Urteil vom Landgericht Düsseldorf - I - 10/04
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt,
1. soweit dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx vorgeworfen ist, finanzielle Vorteile als Gegenleistung für die Abstimmungen im Rat der Stadt Ratingen betreffend den Bauleitplan H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) entgegengenommen zu haben,
2. soweit dem Angeklagten Txxxx vorgeworfen ist, finanzielle Vorteile als Gegenleistung für die Abstimmungen im Rat der Stadt Ratingen betreffend den Bauleitplan H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) gewährt zu haben,
3. soweit dem Angeklagten Michael Dxxxxx vorgeworfen ist, hierzu Beihilfe geleistet zu haben.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx für die in dieser Sache auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Februar 2000 am
15. Februar 2000 durchgeführte Durchsuchung Entschädigung zu gewähren.
Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten Txxxx für die in dieser Sache auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. Oktober 1999 am
15. Februar 2000 durchgeführte Durchsuchung Entschädigung zu gewähren.
Angewendete Vorschrift: § 78 Abs. 1 StGB.
1
Gründe:
2Vorbemerkung: Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx – ehemaliges Mitglied des Rates der Stadt Ratingen – Bestechlichkeit, dem Angeklagten Txxxx – ehemaliger Inhaber von Bauträgerunternehmen in Ratingen – Bestechung sowie dem Angeklagten Michael Dxxxxx – Mitinhaber mehrerer Cafés in Ratingen und Umgebung sowie Sohn des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx – Beihilfe zur Bestechlichkeit vorgeworfen. Der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx soll als Ratsmitglied für die Verabschiedung von zwei im Interesse des Angeklagten Txxxx liegenden Bauleitplänen gestimmt haben, wofür er geldwerte Vorteile erhalten haben soll, indem zwei von dem Angeklagten Txxxx beherrschte Unternehmen Handwerkerrechnungen bezahlten, die für den Umbau und die Ausstattung von Cafés der Firma Dxxxxx sowie eines von der Tochter des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx bewohnten Hauses erfolgten.
3I.
4Dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx wird in der zugelassenen Anklageschrift vom 8. Juni 2004 vorgeworfen, sich wegen Bestechlichkeit gemäß §§ 332 Abs. 1 a. F. und n. F., 335 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dem Angeklagten Txxxx wird zur Last gelegt, sich wegen Bestechung gemäß §§ 334 Abs. 1 a. F. und n. F., 335 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Der Angeklagte Michael Dxxxxx ist der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Bestechlichkeit beschuldigt.
5Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:
61. Die Angeklagten Wilhelm Dxxxxx und Txxxx
7Der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx – im angeklagten Tatzeitraum 2. April 1992 bis 15. Dezember 1998 Mitglied im Rat der Stadt Ratingen – habe sich auf Grund der Gewährung finanzieller Vorteile seitens des Angeklagten Txxxx sowohl bei der Aufstellung als auch bei der Beschlussfassung betreffend die Bauleitpläne H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) und M 312 (Calor Emag) dafür eingesetzt, dass diese in einem für den Angeklagten Txxxx wirtschaftlich vorteilhaften Sinne zustande kommen.
8a) Der Bauleitplan H 250
9Der wirtschaftliche Vorteil habe hinsichtlich des am 26. November 1996 unter Mitwirkung des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx im Rat der Stadt Ratingen verabschiedeten Bauleitplans H 250 für den Angeklagten Txxxx – der im Bereich Fernholz/Sinkesbruch ein Bauvorhaben habe durchführen wollen und zu diesem Zweck mit dem ehemals Mitangeklagten Vxxxxxx eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die "Grünpark Fernholz/Sinkesbruch GbR", gegründet habe – darin bestanden, im Geltungsbereich des Bauleitplans liegende Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und sodann möglichst lukrativ zu vermarkten. Dabei habe der Angeklagte Txxxx das Interesse verfolgt, dass der Bauleitplan ein überaus hohes Maß an Wohnbebauung ermögliche, um so eine möglichst hohe Anzahl von Baukörpern errichten und verkaufen zu können. Der Angeklagte Txxxx und der ehemals Mitangeklagte Vxxxxxx hätten vor diesem Hintergrund vereinbart, dass aus den Mitteln der "Grünpark Fernholz/Sinkesbruch GbR" ein Posten von 920.000,00 DM für Provisionen bereitstehen sollte. Von diesem Betrag seien 300.000,00 DM für den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx, die übrigen Gelder für andere Entscheidungsträger des Bauvorhabens Fernholz/Sinkesbruch gedacht gewesen.
10Zwischen den Angeklagten Txxxx und Wilhelm Dxxxxx sei eine Gegenleistung für einen entsprechenden Einsatz und eine entsprechende Stimmabgabe vereinbart gewesen, und zwar diejenige, zugunsten des Angeklagte Wilhelm Dxxxxx den im Jahre 1995 durchzuführenden Umbau einer Filiale des Café Dxxxxx, nämlich derjenigen an der Anschrift "Marktplatz 11-13" in Ratingen, zu finanzieren. Dieses Café sei – als eine von mehreren Filialen des Café Dxxxxx – von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wilhelm und Albert Dxxxxx GbR" betrieben worden, die von dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx gemeinsam mit seinem Bruder Albert Dxxxxx und seit dem Beitritt des Angeklagten Michael Dxxxxx am 1. Januar 1996 auch mit diesem geführt worden sei. Im Gesellschaftsvertrag sei die Beteiligung der Gesellschafter an dem Vermögen, Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen vereinbart gewesen.
11Die Finanzierung der Umbauarbeiten sei über die im Jahre 1994 gegründete Firma J. T. Projektmanagement und Bauträger-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (J. T.) in Essen abgewickelt worden, deren Geschäftsführer der Angeklagte Txxxx gewesen sei. Dieser habe aus dem Mitteln der Firma J. T. einen Betrag von insgesamt 147.256,99 DM an die am Umbau des Café Dxxxxx beteiligten Handwerker überwiesen.
12Im Einzelnen habe die Firma J. T. die Rechnungen wie folgt beglichen:
13aa) Auf die Rechnungen der Firma H. W. Schm. GmbH aus Ratingen vom 29. März 1995 und 9. April 1995 seien für Sanitär- und Heizungsarbeiten am Café Dxxxxx in Ratingen-Mitte zwischen dem 7. März 1995 und 5. April 1995 am 11. April 1995 eine Akontozahlung über 17.250,00 DM und am 19. April 1995 12.750,00 DM überwiesen worden.
14bb) Am 19. April 1995 sei ein Betrag von 13.956,72 DM an die Firma Schu. Marmor-Handels GmbH aus Grevenbroich für deren Lieferung von Granitsteinen an das Café Dxxxxx überwiesen worden.
15cc) Auf die Rechnung der Firma Fliesen Txxxxxxx GmbH aus Ratingen-Lintorf für Fliesen und Granitarbeiten vom 6. April 1995 über 25.106,86 DM sei am 11. April 1995 eine Akontozahlung von 11.500,00 DM geleistet und der restliche Betrag von 13.606,00 DM am 19. April 1995 angewiesen worden.
16dd) Am 25. April 1995 seien 22.862 DM an die Firma B. & L. GmbH aus Lingen für deren Lieferung und Montage einer automatischen Türanlage überwiesen worden.
17ee) Am 23. Mai 1995 seien 35.430,00 DM an die Firma Elektro Groß GmbH aus Welver-Borgeln für Elektroinstallations- und Reparaturarbeiten überwiesen worden.
18ff) Auf die Rechnung vom 6. Juni 1995 des Malermeisters L. aus Ratingen über 19.901,41 DM für Malerarbeiten sei am 26. Juni 1995 ein Betrag von 9.901,41 DM angewiesen worden. Am 19. April 1995 sei bereits eine Akontozahlung von 10.000,00 DM geleistet worden.
19gg) Am 17. August 1995 seien zudem 10.000,00 DM an die gesondert verfolgte Erika Wxxxxx, die Lebensgefährtin des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx, überwiesen worden. Diese habe am 12. August 1995 eine Rechnung an die Firma J. T. "für ihre Vermittlungsbemühungen in der Grundstücksangelegenheit Ratingen-Hösel, Fernholz-Sinkesbruch" gestellt, die sie nicht getätigt habe.
20Beeinflusst durch die zunächst in Aussicht gestellten und sodann auch geleisteten Zahlungen habe der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx seine Position als Vorsitzender des Bezirksausschusses genutzt, um sich für die gegenüber dem ursprünglichen städtischen Zielkonzept für das Baugebiet vom 14. Januar 1992 deutlich erweiterte Bebauungsmöglichkeit im Bereich Fernholz/Sinkesbruch im Interesse des Angeklagten Txxxx einzusetzen. Die Mitglieder des Bezirksausschusses seien üblicherweise den Vorschlägen des Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates bei ihren Entscheidungsfindungen den Empfehlungen des ortskundigen Bezirksausschusses gefolgt.
21Am 20. Juni 1995 habe der Bezirksausschuss und am 22. Juni 1995 der Hauptausschuss den Bebauungsplan H 250 in der im Hinblick auf die Bebauungsmöglichkeit erweiterten Fassung einstimmig beschlossen. Am 27. Juni 1995 sei der Bebauungsplan mit einer Enthaltung vom Rat der Stadt Ratingen unter Teilnahme des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx angenommen worden.
22Am 14. Januar 1996 habe der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx im Bezirksausschuss für den auf Grund von Bedenken der Bezirksregierung geänderten Bebauungsplan H 250 mit abgestimmt, am 21. November 1996 im Hauptausschuss und am 26. November 1996 im Rat der Stadt Ratingen.
23Bei den Abstimmungen habe sich der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx nicht allein vom öffentlichen Wohl, sondern auch von den bereits erhaltenen bzw. noch in Aussicht stehenden Zuwendungen leiten lassen.
24b) Der Bauleitplan M 312
25Der wirtschaftliche Vorteil hinsichtlich des Bauleitplans M 312 habe für den Angeklagten Txxxx – der auf dem Gebiet des sogenannten Calor-Emag-Geländes (ein im Eigentum des umsiedlungswilligen Elektroanlagenunternehmens ABB Calor Emag Schaltanlagen GmbH stehendes innerstädtisches Areal mit Industriebebauung) ebenfalls ein Bauvorhaben habe durchführen wollen – darin bestanden, auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und sodann möglichst lukrativ zu vermarkten. Dies habe auch in diesem Fall vorausgesetzt, dass ein Bauleitplan verabschiedet werde, der ein überaus hohes Maß an Wohnbebauung ermögliche und zudem auch noch die Errichtung von Einzelhandelsflächen zulasse.
26Hier sei als Gegenleistung für einen entsprechenden Einsatz und eine entsprechende Stimmabgabe zwischen den Angeklagten Txxxx und Wilhelm Dxxxxx vereinbart gewesen, zugunsten des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx den Umbau der Backstube in dem Stammhaus der Konditorei Dxxxxx auf der E-Straße 60 in Ratingen und die zwischen 1997 und 1999 durchzuführenden Umbauarbeiten an dem Haus "Villa Dxxxxxxxxxxx" in der Bxxxxxxstraße 88 in Ratingen-Hösel zu finanzieren. Für die "Villa Dxxxxxxxxxxx" habe der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx ein lebenslanges Nießbrauchrecht. Die Wohnungen in diesem Haus habe er an seine Tochter Bernadette Dxxxxx vermietet.
27Die Finanzierung des Umbaus der Backstube sei über die Firma J. T., die Finanzierung der Umbauarbeiten an der "Villa Dxxxxxxxxxxx" sei über die Firma P GmbH (P) – deren Geschäftsführer ebenfalls der Angeklagte Txxxx gewesen sei – abgewickelt worden.
