Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 70/06

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Multimeter mit einem Gehäuse, bestehend aus mehreren Wandungen mit mindestens drei, als Steckbuchsen ausgeführten Eingangsanschlüs- sen zum Anschließen von zwei Messleitungen, von denen mindestens eine beim Wechsel einer zu untersuchenden Messgröße mit einem anderen, dieser neuen Messgröße zugeordneten Eingangsanschluss zu verbinden ist, mit einem Messbereichsschalter, der in eine der gewählten Messgröße zugeordnete Schaltstellung zu bringen ist, wobei mit dem Messbereichsschalter eine mechanisch wirkende Sperrvorrichtung gekoppelt ist, die eine Sperrung bestimmter Eingangsanschlüsse erlaubt, und wobei eine über die Messleitungen ein Mess-Signal aufnehmende Kontaktierung nur jeweils der Eingangsanschlüsse erfolgen kann, denen eine Messgröße zugeordnet ist, die der mit dem Messbereichsschalter eingestellten Messgröße entspricht, wobei die Sperrvorrichtung als eine mit dem Messbereichsschalter verbundene Sperrkulisse ausgeführt ist und sich die Lage der Sperrvorrichtung bei Betätigung des Messbereichsschalters bezüglich der Eingangsanschlüsse so ändert, dass eine Kontaktierung bestimmter Eingangsanschlüsse durch die als Stecker ausgeführten Kontaktteile der Messleitungen verhindert wird,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Messbereichsschalter bei angeschlossenen Messleitungen nicht auf den Messbereich einer anderen Messgröße umschaltbar ist und bei denen die Sperrkulisse der Art und dem Aufbau des zugehörigen Messbereichsschalters angepasst ist und als Drehkulisse ausgebildet ist, wobei in der Sperrkulisse mindestens eine Aussparung vorgesehen ist, deren Positionierung mit der Schaltstellung des Messbereichsschalters so korrespondiert, dass die Aussparungen jeweils den Aufnahmekanal des als Steckbuchse ausgebildeten Eingangsanschlusses freigeben, der der mit dem Messbereichsschalter erstellten Messgröße zugeordnet ist;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.01.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und – zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der xxxx GmbH durch die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 1997 bis zum 01. Dezember 2005 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 02. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten ver¬eidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, wenn die Be¬klagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.