eines Halters, der eine Schmalfläche aufweist, mit dieser Schmalfläche an ein Blech, insbesondere an ein Karosserieblech, betrifft, bei welchem

a) der Halter in einem freien Abstand mit seiner Schmalfläche zum Blech gehalten wird, wobei zwischen Halter und Blech eine elektrische Spannung anliegt und zwischen Schmalfläche und Blech ein Lichtbogen brennt,

b) aufgrund des Lichtbogens etwas Material von der Schmalfläche abgetragen und als deponierte Schmelze auf das Blech aufgetragen wird, und

c) anschließend der Halter mit dem Blech in Kontakt gebracht wird, wobei der Halter mit der Schmalfläche in die deponierte Schmelze eintaucht, die Spannung abgeschaltet wird und der Lichtbogen erlischt;

bzw. der X durch den Beklagten erfolgt ist sowie über die sonstige wirtschaftliche Verwendung des Gegenstandes der Erfindung, insbesondere über

a) Lizenzvergaben unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in Kopie unter Angabe der – jahresbezogen aufgeschlüsselten – Höhe der Lizenzeinnahmen und unter Vorlage der Lizenzabrechnungen,

b) Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In- und Ausland und über etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Verträge,

c) bei Eigennutzung des Gegenstandes der X bzw. X zugrunde liegenden Erfindung für den Zeitraum ab dem 27. Mai 2004 jeweils die Herstellungsmengen und –zeiten, die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, sowie die Namen der Abnehmer, die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn;

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin für eine Eigennutzung des Gegenstands der X bzw. X zugrunde liegenden Erfindung sowie für aus einer Fremdnutzung stammende Vorteile seit dem 27. Mai 2004 schadensersatz- bzw. wertersatzpflichtig ist.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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