28Dieser habe aus dem Mitteln der Firma J. T. einen Betrag von insgesamt 40.250,00 DM an den am Umbau der Backstube des Stammhauses des Café Dxxxxx beteiligten Handwerker überwiesen; aus den Mitteln der Firma P einen Betrag von 100.136,57 DM an die an den Umbauarbeiten an der "Villa Dxxxxxxxxxxx" beteiligten Handwerker.
29Im Einzelnen hätten die Firmen J. T. und P die Rechnungen wie folgt übernommen:
30aa) Aus den Mitteln der Firma J. T. habe der Angeklagte Txxxx einen Betrag in Höhe von 40.250,00 DM an die Firma M Beton- und Stahlbau-Bauunternehmungen aus Korschenbroich, die der Firma J. T. am 20. Oktober 1997 eine Rechnung für Leistungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Café Dxxxxx in Velbert gestellt habe, überwiesen.
31bb) Im Anschluss an diese Arbeiten habe die Firma M weitere Leistungen bei dem Umbau der Backstube in dem Stammhaus der Konditorei Dxxxxx auf der E Straße 60 in Ratingen in Höhe von 37.004,00 DM erbracht. Diesen Betrag habe der Angeklagte Txxxx aus den Mitteln der Firma P auf Grund einer Scheinrechnung der Firma M vom 3. November 1998 angewiesen, die tatsächlich nicht erbrachte Umbauarbeiten am Objekt "Eichenhof" in Ratingen auf Weisung des Angeklagten Txxxx abgerechnet habe.
32cc) Der Angeklagte Txxxx habe die Firma S aus Gelsenkirchen für Fliesenarbeiten in Höhe von insgesamt 10.967,96 DM an dem Objekt "Villa Dxxxxxxxxxxx" beauftragt und bezahlt, die diese am 5. August 1997 und 8. September 1997 in Rechnung gestellt habe.
33dd) Am 6. Januar 1998 habe der Angeklagte Txxxx einen Betrag von 9.869,22 DM an die Firma S aus Mülheim an der Ruhr überwiesen, die – beauftragt durch die Firma P – an dem Objekt Dachdeckerarbeiten durchgeführt und dies am 5. September 1997 der Firma P in Rechnung gestellt habe.
34ee) Der Angeklagte Txxxx habe am 17. Dezember 1998, 5. Januar 1999 und 8. Februar 1999 die Rechnungen der Firma K vom 20. November 1998 und 9. Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 73.632,79 DM für den Umbau einer Garage in ein Badezimmer bezahlt.
35ff) Weitere 5.666,60 DM habe er für Umbauarbeiten derselben Firma – die der Firma P eine Scheinrechnung vom 27. Mai 1999 über Umbauarbeiten an einem Haus auf der E Straße 58 in Ratingen gestellt habe, die sie nicht dort, sondern an dem Haus auf der Bxxxxxxstraße erbracht habe – überwiesen.
36Beeinflusst durch die zunächst in Aussicht gestellten und sodann geleisteten Zahlungen habe der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx maßgeblich dazu beigetragen, dass der Bauleitplan M 312 im Sinne des Angeklagten Txxxx zustande gekommen sei.
37So habe er am 15. Juli 1996 in seiner Eigenschaft als Fraktionsvorsitzender der CDU in Ratingen an den damaligen Stadtdirektor geschrieben und darum gebeten, für eine Beschleunigung der Planungen für das Gelände der Calor Emag AG zu sorgen. Mit Schreiben vom 25. Juli 1996 habe er sich erneut als Fraktionsvorsitzender an den Stadtdirektor gewandt und angeregt, das Gelände hauptsächlich für die Wohnnutzung auszuweisen. Er habe beantragt, für das Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen sowie die bisherigen Träger des Vorhaben- und Erschließungsplanes aufzufordern, ihren entschädigungslosen Rücktritt zu erklären.
38Am 15. Dezember 1998 habe der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx im Rat der Stadt Ratingen für den Bebauungsplan M 312 gestimmt. Bei dieser Abstimmung habe sich der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx nicht allein vom öffentlichen Wohl, sondern auch von den erhaltenen Zuwendungen leiten lassen.
392. Der Angeklagte Michael Dxxxxx
40Der Angeklagte Michael Dxxxxx habe ermöglicht, dass der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx die Zuwendungen durch die Bezahlung von Handwerkerrechnungen bei den Renovierungsarbeiten an den Cafés in Ratingen-Mitte, Velbert und auf der E Straße erhalten konnte. Bei den Umbauarbeiten habe er die kaufmännische Leitung übernommen und die Handwerkerfirmen beauftragt.
41Insgesamt 147.256,99 DM habe die Firma J. T. an den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx überweisen können, weil der Angeklagte Michael Dxxxxx den Architekten Kr. angewiesen habe, den mit der Durchführung der Arbeiten an der Filiale des Café Dxxxxx "Am Marktplatz 11-13" in Ratingen beauftragten Handwerkern mitzuteilen, dass sie ihre Rechnungen an die Firma J. T. überweisen sollten. Die Handwerker Schu., L. und T habe er hierzu zusätzlich persönlich aufgefordert.
42Zudem habe der Angeklagte Michael Dxxxxx den Handwerker M angewiesen, seine Rechnung vom 20. Oktober 1997 über 40.250,00 DM für die Umbauarbeiten am Café Dxxxxx in Velbert von dem Angeklagten Txxxx bezahlen zu lassen.
43Dem Angeklagten Michael Dxxxxx sei bekannt gewesen, dass diese Zahlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz seines Vaters für die Bebauungsplanverfahren H 250 und M 312 gestanden hätten.
443. Abweichende rechtliche Beurteilung
45Die Anklage war vor dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05 – (BGH NStZ 2006, 389) erhoben worden, in dem entschieden wurde, dass kommunale Mandatsträger, die nicht mit über ihre Mandatstätigkeit hinausgehenden konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, keine Amtsträger im Sinne des Strafrechts seien. Die Kammer hat daher in ihrem Beschluss über die Zulassung der Anklage darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Angeklagten Wilhelm Dxxxxx und Txxxx auch eine Strafbarkeit wegen Abgeordnetenbestechung gemäß § 108 e Abs. 1 StGB und hinsichtlich des Angeklagten Michael Dxxxxx eine Strafbarkeit wegen Beihilfe hierzu in Betracht komme.
46II.
47Hinsichtlich der Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Bauleitplan H 250 war das Verfahren gemäß §§ 260 Abs. 3 StPO, 78 Abs. 1 StGB wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Von den Tatvorwürfen im Übrigen sind die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
48Die Kammer konnte auf Grund der Hauptverhandlung folgende Feststellungen treffen:
491. Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen der Angeklagten im Tatzeitraum
50In den Jahren 1982 bis 1998 war der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx Mitglied im Rat der Stadt Ratingen, dabei seit 1994 zudem CDU-Fraktionsvorsitzender. Als Mitgesellschafter der "Wilhelm und Albert Dxxxxx GbR" – seit 1996 umfirmiert in "Café/Conditorei Dxxxxx GbR" – betrieb der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx das Café Dxxxxx mit Stammsitz an der E-Straße 60 in Ratingen und mehreren Filialen, u. a. Am Marktplatz 11-13 in Ratingen, in Ratingen-Mitte und in Velbert. Der Angeklagte Michael Dxxxxx trat am 1. Januar 1996 neben dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx und dessen Bruder Albert Dxxxxx in die "Café/Conditorei Dxxxxx GbR" ein.
51Der Angeklagte Txxxx war in diesem Zeitraum in Ratingen im Bauträgergeschäft engagiert, und zwar als geschäftsführender Gesellschafter der Firmen J. T. GmbH und P GmbH. Die Firma P war als Investorin bei Bauvorhaben in den Geltungsbereichen sowohl des Bebauungsplans H 250 als auch des Bebauungsplans M 312 involviert.
522. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Aufstellung und Verabschiedung der Bebauungspläne H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) und M 312 (Calor-Emag)
53a) Der Bebauungsplan H 250
54Bereits seit Mitte der 1980er Jahre gab es im Rahmen der Bestandsplanung allgemeine stadtplanerische und politische Überlegungen zur Entwicklung des Geländes Fernholz/Sinkesbruch. Bei diesem Gelände handelte es sich um eine in privatem Eigentum stehende Grünfläche im Stadtteil Ratingen-Hösel. In diesem Stadtteil, in dem auch der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx wohnt, bestand und besteht auf Grund der verkehrstechnisch günstigen Anbindung an Düsseldorf eine hohe Nachfrage nach Einfamilienhäusern, was sich auch merklich auf die Grundstückspreise auswirkt.
55Im Mittelpunkt der Erwägungen zur Beplanung des Gebiets Fernholz/Sinkesbruch stand – im Einklang mit den Darstellungen im bereits vorhandenen Flächennutzungsplan – die Ausnutzung der Naherholungsqualität des Geländes. So wurde unter dem aus dem Flächennutzungsplan stammenden Begriff "Grünzug Hösel" die Anlage von Spiel- und Erholungsflächen, einer Festwiese, eines kommunalen Golfplatzes u. a. diskutiert. Als notwendig erachtet wurde auch die Erweiterung des Friedhofs. Auch ein geringer Anteil an Wohnbebauung im Rahmen der im Flächennutzungsplan hierfür vorgesehenen Gebiete "Am Adels", "Sinkesbruch" und "Heiligenhauser Straße" war – im wesentlichen als Ausgleich für den Wegfall von Wohnbauflächen in einem anderen Plangebiet – vorgesehen. Dem konzeptionell hohen Grünflächenanteil und den Freizeitmöglichkeiten stand zunächst auch der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx positiv gegenüber.
56Im Jahre 1985 entstand ein erster Planentwurf, der im Bereich "Am Altenhof" zehn Wohneinheiten und im Bereich "Sinkesbruch" noch keine Wohnbebauung vorsah. Im Jahre 1986 wurde im Rat der Stadt Ratingen der Planaufstellungsbeschluss gefasst; die Stadt Ratingen trat in Verhandlungen mit den an der Veräußerung interessierten Eigentümern der Grundstücksflächen ein.
57Mitte des Jahres 1991 begann die die Zeugin Hi. – als Sachbearbeiterin in der Abteilung verbindliche Bauleitplanung bei dem Bauplanungsamt der Stadt Ratingen unter Leitung der Zeugin H. – mit der Erarbeitung eines konkreten planerischen Konzepts. Dies wurde am 14. Januar 1992 verwaltungsintern vorgestellt und sah in Umsetzung der Leitidee des "Grünzugs Hösel" aus dem Flächennutzungsplan umfangreiche Grünflächen, Wanderwege, Freizeit- und Sportnutzungen sowie eine Friedhofserweiterung vor. Das vorgesehene Maß an Wohnbebauung war dagegen gering; das Konzept sah im Bereich "Altenhof" eine Zeile Wohnbebauung und im Bereich Sinkesbruch neun Wohnbaukörper vor, und zwar im Wesentlichen in Gestalt von Einfamilienhäusern mit relativ großzügigen Grundstücken.
58Zur selben Zeit fanden Gespräche zwischen dem Leiter des Planungsamts A, dem gesondert verfolgten Baudezernenten J., dem Angeklagten Txxxx und dem ehemals Mitangeklagten Vxxxxxx statt, wobei letztere als Bauträger im Bereich Fernholz/Sinkesbruch Grundstücke erwerben und diese gewinnbringend vermarkten wollten. Der Angeklagte Txxxx und der ehemals Mitangeklagte Vxxxxxx waren unter dem Aspekt der Gewinnmaximierung vorrangig daran interessiert, ein möglichst hohes und dichtes Maß an Wohnbebauung zu erreichen. Die Ausweisung von Bauland im Bauleitplan stand insoweit mit den Interessen der Eigentümer der Grundstücksflächen in Einklang, als diese bei einer solchen Ausweisung weit höhere Verkaufspreise für ihre Grundstücke erzielen konnten als bei einer Ausweisung z. B. als Ackerland. Das von den Investoren favorisierte Maß an Wohnbebauung stand allerdings unter dem Aspekt planerischer Belange im Konflikt zu den erwünschten öffentlichen Nutzungen, da zunehmende wohnbauliche Nutzung die Möglichkeiten – charakteristischerweise immissionsintensiver – öffentlicher Nutzung regelmäßig beschränkt. Das zunächst auf der Sachbearbeiterebene in der Bauverwaltung artikulierte Interesse der Stadt Ratingen bestand darin, die verschiedenen Nutzungsinteressen gegeneinander abzuwägen und dabei diesen Konflikt möglichst gering zu halten, gleichwohl möglichst viele Grünflächen zwecks öffentlicher Nutzung zu erlangen, den Grundstückseigentümern im Gegenzug die Ausweisung von Bauland anzubieten und im Übrigen Investoren für das auszuweisende Bauland zu gewinnen.
59Der Angeklagte Txxxx legte seine Interessen als Investor gegenüber dem Planungsamt u. a. mittels eines von ihm bei den Architekten Schwingen und Wermut aus Düsseldorf in Auftrag gegebenen und von diesen erstellten Planentwurfs dar, der im Bereich "Altenhof" eine verdoppelte Wohnbebauung – maximal 35 Baukörper –, im Bereich Sinkesbruch fünf Baukörper, dahinter acht eingeschossige Baukörper und im Bereich "Heiligenhauser Straße" weitere zehn Baukörper vorsah. Die Größe der einzelnen Grundstücke war gegenüber dem ursprünglichen Plankonzept deutlich verringert. Der gesondert verfolgte Baudezernent J. wies die Zeugin Hi. an, ihr ursprüngliches Zielkonzept abzuändern und stattdessen den von dem Angeklagten Txxxx vorgelegten Entwurf zu übernehmen. Die Zeugin Hi. kam der Anweisung nach und legte das entsprechend abgeänderte Konzept am 2. April 1992 vor. Der Bezirksausschuss Ratingen-Hösel-Eggerscheidt – dessen Vorsitzender der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx war – nahm dieses an. Letztlich wurde der Bauleitplan in dieser Fassung beschlossen.
60Am 31. August 1993 erwarben der Angeklagte Txxxx für die Firma P und der ehemals Mitangeklagte Vxxxxxx für seine Firma Bauunternehmung Hans Vxxxxxx GmbH & Co. KG die zu bebauenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bauleitplans von den Eigentümern. Die Vertragsparteien gingen dabei davon aus, dass im Bauleitplan hinsichtlich des von den Eigentümern Fänger und Borgmann erworbenen Grundstücks eine Bebauungsmöglichkeit für mindestens 56 Doppelhaushälften und fünf Reihenhäuser und Geschosswohnungen bestehen würde, hinsichtlich des von den Eigentümern Peter, Margot, Dr. Christine und Gerrit K. erworbenen Grundstücks eine Bebauungsmöglichkeit von mindestens 28 Doppelhaushälften und sechs Reihenhäusern und Geschosswohnungen. Anderenfalls war in beiden Verträgen ein Rücktrittsrecht vorgesehen. Dies konnte jeweils nur bis zum 31. Juli 1995 ausgeübt werden.
61Am 27. Juni 1995 und – nachdem die Bezirksregierung Bedenken geäußert hatte und diese berücksichtigt worden waren – am 26. November 1996 wurde im Rat der Stadt Ratingen der Bauleitplan H 250 mit verabschiedet. Der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx stimmte jeweils für diesen.
62In der beschlossenen Form sah der Bauleitplan ein gegenüber dem ersten konkreten Plankonzept der Stadt Ratingen aus dem Jahre 1992 deutlich erhöhtes Maß an Wohnbebauung vor. Dieses entsprach den Wünschen und Interessen des Angeklagten Txxxx sowie des ehemaligen Mitangeklagten Vxxxxxx.
63Der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx gab in den beiden Abstimmungen seine Stimme zumindest auch deshalb für den jeweiligen Bebauungsplan ab, weil ihm bzw. dem Unternehmen "Wilhelm und Albert Dxxxxx GbR", an dem er maßgeblich beteiligt war, auf Veranlassung von Txxxx und Vxxxxxx und nach einer vorherigen Absprache zwischen diesen und ihm geldwerte Mittel im Umfang von 147.256,99 DM zugewendet worden waren (siehe dazu unter 3 a)).
64b) Der Bebauungsplan M 312
65Bei dem sogenannten "Calor-Emag-Gelände" handelte es sich um ein in der Innenstadt von Ratingen gelegenes großflächiges Areal, das seit L. Zeit industriell genutzt wurde. Eigentümer des Geländes und Betreiber der darauf errichteten Anlagen war die Firma ABB Calor Emag Schaltanlagen GmbH (ABB Calor Emag), bei der es sich um eine Tochterfirma des weltweit tätigen ABB-Konzerns handelt.
66Innerhalb des Unternehmens kamen Überlegungen auf, den Produktionsstandort zu verlagern. Der bisherige Standort des seit 1925 in Ratingen ansässigen Unternehmens erschien zusehends problematisch, da er inmitten der Innenstadt lag und die Fertigung – da sie in den dort vorhandenen historischen Gebäuden stattfinden musste – weit von einem optimalen Produktionsprozess entfernt war. Die Firma ABB Calor Emag fertigte – als einziges Unternehmen innerhalb des ABB-Konzerns – am Standort Ratingen Vakuum-Schaltkammern, ein Kernprodukt mit existentieller Bedeutung für den gesamten Konzern. Seitens des Konzerns war den Entscheidungsträgern vor Ort freigestellt, einen neuen, modernen Produktionsstandort in Deutschland, auch in Ratingen und Umgebung zu finden. Hierfür bestand lediglich die Vorgabe, die Umsiedlung an den zu findenden Standort ohne Unterstützung seitens des Konzerns aus eigener Kraft zu finanzieren und weiterhin ungeschmälerte Gewinne an den Konzern abzuführen. Alternativ erwog der Konzern, dem die Letztentscheidung oblag, den Standort Ratingen zu schließen und eine neue Kammerfabrik in China zu bauen.
67Die Entscheidungsträger des Unternehmens in Ratingen wussten, dass es sich bei der Betriebsverlagerung ins Ausland um eine realistische Möglichkeit handelte, da die Belange der örtlichen Belegschaft – insbesondere der drohende Verlust von Arbeitsplätzen – bei den Entscheidungsträgern des weltweit agierenden Großkonzerns ABB unter ethischen Gesichtspunkten eine nur untergeordnete Rolle spielten. Den örtlichen Entscheidungsträgern des Unternehmens und der Belegschaft der Firma ABB Calor Emag kam es jedoch maßgeblich darauf an, den Standort Ratingen zu erhalten und so die etwa 1.000 bestehenden Arbeitsplätze zu sichern; Mitarbeiter und Betriebsrat befürworteten dies ohne jede Einschränkung.
68Aufgrund der Vorgaben der Konzernspitze war die erforderliche Verlagerung des Produktionsstandortes innerhalb von Ratingen oder zumindest im näheren Umfeld nur möglich, wenn für das Altgelände ein möglichst hoher Preis erzielt und das ins Auge gefasste, den Produktionsanforderungen entsprechende Neugelände möglichst kostengünstig erworben würde. Dabei waren – wie bald klar wurde – ein hohes Maß an Wohnbebauung und die Ansiedlung von Einzelhandel auf dem Altgelände wesentliche Faktoren für einen hohen Verkaufserlös des Altgeländes; eine Bodenwertsteigerung in der von ABB Calor Emag angestrebten Dimension war nur über die Ausweisung großflächigen Einzelhandels und einer dichten Wohnbebauung im Bebauungsplan zu erzielen. Es bestand dabei ein gewisser Zeitdruck, da die laufende Produktion allenfalls kurzfristig unterbrochen werden konnte.
69Um ihre Vorstellungen betreffend die Verwertung des Altgeländes planerisch zu konkretisieren, beauftragte die Firma ABB Calor Emag die Firma P u. a. mit der Erarbeitung eines entsprechenden Planentwurfs. Der von der Firma ABB Calor Emag beauftragte Leistungsumfang erfasste darüber hinaus die Projektentwicklung, die Koordination von Abbruch und Entsorgung sowie den Vertrieb der unbebauten Grundstücke; der von der Firma P aufzustellende Plan sollte zudem die Vermarktung erleichtern. Den Planentwurf erstellte sodann zunächst der für die Firma P tätige Architekt Scharwächter, ein ehemaliger Mitarbeiter des Bauplanungsamtes der Stadt Ratingen.
70Die Firma P verfolgte gleichzeitig ein eigenes Engangement als Investorin, denn es sollten nach der Vorstellung des Angeklagten Txxxx auch Grundstücke zwecks Bebauung und Vermarktung von ihr selbst erworben werden.
71Im Bauplanungsamt hatte man, seit sich die Verlagerung des ABB-Calor-Emag-Standortes abzeichnete, bereits – ohne konkrete Vorgaben – eigene Entwürfe für das Gesamtgebiet erarbeitet, da dies aus planerischer Sicht außergewöhnlich interessant erschien. Sachbearbeitend war hiermit die Zeugin L. befasst. Insgesamt wurden sechs Entwürfe in die Vorlage zum Aufstellungsbeschluss aufgenommen. Im Schwerpunkt sahen diese mit dem vorrangigen Ziel anspruchsvollen Städtebaus und unter Berücksichtigung sozialer Belange angefertigten Pläne viele Grünflächen, großzügige Grundstücke, Geschosswohnungsbau mit guter fußläufiger Anbindung an die Innenstadt und Einzelhandel in moderatem Umfang zur lokalen Versorgung vor.
72Auf Grund der exponierten Lage, der außergewöhnlichen Tragweite des Projekts und der herausragenden Bedeutung des Calor-Emag-Altgeländes für die Stadt Ratingen insgesamt entwickelte sich vor dem Hintergrund der geschilderten Problematik eine intensive, höchst kontroverse politische Diskussion. Insbesondere der damals amtierende hauptamtliche Bürgermeister Di., der dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx auf Grund parteiinterner Animositäten wenig gut gesonnen war, vertrat den Standpunkt, dass eine große Zahl von Wohneinheiten inmitten der Stadt nachteilig sei und die Ansiedlung von Einzelhandel auf dem Calor-Emag-Altgelände einen Kaufkraftverlust für die Innenstadt bedeuten würde; ein Wegzug des Unternehmens sei zum einen nicht derart zwangsläufig zu erwarten, wie seitens des Konzerns dargestellt, und im Übrigen auch ohne verdichtete Bebauung und mit wesentlich weniger Einzelhandelsflächen abzuwenden; jedenfalls seien die städtebaulichen und wirtschaftlichen Nachteile des Projekts in diesem Umfang nicht in Kauf zu nehmen. Diese Position teilte – jedenfalls im Ansatz – auch der Leiter des Planungsamts A.. Im Gegensatz hierzu stritt insbesondere der damalige Stadtdirektor F. dafür, dem Unternehmen zu ermöglichen, vor Ort zu bleiben und den Zielkonflikt zwischen hohem Verkaufserlös und verträglicher städtebaulicher Umsetzung vorrangig unter diesem Aspekt – also zugunsten der Firma ABB Calor Emag – aufzulösen, da er eine von ihm als realistisch angesehenen Aufgabe des Standortes Ratingen und – damit verbunden – den Verlust der Arbeitsplätze in jedem Falle abwenden wollte.
73Auf Initiative des Stadtdirektors F. kam es zu zahlreichen Gesprächsrunden, an denen neben dem kaufmännischen Vorstand der Firma ABB Calor Emag – dem Zeugen J. – auch der Angeklagte Txxxx für die Firma P, der Baudezernent J. und der Leiter des Planungsamts A. beteiligt waren. Im Rahmen dieser Gespräche wurden insbesondere Einzelheiten der von der Firma P für die Firma ABB Calor Emag erstellten Planung so angepasst, dass sie mit den Vorgaben des bereits existenten Flächennutzungsplans und den baurechtlichen Anforderungen im Übrigen in Einklang zu bringen waren. Insbesondere der Baudezernent J. setzte sich für die Realisierung der von der Firma P vorgelegten Planentwürfe ein und wies die Planungsamtsmitarbeiter an, diese zu übernehmen und – zum Missfallen der dortigen Mitarbeiter, die diese Planentwürfe für städtebaulich bedenklich hielten – lediglich umzusetzen, was letztlich auch geschah.
74Das Meinungsbild im Rat war geteilt und selbst innerhalb der Fraktionen nicht einheitlich. Tendenziell setzte sich die SPD-Fraktion vorrangig für den Erhalt der Arbeitsplätze und damit für den Verbleib des Unternehmens ein, was zu der Neigung führte, städtebauliche Gesichtspunkte zugunsten einer dichten Bebauung sowie der Ausweisung von Einzelhandelsflächen hintanzustellen. Die FDP-Fraktion legte Wert auf den Erhalt von Kaufkraft in der Innenstadt selbst und wollte einen befürchteten Abfluss derselben zu den geplanten innenstadtnahen Einzelhandelsgebieten vermeiden; das Stimmungsbild bei den Grünen und der CDU war uneinheitlich. Der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx setzte sich als CDU-Fraktionsvorsitzender nachhaltig für den Bauleitplan in der von P und ABB Calor Emag gewünschten Fassung ein, weil auch er im Falle einer mehr an städtebaulichen Belangen orientierten Beplanung den Verlust von Arbeitsplätzen befürchtete. Allerdings erklärte er im Rahmen der Diskussion innerhalb der Fraktion letztlich den Fraktionszwang für die Abstimmung über den Bauleitplan für aufgehoben, so dass die Abstimmung insoweit "freigegeben" war.
75Die Firma ABB Calor Emag warb währenddessen für ihr Anliegen, die Arbeitsplätze in Ratingen zu erhalten, außergewöhnlich vehement. So präsentierten ihre Vertreter, unter anderem auch der Zeuge J., die Planungen in den verschiedenen Gremien und Fraktionen persönlich und wiesen deutlich auf den drohenden Verlust des Standortes hin. Die Belegschaft demonstrierte zudem öffentlich für den Erhalt des Standortes. Die Medien griffen dieses Thema auf, sodass auch der öffentliche Druck auf die Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung zunehmend wuchs.
76Am 15. Dezember 1998 wurde im Rat der Stadt Ratingen der Bauleitplan M 312 unter Teilnahme des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx mit neun Gegenstimmen ohne Enthaltung verabschiedet. Dieser sah neben einem hohen Maß an Wohnbebauung auch ein großflächiges Sondergebiet Einzelhandel vor. Im Wesentlichen entsprach der verabschiedete Bauleitplan – mit Ausnahme einer nicht unerheblichen Reduzierung der zunächst in Aussicht genommenen Einzelhandelsfläche – den Vorstellungen, wie sie von dem Angeklagten Txxxx für die Firma P sowie von der Firma ABB Calor Emag formuliert worden waren.
77Der Firma ABB Calor Emag gelang es in der Folge, das Areal zu einem ihren Vorstellungen entsprechenden Preis zu veräußern. Sie errichtete in Stadtrandlage von Ratingen ein neues modernes Werk, in das die Produktion vollständig verlegt wurde und in dem – einschließlich der von Subunternehmern beschäftigten Personen – wiederum nahezu 1000 Beschäftigte tätig sind. Das Altgelände wurde mit Ein- und Mehrfamilienhäusern bebaut; auch wurden Einzelhandelsflächen errichtet. Die Unternehmen des Angeklagten Txxxx konnten von der Bebauung des Geländes nicht mehr profitieren, da sie zuvor insolvent geworden waren.
78Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx bei seiner Stimmabgabe auch von Zahlungen beeinflussen ließ, die der Angeklagte Txxxx zu seinen Gunsten veranlasst oder in Aussicht gestellt hatte (siehe dazu unten 3 b) und 3 c)). Sie konnte dies indes auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen. Insbesondere kommt nach der Überzeugung der Kammer durchaus die Möglichkeit in Betracht, dass der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx bei der Abstimmung über den Bebauungsplan ausschließlich die Interessen der Einwohner der Stadt Ratingen am Erhalt der Arbeitsplätze im Sinn hatte und die – noch darzustellenden – Geldzuwendungen in keinem Zusammenhang mit seiner Stimmabgabe standen.
793. Die Zuwendungen von geldwerten Vorteilen zugunsten des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx
80a) Die Umbauarbeiten an der Filiale des Café Dxxxxx "Am Marktplatz 11-13" im Jahre 1995 und die von dem Angeklagten Txxxx veranlassten Zahlungen zugunsten des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx
81Im Jahre 1995 wurde die Filiale des Café Dxxxxx "Am Marktplatz 11-13" umgebaut und neu eröffnet. An den Umbauarbeiten waren die Firmen H. W. Schm. GmbH aus Ratingen, Fliesen T GmbH aus Ratingen, Schu. Marmor-Handels GmbH aus Grevenbroich, Malermeister L. aus Ratingen, B. & L. GmbH aus Lingen und Elektro G. GmbH aus Welver-Borgeln beteiligt. Mit der Bauaufsicht war der von dem Angeklagten Michael Dxxxxx beauftragte Architekt Kr. befasst; die Bauleitung nahm dessen freier Mitarbeiter G. wahr. Die Vergabe der Gewerke erfolgte gemeinschaftlich durch den Angeklagten Michael Dxxxxx und den Architekten Kr.. Die Kosten für die Handwerksarbeiten der vorgenannten Firmen trug indes die an dem Bauvorhaben nicht beteiligte Firma J. T.
82Am 7. März 1995 begannen die Umbauarbeiten mit den Sanitär- und Heizungsarbeiten der Firma H. W. Schm. GmbH. Am 27. März 1995 bat der Architekt Kr. die vorgenannten Firmen H. W. Schm., T, Schu., L. und G. per Faxmitteilung darum, die ursprünglich an das Café Dxxxxx gerichteten bzw. zu richtenden Rechnungen auf die Firma J. T. umzustellen. Bis auf den Zeugen Schu. – der die Firma J. T. nicht als seine Vertragspartnerin ansah und sich deshalb weigerte, seine Rechnung auf diese umzustellen – kamen sämtliche Handwerker dieser Aufforderung nach. Die Rechnung des Zeugen Schu. vom 22. März 1995 wurde sodann nachträglich ohne dessen Wissen auf die Firma J. T. umetikettiert, welche den Rechnungsbetrag beglich.
83Im Einzelnen konnten folgende Rechnungsstellungen und Zahlungen festgestellt werden:
84Am 21. März 1995 stellte die Firma H. W. Schm. GmbH der Firma J. T. für Sanitär- und Heizungsarbeiten einen Betrag von 18.926,30 DM in Rechnung.
85Am 22. März 1995 bat die Firma Fliesen T GmbH mit Schreiben an die Firma J. T. um eine Akontozahlung i. H. v. 11.500,00 DM für Fliesen-, Marmor- und Granitarbeiten.
86Am 22. März 1995 stellte die Firma Schu. für die Lieferung von Granitsteinen eine Rechnung über Beträge von 13.853,87 DM und 120,85 DM und adressierte diese an das Café Dxxxxx. Das Adressfeld dieser Rechnung wurde nachträglich mit einem Etikett überklebt, das die Firma J. T. als Adressaten auswies (s. o.).
87Am 29. März 1995 bat die Firma H. W. Schm. GmbH mit Schreiben an die Firma J. T. um eine Akontozahlung i. H. v. 17.250,00 DM für Sanitär- und Heizungsarbeiten.
88Am 6. April1995 stellte die Firma Fliesen T GmbH der Firma J. T. für Fliesen und Granitarbeiten 25.106,86 DM in Rechnung.
89Am 7. April 1995 stellte die Firma Elektro G. GmbH der Firma J. T. für Elektroinstallations- und Reparaturarbeiten einen Betrag von 36.525,37 DM in Rechnung.
90Am 9. April 1995 stellte die Firma H. W. Schm. GmbH für Sanitär- und Heizungsarbeiten der Firma J. T. einen weiteren Betrag von 31.770,47 DM in Rechnung.
91Am 10. April 1995 stellte die Firma B. & L. GmbH der Firma J. T. für die Lieferung und Montage einer automatischen Türanlage einen Betrag von 22.862,00 DM in Rechnung.
92Am 11. April 1995 erfolgte eine Akontozahlung i. H. v. 11.500,00 DM durch die Firma J. T. an die Firma Fliesen T GmbH und eine weitere Akontozahlung i. H. v. 17.250,00 DM an die Firma H. W. Schm. GmbH.
93Am 19. April 1995 überwies die Firma J. T. einen Betrag von 12.750,00 DM an die Firma H. W. Schm. GmbH, einen weiteren Betrag von 13.956,72 DM an die Firma Schu. Marmor-Handels GmbH, einen weiteren Betrag von 13.606,00 DM an die Firma Fliesen T GmbH und einen weiteren Betrag von 10.000,00 DM als Akontozahlung an den Malermeister L..
94Am 25. April 1995 überwies die Firma J. T. einen Betrag von 22.862,00 DM an die Firma B. & L. GmbH.
95Am 23. Mai 1995 überwies die Firma J. T. einen Betrag von 35.430,00 DM an die Firma Elektro G. GmbH.
96Am 6. Juni 1995 stellte der Malermeister L. für Malerarbeiten der Firma J. T. einen Betrag von 19.901,41 DM in Rechnung.
97Am 26. Juni 1995 überwies die Firma J. T. den Restbetrag von 9.901,41 DM an den Malermeister L..
98Der Gesamtbetrag der von der Firma J. T. erbrachten Zahlungen betrug 147.256,99 DM. Mit der Firma J. T. hatte – abgesehen von den Zahlungen – keiner der beteiligten Handwerker Kontakt. Sie fungierte im Rahmen des Bauvorhabens weder als Bauträger, noch als Generalunternehmer, noch nahm sie beratende oder koordinierende Aufgaben wahr. Die Zahlungen erfolgten vielmehr, um dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx eine Gegenleistung für dessen Engagement im Zusammenhang mit der Aufstellung und Verabschiedung des Bebauungsplans H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) zu gewähren. Der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx, der Angeklagte Txxxx sowie der ehemalige Mitangeklagte Vxxxxxx, gegen den die Kammer das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung durch Beschluss wegen Verfolgungsverjährung eingestellt hat, waren nämlich spätestens Anfang März 1995 übereingekommen, dass sich der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx für eine möglichst hohe Bebaubarkeit des Areals einsetzen und in den jeweiligen Ausschüssen sowie im Stadtrat jeweils für die Verabschiedung eines Bebauungsplans stimmen sollte, der eine solche hohe Bebaubarkeit ermöglichte. Im Gegenzug für dieses Engagement – aber auch für die Stimmabgabe im Stadtrat – sollten die o. g. Rechnungen aus Mitteln bezahlt werden, die letztlich die von Txxxx und Vxxxxxx beherrschte "Grünpark Fernholz/Sinkesbruch GbR" als wirtschaftliche Trägerin der in dem Areal in Aussicht genommenen Bauvorhaben aufbringen sollte. Die Rechnungen sollten jedoch von der Firma J. T. bezahlt werden, der diese Mittel von der "Grünpark Fernholz/Sinkesbruch GbR" zur Verfügung gestellt wurden. All dies war dem Angeklagten Michael Dxxxxx bekannt. Er wirkte an der Leitung der Zahlungsströme von der Firma J. T. an die jeweiligen Handwerker mit, um die Umsetzung der zuvor getroffenen Vereinbarung zu ermöglichen.
99Nachdem Anfang 1996 seitens der Kriminalpolizei Ermittlungen zur Aufklärung von Unregelmäßigkeiten in der Bauverwaltung der Stadt Ratingen aufgenommen worden waren, befürchteten die Angeklagten die Aufdeckung eines Zusammenhangs zwischen den erbrachten Zahlungen und dem Engagement des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx. Um für die Zahlungen nachträglich den Anschein eines Rechtsgrundes zu schaffen, veranlasste der Angeklagte Txxxx, dass die Firma J. T. unter dem 27. Dezember 1995 eine rückdatierte Rechnung erstellte, in der für das Erbringen von Ausbauleistungen an der Filiale "Am Marktplatz" ein Betrag in Höhe von 147.256,99 DM in Rechnung gestellt wurde. Daraufhin zahlte der Angeklagte Michael Dxxxxx den überlassenen Betrag in drei Raten von 47.256,99 DM (am 22. Mai 1996) sowie zweimal 50.000,00 DM (am 13. Dezember 1996 und am 15. Januar 1997) an die Firma J. T. zurück. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 bedankte er sich zudem bei der Firma J. T. für die "sorgfältige Beaufsichtigung der Arbeiten während des Umbaues des Café Dxxxxx".
100In der Folgezeit – in den Jahren 1997 bis 1999 – veranlasste der Angeklagte Txxxx – wie nachfolgend unter b) und c) dargestellt – über die von ihm beherrschten Firmen J. T. und P weitere erhebliche Zahlungen zugunsten der Firma Dxxxxx bzw. zugunsten des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx. Insoweit konnte die Kammer jedoch keine für eine Verurteilung ausreichenden Feststellungen dazu treffen, ob diese Zahlungen auf Grund der o. g. Übereinkunft als nachträgliche Vergütung des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx für die Abstimmungen bei Verabschiedung des Bebauungsplans H 250 geflossen sind oder ob sie einen anderen Zweck hatten.
101b) Die Arbeiten an der Filiale des Café Dxxxxx in Velbert und im Stammhaus des Café Dxxxxx auf der E-Straße 60 im Jahre 1997 und die von dem Angeklagten Txxxx veranlassten Zahlungen
102Im Jahre 1997 erfolgten Bauarbeiten in der Filiale des Café Dxxxxx in Velbert, die im Jahre 1998 eröffnet wurde, und im Stammhaus des Café Dxxxxx auf der E-Straße 60 in Ratingen; dort wurde die Backstube umgebaut. An diesen Bauvorhaben war die insoweit von dem Angeklagten Michael Dxxxxx beauftragte Firma M Beton- und Stahlbau-Bauunternehmungen aus Korschenbroich beteiligt, die Leistungen im Gesamtwert von 77.250,00 DM erbrachte. Hiervon trug die – an keinem der beiden Bauvorhaben beteiligte – Firma J. T. den auf die Arbeiten an dem Café Dxxxxx in Velbert entfallenden Betrag von 40.250,00 DM, die – ebenfalls an keinem der beiden Bauvorhaben beteiligte – Firma P den auf die Arbeiten im Stammhaus des Café Dxxxxx entfallenden Betrag von 37.000,00 DM.
103Im Einzelnen konnten folgende Rechnungsstellungen und Zahlungen festgestellt werden:
104Am 20. Oktober 1997 stellte die Firma M der Firma J. T. einen Betrag von 40.250,00 DM in Rechnung. Die Rechnungsstellung mit der Rechnung Nr. 10-97-19 erfolgte zunächst – wahrheitsgemäß – als erste Abschlagszahlung für geleistete Arbeiten bei dem Bauvorhaben Café Dxxxxx in Velbert. Auf Veranlassung der Firma J. T. erstellte der Zeuge M stattdessen jedoch über denselben Betrag unter derselben Rechnungsnummer eine ebenfalls auf den 20. Oktober 1997 datierte Rechnung betreffend ein Bauvorhaben "MFH Unter den Ulmen 13 in 47137 Duisburg-Meiderich". An einem solchen war der Zeuge M indes nicht beteiligt.
105Am 2. Oktober 1997 richtete die Firma M eine Rechnung über einen Betrag von 30.700,00 DM an den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx, die – wahrheitsgemäß – eine erste Abschlagszahlung für Arbeiten am Stammhaus des Café Dxxxxx betraf. Auf Veranlassung der Firma J. T. erstellte der Zeuge M stattdessen jedoch am 3. November 1998 eine Rechnung an die Firma P über einen Betrag von 37.004,00 DM betreffend ein Bauvorhaben "Eichenhof in Ratingen". An einem solchen war der Zeuge M allerdings nicht beteiligt.
106Am 22. Oktober 1997 zahlte die Firma J. T. der Firma M einen Betrag von 40.250,00 DM per Verrechnungsscheck.
107Am 17. November 1998 zahlte die Firma P der Firma M einen Betrag von 30.000,00 DM per Verrechnungsscheck.
108Am 14. Dezember 1998 zahlte die Firma P der Firma M einen Betrag von 7.000,00 DM per Verrechnungsscheck.
109Einen erkennbaren Rechtsgrund für die Zahlungen durch die Firmen J. T. und P gab es nicht. Insbesondere waren die beiden Firmen nicht als Bauträger oder Generalunternehmer tätig, noch hatten sie Aufgaben im Rahmen der Baubetreuung oder planung übernommen, durch die die Zahlungen hätten erklärt werden können. Wofür die Beträge ansonsten gezahlt wurden, hat die Kammer nicht eindeutig feststellen können. Es kommt sowohl in Betracht, dass es sich um eine nachträgliche Vergütung des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx für das Engagement – einschließlich der Stimmabgabe im Rat – betreffend den Bebauungsplan H 250 handelte. Nicht auszuschließen ist aber auch, dass die Zahlungen deshalb erfolgt sind, um sich das Wohlwollen des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx in seiner Eigenschaft als einflussreicher Kommunalpolitiker im Allgemeinen zu sichern. Schließlich konnte die Kammer auch nicht ausschließen, dass die Zahlungen im Hinblick auf die unter Mitwirkung des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx erfolgte Verabschiedung des Bebauungsplans M 312 durch den Rat der Stadt Ratingen am 15. Dezember 1998 erfolgten. Letzteres konnte die Kammer indes auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderliche Tragfähigkeit positiv feststellen.
110c) Die Umbauarbeiten an der "Villa Dxxxxxxxxxxx" in den Jahren 1997 bis 1999 und die von dem Angeklagten Txxxx veranlassten Zahlungen
111In den Jahren 1997 bis 1999 wurden Umbauarbeiten – insbesondere der Umbau einer Garage in ein Badezimmer – an der "Villa Dxxxxxxxxxxx", Bxxxxxxstraße 88 in Ratingen durchgeführt. An diesen waren die Firmen S.aus Gelsenkirchen, St.us Mülheim an der Ruhr und KHB Moderne Raumdesign-Objektberatung aus Neuss beteiligt. Mit der Beauftragung der Handwerker und der Abwicklung des Bauvorhabens war der Zeuge M.befasst, der bei der Firma BPC – einer Tochterfirma der Firma P – als Projektleiter tätig war und den der Angeklagte Txxxx angewiesen hatte, sich "um die Sache zu kümmern". Die Planungen für den Umbau erfolgten unter Beteiligung des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx nach Maßgabe der Wünsche von dessen Tochter Bernadette Dxxxxx, die in der "Villa Dxxxxxxxxxxx" wohnte.
112Die Kosten für die Arbeiten trug die an dem Bauvorhaben nicht beteiligte Firma P.
113Der Zeuge Sch richtete dabei seine Rechnungen deshalb an die Firma P, weil er bereits zuvor mehrfach als Fliesenleger für diese tätig gewesen war und also mit dieser ständigen Geschäftskontakt unterhielt. Auch der Zeuge St war zuvor bereits für die Firma P tätig gewesen, betrachtete diese als seine Auftraggeberin und richtete seine Rechnungen deshalb an diese. Der Zeuge B. allerdings – der zuvor nicht für die Firma P gearbeitet hatte – richtete sein Angebot zunächst an den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx, den er als seinen Auftraggeber betrachtete. Auch seine Rechnungsstellung nahm der Zeuge B. an den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx vor. Der Zeuge M verlangte daraufhin – im Rahmen von Telefonaten, die die Ehefrau des Zeugen B. zwecks Anmahnung von ausstehenden Zahlungen mit dem Zeugen M.führte – von dem Zeugen B., dieser möge die Rechnungen auf die Firma P umstellen. Sein Verlangen begründete der Zeuge M nicht, stattdessen drohte er damit, der Zeuge B. werde ohne die gewünschte Rechnungsumstellung sein Geld nicht erhalten.
114Im Einzelnen konnten folgende Rechnungsstellungen und Zahlungen festgestellt werden:
115Am 5. August 1997 stellte die Firma S der Firma P für Fliesenarbeiten einen Betrag von 8.280,00 DM als Akontozahlung in Rechnung.
116Am 8. September 1997 stellte die Firma S der Firma P für Fliesenarbeiten einen Gesamtbetrag i. H. v. 10.967,96 DM in Rechnung.
117Am 9. September 1997 stellte die Firma S der Firma P für Dachdeckerarbeiten einen Betrag von 9.869,22 DM in Rechnung.
118Am 12. September 1997 zahlte die Firma P der Firma S einen Betrag von 8.280,00 DM per Verrechnungsscheck.
119Am 6. Januar 1998 zahlte die Firma P der Firma S einen Betrag von 9.869,22 DM per Verrechnungsscheck.
120Am 19. März 1998 zahlte die Firma P der Firma S den Restbetrag von 2.687,96 DM per Verrechnungsscheck.
121Am 20. November 1998 stellte die Firma KHB der Firma P einen Betrag von 28.619,16 DM in Rechnung.
122Am 9. Dezember 1998 stellte die Firma KHB der Firma P einen Betrag von 45.632,79 DM in Rechnung.
123Am 17. Dezember 1998 zahlte die Firma P der Firma KHB einen Betrag von 28.000,00 DM per Verrechnungsscheck.
124Am 5. Januar 1999 zahlte die Firma P der Firma KHB einen Betrag von 30.000,00 DM per Verrechnungsscheck.
125Am 8. Februar 1999 zahlte die Firma P der Firma KHB einen Betrag von 15.632,79 DM per Verrechnungsscheck.
126Am 27. Mai 1999 erstellte die Firma KHB eine Rechnung an die Firma P über "Objekt E-Straße, Hösel" über 5.666,60 DM.
127Am 20. Juni 1999 zahlte die Firma P an die Firma KHB einen Betrag von 5.666,60 DM.
128Einen erkennbaren Rechtsgrund für die Zahlungen gab es nicht. Insbesondere rechtfertigte die Tätigkeit des Zeugen M es nicht, dass die Firma P, die hier jedenfalls nicht als Bauträger tätig wurde, die gesamten Handwerkerrechnungen beglich oder für einen längeren Zeitraum verauslagte. Ob und wenn ja welche Abrede es unter den Angeklagten insoweit gegeben hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass die Zahlungen erfolgten, weil sich der Angeklagte Txxxx das Wohlwollen des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx als einflussreichem Kommunalpolitiker sichern wollte. Auch konnte die Kammer nicht ausschließen, dass ein nicht näher bekannter Zusammenhang zwischen den Zahlungen sowie der Tätigkeit des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx im Zusammenhang mit der Aufstellung und Verabschiedung des Bebauungsplans M 312 (Calor Emag) bestand, insbesondere dass die Zahlungen (auch) im Hinblick auf die positive Stimmabgabe des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx bei Verabschiedung des Bebauungsplanes erfolgten. Mit der für eine Verurteilung erforderlichen Zuverlässigkeit vermochte die Kammer dies indes nicht festzustellen.
129Unter dem Datum "30. 12. 1998" erstellte die Firma P eine an die Tochter des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx gerichtete Rechnung über 74.240,00 DM für "die Umbauarbeiten an Ihrem o. g. Objekt". Hierauf überwies der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx an die Firma P im Mai 2000 einen Betrag in Höhe von 20.000,00 DM und im Juli 2000 einen weiteren Betrag in Höhe von 54.250,00 DM. Es spricht viel dafür, dass die Rechnung rückdatiert war und nur zum Schein erfolgte, um den vorangegangenen Zahlungen den Anschein eines "offiziellen" Rechtsgrundes zu verleihen, nachdem die Beteiligten auf Grund zwischenzeitlich eingeleiteter polizeilicher Ermittlungen, die sich nunmehr auch gegen den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx richteten, die Befürchtung hatten, die Zahlungen würden Anlass geben, einen Zusammenhang zu der Tätigkeit des Angeklagten Dxxxxx als kommunaler Mandatsträger herzustellen.
1304. Der Gang des Strafverfahrens
131Nachdem im Jahre 1999 bei einer Großbetriebsprüfung u. a. der Firmen P und J. T. des Angeklagten Txxxx Auffälligkeiten festgestellt worden waren, verdichteten sich Verdachtsmomente wegen eventueller korruptiver Verflechtungen der Angeklagten Wilhelm Dxxxxx und Txxxx etwa im Oktober 1999. Am 25. Oktober 1999 erwirkte die Staatsanwaltschaft Wuppertal, die das Verfahren am 1. Oktober 1999 von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf übernommen hatte, bei dem Amtsgericht Wuppertal einen Durchsuchungsbeschluss betreffend den Angeklagten Txxxx sowie die Firma P und am 1. Februar 2000 bei dem Amtsgericht Wuppertal einen solchen betreffend den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx. Beide Durchsuchungsbeschlüsse wurden am 15. Februar 2000 vollstreckt. Dem Angeklagten Michael Dxxxxx wurde am selben Tage bekannt gegeben, dass ein Ermittlungsverfahren auch gegen ihn eingeleitet worden war. Am 2. April 2001 wurde der Angeklagte Txxxx als Beschuldigter polizeilich vernommen. Mit Anklageschrift vom 8. Juni 2004 erhob die Staatanwaltschaft Wuppertal am 22. Juni 2004 Anklage vor dem Landgericht Düsseldorf. Hier eröffnete die erkennende Kammer das Hauptverfahren mit Beschluss vom 4. Juli 2006 und wies – wie bereits erwähnt – u. a. darauf hin, dass auch eine Strafbarkeit wegen Abgeordnetenbestechung bzw. Beihilfe hierzu gemäß § 108 e StGB in Frage käme. Die Bestimmung des Hauptverhandlungstermins erfolgte am 22. November 2006. Mit Beschluss vom 27. November 2006 stellte die Kammer das Verfahren gegen den ehemals Mitangeklagten Vxxxxxx, dem allein Taten im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Bebauungsplans H 250 (Fernholz/Sinkesbruch) vorgeworfen worden waren, gemäß § 206 a StPO wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein.
132III.
1331. Die Angeklagten haben sich nur zu ihrer Person eingelassen und dabei auch diejenigen Angaben zu ihren Aufgaben, Funktionen und Tätigkeiten im Tatzeitraum gemacht, die den unter II 1 getroffenen Feststellungen der Kammer entsprechen.
1342. Die getroffenen Feststellungen zu dem Zustandekommen des Bebauungsplans H 250 beruhen auf den verlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden aus der betreffenden Akte des Bauplanungsamtes, dem in Augenschein genommenen Bebauungsplan sowie den Angaben der mit der Ausarbeitung des Planes befassten Mitarbeiter des Bauplanungsamtes der Stadt Ratingen A. (Leiter des Planungsamtes), Ho. (Leiterin der Abteilung verbindliche Bauleitplanung), Hilleringshaus und H. Die genannten Zeugen haben – teilweise unter Heranziehung der Behördenakten – die Entwicklung des Bauleitplanverfahrens entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Insbesondere die Zeugin Ho. hat angegeben, dass in dem Gebiet zunächst nur eine mäßige Bebauung geplant gewesen sei, sich deren Umfang dann aber – entsprechend den Vorstellungen und Wünschen des Angeklagten Txxxx sowie des früheren Mitangeklagten Vxxxxxx, die beide als bauwillige Investoren aufgetreten seien – immer weiter gesteigert habe und der Gedanke der Schaffung eines Grüngebietes immer mehr in der Hintergrund getreten sei.
135Die Feststellungen zu den Zahlungen, die seitens des Angeklagten Txxxx zugunsten von denjenigen Handwerkern geleistet wurden, die mit dem Umbau der Filiale des Café Dxxxxx "Am Marktplatz 11-13" befasst waren, beruhen auf den glaubhaften Angaben der beteiligten Handwerker, die entweder vor der Kammer vernommen oder bei denen die Protokolle der polizeilichen Vernehmungen verlesen wurden. Diese Angaben decken sich allesamt mit dem Inhalt der eingeführten Urkunden (Rechnungen für die Arbeiten und Kontenbelege der Firma J. T.) und belegen, dass die Kosten für den Umbau der Filiale von der – ausweislich der Angaben der Zeugen KHK K und Schr. durch den Angeklagten Txxxx beherrschten – Firma J. T. beglichen wurden.
136Auch hat der durch den Angeklagten Michael Dxxxxx als Architekt beauftragte Zeuge Kr. bestätigt, dass er auf Anweisung von Michael Dxxxxx die Handwerker gebeten habe, die Rechnungen auf die Firma J. T. auszustellen. Eine Erklärung für diese Aufforderung konnte der Zeuge Kr. nicht geben, er erinnere sich auch nicht daran, was Michael Dxxxxx ihm hierzu gesagt habe. Indes sei ihm klar, dass die Firma J. T. keinerlei für ihn erkennbare Funktion bei dem Bauvorhaben gehabt habe; letzteres ist so auch von den beteiligten Handwerkern geschildert worden.
137Dass die Rechnung der Firma Schu. vom 22. März 1995 nachträglich ohne Wissen des Rechnungsausstellers so umetikettiert wurde, dass nunmehr die Firma J. T. als Adressat verzeichnet war, entnimmt die Kammer der Verlesung und Inaugenscheinnahme des Falsifikats. Hieraus war ersichtlich, dass die Rechnung im Adressenfeld mit einem Aufkleber versehen wurde, der die Firma J. T. als Adressaten angibt. Dies passt zu den glaubhaften Angaben des Zeugen Schu., der klar ausgeschlossen hat, die für die Arbeiten im Cafe Dxxxxx erstellte Rechnung an die Firma J. T. adressiert zu haben.
138Dass der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx im Stadtrat für den Bebauungsplans H 250 gestimmt hat, entnimmt die Kammer der Sitzungsniederschrift über die jeweiligen Abstimmungen.
139Dass der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx zumindest auch deshalb für den Bebauungsplan stimmte, weil ihm bzw. der Firma "Wilhelm und Albert Dxxxxx GbR" auf Veranlassung von Txxxx und Vxxxxxx und nach einer vorherigen Absprache mit diesen geldwerte Mittel im Umfang von 147.256,99 DM zugewendet worden waren, schlussfolgert die Kammer daraus, dass es keine andere vernünftige Erklärung für die geleisteten Zahlungen in gerade jenem Zeitraum gibt und zudem auch die Stimmabgabe für den Bebauungsplan H 250 – insoweit maßgeblich anders als bei dem Bebauungsplan M 312 – nicht erkennbar von Erwägungen getragen war, die sich an dem Gemeinwohl der Bürger Ratingens orientierten.
140Dass die Firma J. T. bei den Umbauarbeiten als Bauträger oder in sonstiger sachkundiger Funktion tätig gewesen wäre, schließt die Kammer nach den Angaben der vernommenen Handwerker sowie des Zeugen Kr. – keiner der vernommenen Zeugen hat irgendetwas von einer konkreten Tätigkeit der Firma J. T. berichten können – aus. Insoweit ist die wesentlich später, nämlich am 27. Dezember 1995 erfolgte Inrechnungstellung des Betrages für angebliche "Ausbauleistungen" durch die Firma J. T. sogar ein Beweisanzeichen dafür, dass den Zahlungen gerade ein Zweck zugrunde lag, dessen Aufdeckung die Beteiligten vermeiden wollten: Da seitens der Firma J. T. gerade keine "Ausbauleistungen", aber auch keine sonstigen Leistungen für dieses Bauvorhaben erbracht wurden, deutet die Erstellung einer entsprechenden Rechnung zu einem Zeitpunkt, zu dem – wie der Zeuge KHK K bekundet hat – seitens der Polizei Ermittlungen wegen Verdachts von Unregelmäßigkeiten in der Bauverwaltung der Stadt Ratingen aufgenommen wurden, maßgeblich darauf hin, dass es sich bei den beglichenen Handwerkerrechnungen um Zahlungen handelte, durch die der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx für Tätigkeiten vergütet werden sollte, für die "offiziell" keine Vergütung gezahlt werden konnte. Zum damaligen Zeitpunkt gab es auch nur eine – jedenfalls nur eine von der Kammer feststellbare – Verbindung zwischen dem Angeklagten Txxxx und dem früheren Mitangeklagten Vxxxxxx einerseits und dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx andererseits, nämlich diejenige, dass Txxxx und Vxxxxxx den Bebauungsplan H 250 nach Maßgabe ihrer Vorstellungen verabschiedet wissen wollten und der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx nicht nur als Vorsitzender des zuständigen Bezirksausschusses, sondern auch aus Mitglied des Rates der Stadt Ratingen eben für diesen Bebauungsplan in der Txxxx und Vxxxxxx genehmen Fassung stimmte.
141Nach alledem hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich Txxxx, Vxxxxxx und Wilhelm Dxxxxx zuvor darauf verständigt hatten, der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx solle für den Bebauungsplan H 250 in der Txxxx und Vxxxxxx genehmen Fassung stimmen und hierfür von den Kosten für den Umbau der Café-Filiale entlastet werden.
142Dass der Angeklagte Michael Dxxxxx hiervon wusste und die letztlich zugunsten seines Vaters gedachten Zahlungen in der Weise koordinierte, dass er die Handwerker anwies, die Rechnungen auf die Firma J. T. auszustellen, entnimmt die Kammer nicht nur dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Wilhelm und Michael Dxxxxx und dem sich hieraus ergebenden Beweisanzeichen für eine vertrauensvolle Beziehung, sondern auch der aktiven Einbindung von Michael Dxxxxx in die Vorgänge um die Adressierung der Rechnungen. Die Kammer schließt es aus, dass sich der Angeklagte Michael Dxxxxx hieran beteiligt haben sollte, ohne zu wissen, welche Gegenleistungen seines Vaters dem Geschehen zugrunde lagen.
143Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung sieht die Kammer ab, da eine Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Tat schon an der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung scheitert.
1443. Die Feststellungen zum Zustandekommen des Bebauungsplans M 312 beruhen ebenfalls auf dem Inhalt zahlreicher in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden sowie der Angaben des damals tätigen Stadtdirektors F., des damaligen Bürgermeisters Di. und zahlreicher Mitarbeiter des Bauplanungsamtes, insbesondere der Zeugen A. und H.
145Den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx und Txxxx konnte indes nicht nachgewiesen werden, eine Absprache über ein bestimmtes Abstimmungsverhalten – eine konkrete Unrechtsvereinbarung zeitlich vor der Stimmabgabe hinsichtlich des Bauleitplans M 312 – getroffen zu haben. Mangels Nachweises einer vorsätzlich begangenen rechtwidrigen Haupttat i. S. v. § 27 StGB konnte dem Angeklagten Michael Dxxxxx nicht nachgewiesen werden, eine solche in Kenntnis aller Tatumstände gefördert zu haben.
146Allein auf die Angaben der ausweislich der Sitzungsniederschrift vernommenen Zeugen sowie die weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel konnte eine Verurteilung nicht gestützt werden, da diese – vielfach zudem auf subjektiver Einschätzung beruhenden – äußeren Indizien auch in ihrer Gesamtheit weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite hinreichende Feststellungen ermöglichen und der Kammer nicht die sichere Überzeugung vermitteln, die Angeklagten hätten die ihnen jeweils zur Last gelegte Tat begangen.
147Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte Txxxx die Umbaumaßnahmen an der Filiale des Café Dxxxxx in Velbert, an der Backstube des Café Dxxxxx in der E-Straße 60 sowie an der "Villa Dxxxxxxxxxxx" aus den Mitteln der Firmen J. T. und P finanziert hat, ohne dass es hierfür einen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte. Insbesondere hat es insoweit – mit Ausnahme der geringfügigen Koordinierungstätigkeit des Zeugen M – keine Bauträgerleistungen gegeben, zumal – wie auch der Zeuge M und der ebenfalls bei den Firmen J. T. und P tätig gewesene Zeuge Schr. bekundet haben – der Umbau von Gebäudeteilen oder gastronomischen Betrieben nicht zum Betätigungsfeld der beiden Unternehmen gehörte. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte Txxxx ein erhebliches Interesse daran hatte, dass (auch) der Angeklagte Dxxxxx seine Stimme für den Bebauungsplan M 312 in der letztlich verabschiedeten Form abgab. Eine – zum Nachweis einer Unrechtsvereinbarung i. S. v. § 108 e Abs. 1 StGB allerdings erforderliche – eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung der entgegengenommenen finanziellen Vorteile im Zusammenhang mit den genannten Umbauarbeiten an den verschiedenen Projekten zu der Stimmabgabe des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx bei der Verabschiedung des Bebauungsplans M 312 hat die Kammer jedoch nicht treffen können.
148Im Einzelnen:
149a) Dass die finanziellen Vorteile aus den Mitteln der Firmen J. T. und P, die dem Angeklagten Txxxx zuzuordnen sind, gewährt und von dem Angeklagten Wilhelm Dxxxxx als Mitbetreiber der genannten Filialen des Café Dxxxxx, bis Ende 1995 im Rahmen der "Wilhelm und Albert Dxxxxx GbR", seit 1996 der "Café/Conditorei Dxxxxx GbR" einerseits, als Nießbrauchsberechtigter des Objekts "Villa Dxxxxxxxxxxx" andererseits entgegengenommen worden sind, steht fest auf Grund der Rechnungen der Firmen H. W. Schm., Fliesen T, Elektro G, B. & L., Schu., L., M, Sch St.und KHB, der zeitlich und in den Beträgen mit den Rechnungen korrespondierenden Verrechnungsschecks, Überweisungsträger und Kontoauszüge der Firmen J. T. und P, der Aussagen der Zeugen Schu., Sch, St, B., Kr. und K sowie der Aussagen der Zeugen M, T, Schm., L. und L., letztere die Kammer unter Berücksichtigung des fehlenden persönlichen Eindrucks kritisch gewürdigt hat.
150aa) Die Zuordnung der Firmen J. T. und P zu dem Angeklagten Txxxx als deren jeweiliger Geschäftsführer lässt sich auf Grund der dies bestätigenden Aussage des ermittlungsleitenden Beamten KHK K. treffen sowie auf die dies ebenfalls bestätigende Aussage des bei der Firma P beschäftigten Mitarbeiters Schr. stützen.
151bb) Dass der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx Mitbetreiber der genannten Filialen des Café Dxxxxx im Rahmen der "Albert und Wilhelm Dxxxxx GbR" bzw. "Café/Conditorei Dxxxxx GbR" war und in diesem Rahmen von der Finanzierung der Umbauarbeiten wirtschaftlich profitierte, ergibt sich aus der dies bestätigenden Aussage des Zeugen K., dem zwischen dem Zeugen Kr. und der "Albert und Wilhelm Dxxxxx GbR" auch durch den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx geschlossenen Architektenvertrag vom 14. Februar 1995 sowie dem Gesellschaftsvertrag der "Café/Conditorei Dxxxxx GbR" vom 31. Dezember 1995. Der Zeuge K. hat zudem bestätigt, dass der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx Nießbrauchsberechtigter des an seine Tochter Bernadette Dxxxxx vermieten Objekts "Villa Dxxxxxxxxxxx" war und ihm damit die Finanzierung der Umbaumaßnahme wirtschaftlich zugute kam.
152cc) Dass die Firma J. T. Kosten i. H. v. 40.250,00 DM für die Arbeiten des Zeugen M an der Filiale des Café Dxxxxx in Velbert trug, steht fest auf Grund der Aussage des Zeugen M, der von ihm an die Firma J. T. erstellten Rechnung und dem hiermit zeitlich und in der Höhe korrespondierenden Verrechnungsscheck der Firma J. T. vom 22. Oktober 1997. Mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt worden war der Zeuge M von dem bei diesem Projekt als Architekt tätigen – allerdings mit der Abrechnung nicht befassten – Zeugen Werner, was dieser bestätigt hat. Dass es sich bei dem gezahlten Betrag nicht um eine Gegenleistung für etwaige Arbeiten an einem Projekt "MFH Unter den Ulmen 13 in 47137 Duisburg-Meiderich" handelte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen M, der ausführlich erläutert hat, nach Aufforderung hierzu durch den Angeklagten Michael Dxxxxx zu der Firma J. T. nach Essen gefahren zu sein und dort den Verrechnungsscheck erst erhalten zu haben, nachdem er die ursprünglich an den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx adressierte Rechnung so umgestellt habe, wie von der Firma J. T. gewünscht. In selbiger Weise sei es zu der Rechnungserstellung für ein Projekt "Eichenhof in Ratingen" gekommen. Der dort ausgewiesene Betrag i. H. v. 37.004,00 DM sei für erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Backstube in der Filiale des Café Dxxxxx in der E-Straße in Rechnung gestellt worden. Dass dieser Betrag aus den Mitteln der Firma P gezahlt worden ist, ergibt sich aus dem insoweit korrespondierenden Verrechnungsscheck der Firma P.
153dd) Die Kostenübernahme für die Leistungen der Handwerker SSch., St. und B. an dem Bauvorhaben "Villa Dxxxxxxxxxxx" durch die Firma P ergibt sich aus den in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Höhe miteinander korrespondierenden Rechnungen der genannten Handwerker einerseits und Verrechnungsschecks der Firma P andererseits und den Aussagen der Zeugen SSch., St. und B., die das Geschehen im Sinne der oben getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert haben. Die Aussage des mit der Abwicklung des Bauvorhabens befassten Zeugen M – der auch auf zweifache Nachfrage sicher ausschließen wollte, hinsichtlich der erwünschten Rechnungsumstellung unter Androhung von Nichtzahlung auf den Zeugen B. eingewirkt zu haben – war hingegen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen B. zu begründen. Die Aussage des Zeugen M war unter Berücksichtigung der aussageanalytischen Realitätskriterien nicht glaubhaft. Der Zeuge M schilderte das Geschehen unplausibel, eindimensional, farblos und detailarm und stellte das Verhalten des Zeugen B. überbetont wertend und einseitig negativ dar. Auf Nachfrage wich der Zeuge M aus und gab – anders als der Zeuge B. – vor, sich an Einzelheiten nicht erinnern zu können. Sein Aussageverhalten war von der – insoweit plausiblen – Motivation getragen, sich selbst zu entlasten und in einem vermeintlich besseren Licht dazustehen.
154b) Dass es für keine der geschilderten Kostenübernahmen einen plausiblen Grund gab, ergibt sich zum einen aus den Aussagen der oben genannten Handwerker, die eine Beteiligung der Firmen J. T. oder P an den betreffenden Projekten verneint haben, insbesondere aber aus den Aussagen der Zeugen Kr., Schr. und K.. Der Zeuge K. hat sowohl die Firma J. T. als auch die Firma P als "klassische Bauträger" beschrieben, zu deren üblicher Geschäftstätigkeit die Abwicklung kleinerer Umbaumaßnahmen wie den in Rede stehenden gerade nicht gehörte. Vielmehr habe das Geschäftsfeld beider Firmen in der Errichtung und dem Vertrieb von Wohneinheiten – Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Geschossbau – in großer Zahl bestanden. Dies hat der bei der Firma P beschäftigte und auch für die Firma J. T. tätig gewesene Zeuge Schr. bestätigt, der zudem erklärte, der Umbau des Café Dxxxxx sei der einzige Fall gewesen, in dem die Firma J. T. sich bei einem nicht dem Bauträgergeschäft zuzurechnenden Projekt mit derart atypisch niedrigem Volumen engagiert habe. Ein Grund hierfür war dem Zeugen Schr. nicht bekannt. Der Zeuge Kr. hat zudem ausgeführt, dass die Dimension des Projekts nicht zu derjenigen eines Bauträgers passte – er sprach von einem "krassen Gegensatz" – und dass im Übrigen keines der vier Projekte, die er insgesamt für die Firma Dxxxxx durchgeführt habe, von einem Generalunternehmer oder Bauträger ausgeführt worden sei.
155c) Das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten Txxxx an dem Zustandekommen des Bauleitplans M 312 in einer Form, die jeweils ein hohes und dichtes Maß an Wohnbebauung sowie eine Ansiedlung von Einzelhandel ermöglicht, erschließt sich aus dem Geschäftsfeld der Firma P – deren Gewinnchancen als Bauträger regelmäßig steigen, je mehr Einheiten gebaut und vertrieben werden können – und wird im wesentlichen durch die Aussagen des Zeugen Schr. bestätigt, der das Interesse an Gewinnmaximierung durch eine hohe Anzahl von Wohneinheiten und die Möglichkeit der Ansiedelung von Einzelhandel im Bereich des Calor-Emag-Geländes im Sinne der oben getroffenen Feststellungen geschildert hat.
156Dass sich der Angeklagte Txxxx auch durchaus vehement für die Durchsetzung der Planung einsetzte, haben die im Bauplanungsamt tätigen Zeuginnen Ho., L., Hi. und die Zeugen A. und Hö. ausgesagt. Diese haben allerdings ebenfalls eingeräumt, dass die Umsetzung von Investorenplänen gängige Praxis, ein solch gewinnorientiertes Verhalten für Investoren nicht ungewöhnlich sei und Zielkonflikte zwischen maximaler Bodenwertsteigerung durch übermäßige Bebauungswünsche und städtebaulich "schönerer", zurückhaltenderer Bebauung regelmäßig auftreten würden. In diesem Zusammenhang hat insbesondere die Zeugin L. erklärt, im Zeitpunkt ihrer Befassung noch unerfahren gewesen zu sein und deshalb das Insistieren des Angeklagten Txxxx als Affront empfunden zu haben.
157d) Dass der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx für den Bauleitplan M 312 gestimmt hat, lässt sich rückschließen auf Grund des Redemanuskripts, der Schreiben an den Stadtdirektor F. vom 15. Juli 1996 und 25. Juli 1996 – die den Bauleitplan in der letztlich beschlossenen Fassung jeweils befürworten – sowie der Ratssitzungsniederschrift vom 15. Dezember 1998, die die Teilnahme des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx an der Abstimmung und die Verabschiedung des Bauleitplans belegt. Auch die Angaben der Zeugen F. und Di. sprechen für eine Stimmabgabe des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx zugunsten des Bebauungsplans. Beide Zeugen haben bekundet, dass der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx sich für den Bauleitplan einsetzte, insbesondere für den Erhalt des Unternehmens ABB Calor Emag am Standort Ratingen stritt.
158Das Eintreten des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx für seine Position und die daraus zu schließende Stimmabgabe für den Bauleitplan M 312 erscheinen jedoch nicht derart inadäquat, als dass dies den Rückschluss, die Stimmabgabe sei durch die finanziellen Zuwendungen motiviert gewesen, greifbar nahe legen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Schilderungen der Zeugen F. und Di.. Diese haben zwar bekundet, dass sich der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx gerade auch als Fraktionsvorsitzender stark für das Zustandekommen des Bauleitplans einsetzte. Beide Zeugen haben jedoch auch erklärt, dass sein Engagement nicht über das im Rahmen der politischen Auseinandersetzung Übliche und Notwendige hinausging, insbesondere, da er als Fraktionsvorsitzender auch eine Leitfunktion zu erfüllen gehabt habe. Gegen ein auffällig intensives Hinwirken des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx auf das Zustandekommen des Bauleitplans spricht aus Sicht der Kammer ganz maßgeblich der Umstand, dass dieser als Fraktionsvorsitzender, wie die Zeugen F. und Di. bekundet haben, den – ansonsten durchaus üblichen – Fraktionszwang aufgehoben und damit die Abstimmung freigegeben habe. Dies hätte aus Sicht des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx eher fern gelegen, hätte er das Zustandekommen des Bauleitplans um jeden Preis fördern wollen.
159Hinzu kommt, dass der Kammer die Verabschiedung des Bebauungsplanes M 312 in seiner konkreten Form – also auch mit einer städtebaulich ggf. fragwürdigen dichten Bebauung sowie einer großzügigen Ausweisung von Einzelhandelsflächen – als gemessen am Gemeinwohl zumindest vertretbar erscheint, da hiermit eine möglichst gewinnbringende Verwertung der Liegenschaft zugunsten der Firma ABB Calor Emag gefördert und damit die von diesem Unternehmen in Aussicht gestellte Aufgabe des Produktionsstandorts Ratingen abgewendet werden konnte. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auch eine am Gemeinwohl orientierte Stimmabgabe gemäß § 108 e StGB "gekauft" werden kann. Auch sieht die Kammer, dass nach den Angaben insbesondere des Zeugen Di. eine parlamentarische Mehrheit zugunsten des Bebbauungsplans M 312 keineswegs gesichert gewesen sein mag. Andererseits ist die Indizwirkung, die von der rechtsgrundlosen Zuwendung finanzieller Vorteile auf eine damit in Zusammenhang stehende Stimmabgabe ausgeht, dann relativiert, wenn die Stimmabgabe einerseits gemeinwohlorientiert war und andererseits auch weitere – nicht offen gelegte, weil möglicherweise ebenfalls unrechte – Beweggründe für die Zuwendungen in Betracht kommen.
160e) Auf dieser Grundlage lässt sich keiner der genannten Zuwendungskomplexe der Stimmabgabe für den Bebauungsplan M 312 zweifelsfrei zuordnen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese über die subjektive Tatseite allenfalls Spekulationen erlauben, nicht aber tragfähige Rückschlüsse auf dieselbe ermöglichen würden.
161Die Kammer verkennt hierbei nicht die indizielle Bedeutung der jeweils belegten Interessenlagen des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx sowie dessen Einflussmöglichkeiten einerseits und des Angeklagten Txxxx andererseits, ebenso wenig die aus den zeitlichen Zusammenhängen resultierenden Auffälligkeiten. Gleichwohl sind andere, realistische Erklärungsmöglichkeiten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit auszuschließen, vorrangig diejenige, dass die im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen an der Filiale des Café Dxxxxx in Velbert, auf der E-Straße in Ratingen und – zuletzt – dem Objekt "Villa Dxxxxxxxxxxx" erbrachten Zuwendungen sich etwa als nachträgliche "Belohnung" für die Stimmabgabe für den Bauleitplan H 250 darstellten, ohne dass die Kammer dies indes positiv feststellen könnte.
162Auch reichen die zeitlichen Zusammenhänge – auch in der Gesamtschau mit den genannten sonstigen Besonderheiten – nicht aus, um davon ausgehen zu können, bei den von dem Angeklagten Txxxx veranlassten Zahlungen habe es sich um eine an den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx erbrachte Gegenleistung für dessen Stimmabgabe am 15. Dezember 1998 gehandelt. Denn insoweit ist auch zu beachten, dass schon die Arbeiten an dem – zuletzt finanzierten – Objekt "Villa Dxxxxxxxxxxx" bereits im Jahre 1997 begannen und somit ebenfalls in einem zeitlichen Zusammenhang zu der letzten Stimmabgabe betreffend den Bebauungsplan H 250 am 26. November 1996 standen, so dass sich die von dem Angeklagten Txxxx möglicherweise veranlassten Zahlungen auch als nachträgliche Gegenleistung für diese Stimmabgabe durch den Angeklagten Wilhelm Dxxxxx darstellen können, etwa als nachträgliche Vergütung der nun erstmals zur Bebaubarkeit des Gebiets Fernholz/Sinkesbruch führenden Stimmabgabe am 26. November 1996. Dies gilt erst recht für die zeitlich früher liegenden Kostenübernahmen. Auch kommt es nach Auffassung der Kammer durchaus in Betracht, dass durch die späteren Zahlungen das "Engagement" des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx für das Projekt – und zwar ohne Rücksicht auf die Stimmabgabe, sondern im Hinblick auf den mit dem Erwerb des Baurechts nunmehr bevorstehenden wirtschaftlichen Nutzen – vergütet werden sollte, was zwar § 43 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen widersprechen würde, aber nicht nach § 108 e StGB strafbar wäre (vgl. BGH NStZ 2006, 389, 392).
163Die Angeklagten waren daher hinsichtlich dieses Komplexes nach dem Zweifelssatz freizusprechen.
164IV.
165Soweit in dem Komplex "Fernholz/Sinkesbruch (Bebauungsplan H 250)" ein im Sinne von § 108 e StGB tatbestandsmäßiges Verhalten festgestellt worden ist, kam eine Verurteilung der Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 StGB nicht mehr in Betracht.
1661. Die Kammer geht hierbei in Abweichung von der Anklageschrift davon aus, dass das den Angeklagten zur Last gelegte Verhalten ausschließlich als Abgeordnetenbestechung i. S. v. § 108 e Abs. 1 StGB bzw. – soweit der Angeklagte Michael Dxxxxx betroffen ist – als Beihilfe hierzu, §§ 108 e Abs. 1, 27 StGB, und nicht – wie angeklagt – als Bestechlichkeit gemäß §§ 332 Abs. 1 a. F. und n. F., 335 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, Bestechung gemäß §§ 334 Abs. 1 a. F. und n. F., 335 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie der Beihilfe hierzu strafbar wäre.
167a) Eine Strafbarkeit gemäß §§ 332 Abs. 1 a. F. und n. F., 334 Abs. 1 a. F. und n. F., 335 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB scheidet aus, da der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx bei den im Zusammenhang mit den Bauleitplänen erfolgten Abstimmungen nicht als Amtsträger i. S. v. §§ 332 Abs. 1 a. F. und n. F., 334 Abs. 1 a. F. und n. F., 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) StGB gehandelt hat. Kommunale Mandatsträger – wie der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx als Mitglied des Rates – fallen bei der Ausübung ihres freien Mandats nicht unter § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) StGB. Sie stehen auch nicht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) StGB oder sind gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB sonst dazu bestellt, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Geht es – wie hier – um Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen der Gemeinden, ist eine Strafbarkeit derselben nach § 108 e StGB zu beurteilen, da es sich hierbei um eine abschließende Sonderregelung handelt (vgl. BGH NStZ 2006, 389).
168b) Das Abstimmungsverhalten des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx am 27. Juni 1995 und 26. November 1996 betreffend den Bauleitplan H 250 sowie die von dem Angeklagten Txxxx hierauf erbrachten Leistungen und die von dem Angeklagten Michael Dxxxxx in diesem Zusammenhang gewährte Unterstützung stellen eine prozessuale Tat i. S. v. § 264 StPO dar. Das Abstimmungsverhalten des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx am 15. Dezember 1998 betreffend den Bauleitplan M 312 sowie die von dem Angeklagten Txxxx hierauf erbrachten Leistungen und die von dem Angeklagten Michael Dxxxxx in diesem Zusammenhang gewährte Unterstützung stellen jeweils eine zweite prozessuale Tat i. S. v. § 264 StPO dar.
169Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer deshalb, weil das in § 108 e StGB unter Strafe gestellte Unternehmen des Kaufs bzw. Verkaufs von Stimmen sich auf gerade eine Stimme – nämlich die konkret zu kaufende bzw. zu verkaufende – bezieht. Das heißt, dass die Zuwendungen und ihr Bezugsobjekt, das begehrte Abstimmungsverhalten, bei lebensnaher Betrachtung eine Einheit bilden, wie dies gerade auch in dem Erfordernis einer konkreten Unrechtsvereinbarung – die Zuwendung und Stimmverhalten erfasst – zum Ausdruck kommt. Vorliegend sind die Bezugsobjekte in den Abstimmungen zu den genannten zwei Bauleitplänen zu sehen, an denen der Angeklagte Wilhelm Dxxxxx als Ratsmitglied mitgewirkt hat; hierauf gewährte Vorteile und hierzu geleistete Unterstützung erscheinen mit Blick auf das Bezugsobjekt als jeweils natürliche Handlungseinheit.
170Das zur Anklage gebrachte Abstimmungsverhalten des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx im Bezirksausschuss unterfällt indes nicht dem Tatbestand des § 108 e Abs. 1 StGB, denn hiervon erfasst ist lediglich die Tätigkeit in denjenigen Ausschüssen, die sich ausschließlich aus Mitgliedern der jeweiligen Volksvertretung zusammensetzen (MünchKommStGB/Müller, § 108 e Rz. 13). Dies trifft auf den Bezirksausschuss und sonstige Ausschüsse nicht zu, da gemäß §§ 59, 58 Abs. 3 S. 1 GO NW auch Personen Ausschussmitglieder sein können, die nicht Ratsmitglieder sind.
171c) Die letzte auf die Tat bezogene Handlung, hinsichtlich derer ein Beendigungszeitpukt im Sinne des § 78 a StGB angenommen werden könnte, war die Sitzung des Rates der Stadt Ratingen vom 26. November 1996, so dass mit Ablauf des 26. November 2006 jedenfalls die absolute – zehnjährige – Verjährungsfrist abgelaufen ist.
172§ 78 c Abs. 3 S. 1 StGB bestimmt u. a., dass die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78 a StGB bezeichneten Zeitpunkt – hier die Beendigung der Tat – das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Im Fall des § 108 e StGB – dessen Verjährungsfrist gemäß §§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 108 e Abs. 1 StGB fünf Jahre beträgt, so dass absolute Verjährung mit Ablauf von zehn Jahren eintritt – beginnt die Verjährung gemäß § 78 a StGB, wenn der seine Stimme Verkaufende den gesamten geldwerten Vorteil (vgl. MünchKommStGB/Müller, § 108 e Rz. 17) auf Grund der Unrechtsvereinbarung erhalten hat, denn dieser Tatbestand gehört nach seinem Sinn und Zweck der Deliktsgruppe der Bestechung und Bestechlichkeit an (vgl. Tröndle/F., StGB, 54. Auflage, § 78 a Rz. 8). Die letzte auf Grund der festgestellten Unrechtsvereinbarung erbrachte Teilzahlung – Überweisung des Restbetrages von 9.901,41 DM durch die Firma J. T. an den Malermeister L. – erfolgte am 26. Juni 1995 und damit noch vor der Stimmabgabe am 26. November 1996.
173Hinsichtlich der danach erfolgten Zahlungen hat die Kammer aber bereits nicht feststellen können, dass sie Gegenleistung für eine Stimmabgabe betreffend den Bebauungsplan H 250 waren. Diesen war daher für die Frage der Verjährung bezüglich einer die Verabschiedung des Bebauungsplans H 250 betreffenden Tat keine rechtliche Bedeutung beizumessen.
174V.
175Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die Entschädigungsverpflichtung beruht auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG.
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