Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 15 O 242/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo i.V.m. § 398 BGB geltend.
3Herr xxx war von Juni bis August 1999 als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig.
4Die Eheleute Bernhard und xxx (Zedenten) traten am 25.06.1999 der Fondsgesellschaft x Beteiligungsgesellschaft 68 KG mit einer Beteiligung in Höhe von 50.000,00 DM zuzüglich 2.500,00 DM Agio bei. Auf die Beitrittserklärung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Für den Abschluss des Fondbeitritts erhielt Herr Bernhard x eine Provision in Höhe von 1.337,07 DM.
5Zur Finanzierung der Fondsbeteiligung schlossen die Zedenten am 11.08.1999 einen Darlehensvertrag über 50.000,00 DM. Auf diesen zahlten sie 1999 bis 2002 Zinsen in Höhe von insgesamt 4.293,60 €.
6Der Kläger behauptet, die Zedenten hätten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten. Die Zedenten seien von der Beklagten grob fehlerhaft und unvollständig beraten worden. Hinsichtlich der Risiken und Struktur des Fonds sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Insbesondere sei es nicht zu einer Aufklärung über das sich aus der Ausschüttung von Einlagen ergebende Rückzahlungsrisiko gekommen. Der Prospekt sei erst "im Nachgang des Gesprächs" überreicht worden. Die Wertansätze der Immobilien im Prospekt seien um 100% übersetzt.
7Der Kläger ist der Ansicht, er könne die Einlagesumme, das x und die auf den Darlehensvertrag gezahlten Zinsen abzüglich der Provision als Schadensersatz von der Beklagten verlangen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.452,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und vertritt die Ansicht, die Zedenten hätten anhand des ihnen ausgehändigten Fondsprospekts jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich ausreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken zu informieren. Zudem scheide eine Haftung der Beklagten bereits aus, weil es sich um eine Eigenvermittlung des Herrn Bernhard x gehandelt habe.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet.
16Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 398 BGB zu.
17Es ist bereits nicht ersichtlich, dass zwischen der Beklagten und den Zedenten ein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen wäre oder in Verhandlungen in Bezug auf einen solchen eingetreten worden wäre. Vielmehr ist der Zeuge x in diesem Zusammenhang als Eigenvermittler tätig geworden. Dies ergibt sich aus der Beitrittserklärung vom 25.06.1999 (Anlage K 1) und der Gesprächsnotiz vom 25.06.1999 (Anlage B 14), die dieser jeweils nicht nur als Kunde, sondern auch als x unterschrieben hat, sowie der Tatsache, dass Herr x für den Abschluss der Beteiligung eine Provision erhalten hat.
18Auch ein Beratervertrag des Herrn x mit sich selbst als Vertreter der Beklagten kann nicht zu einem Anspruch des Klägers führen. Der Vortrag des Klägers geht dahin, dass auch Herr x aufgrund mangelnder Vorkenntnisse und seines Ausbildungsstandes Gefahren der Anlage nicht erkennen konnte, er selbst Beratungsbedarf gehabt habe. Er wusste, dass er sich selbst nicht hinreichend beraten konnte. Wenn aber Herr x selbst davon ausgegangen ist, nicht alles Erforderliche für die Anlageentscheidung zu kennen, hätte er die Beratung ablehnen müssen und sich anderweitig beraten lassen müssen. Dies hat er aber nicht getan.
19Der Vortrag des Klägers zum Inhalt eines von ihm behaupteten Gesprächs zwischen Herrn x und den Zedenten im Büro in Rx sowie weiterer Gespräche über die Anlage, zu deren Zustandekommen, zu deren Dauer und zu deren Ablauf ist insgesamt unsubstantiiert. Behauptete Bestätigungen und Zusicherungen, etwa zur Werthaltigkeit der Fondsbeteiligung oder zu wirtschaftlichen und steuerlichen Risiken, sind nur pauschal wiedergegeben. Eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es insoweit aufgrund der entsprechenden Rüge der Beklagten mit den Schriftsätzen vom 26.10.2006 (Bl. 48 f. d.A.) sowie 22.03.2007 (dort Seite 13) nicht.
20Zudem ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich.
21Dass die Zedenten nicht über das Risiko des Wegfalls des Komplementärs aufgeklärt worden sind, stellt von vornherein keine Pflichtverletzung dar, da insoweit keine Aufklärungspflicht besteht. Aufzuklären ist nur über diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind und ohne deren Kenntnis er sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen kann. Dass sich die KG unter ganz besonderen Umständen in eine oHG/GbR umwandeln kann, ist kein Umstand, über den die Beklagte aufklären musste, da eine nachhaltige Gefahr für den Kommanditisten und seine Haftung hiermit nicht verbunden ist (OLG Frankfurt OLGR 2006, 780 ff.), zumal den Anlegern für diesen extrem seltenen Fall ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund zustehen dürfte (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2006, 780 ff.).
22Eine fehlende Aufklärung hinsichtlich des Wertes der Fondsimmobilien scheidet bereits deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagte Kenntnis von der angeblichen Überteuerung der Fondsimmobilien hätte erlangen können. Die Behauptung des Klägers, den Zedenten sei durch die Beklagte bestätigt worden, dass die im Prospekt dargestellten Kaufpreise dem Wert der jeweiligen Fondsimmobilie entspreche, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Einschätzung des vorläufigen Insolvenzverwalters Nachmann in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.12.2005 (Anlage K 4), bei den vorliegenden Immobilien habe es sich schon bei Auflage des Fonds um "Schrottimmobilien" gehandelt, ist nicht mit entsprechenden Tatsachen unterlegt. Dass die Kaufpreise aus den Verträgen vom 05.12.1997 sowie 01.09.1997 (Anlagen K 5 und K 6) den Angaben aus dem Prospektprüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers Freiheit vom 30.06.1999 (Anlage B 21) entgegenstünden, ist ebenfalls ohne weiteres nicht ersichtlich. Eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es insoweit aufgrund der entsprechenden Rügen der Beklagten mit Schriftsätzen vom 26.10.2006 (Bl. 69 ff. d.A.) sowie 22.03.2007 (dort Seiten 18 f.) nicht.
23Dass der Fondsanteil eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Rendite- und Verlustrisiken darstellt, ergibt sich bereits aus den Seiten 1, 3 und 62 des Prospekts (Anlage K 3). Im Übrigen wird aus der Mietkalkulation (vgl. Seite 13 des Prospekts) und der Prognoserechnung (Seiten 18 f. des Prospekts) klar, dass die Fondsergebnisse auf Mieteinnahmen beruhen, deren Höhe – wie auch allgemein bekannt ist – von der zukünftigen Marktentwicklung abhängig ist, und nur bis zum 30. Juni 2004 durch die x als Mietgaranten besichert ist. Dass diese Mietgarantie unzureichend war und dies für die Beklagte zudem erkennbar war, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Aus den vorgenannten Risikohinweisen ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Fondsanlage keine sichere und risikolose Anlage darstellte.
24Dass die Fondsanteile nur langfristig zu verkaufen sind, ergibt sich bereits aus der Gesprächsnotiz vom 25.06.1999, die den Fonds als langfristige Kapitalanlage darstellt. Auch auf Seite 3 des Prospekts wird auf die Langfristigkeit der Anlage verwiesen.
25Das Haftungsrisiko aus § 172 Abs. 4 HGB wird hinreichend im Prospekt dargestellt, und zwar auf Seite 62 ("Risiken der Beteiligung") und auf Seite 24 ("Finanzierung und Haftung"). Hinzu kommt, dass auch in dem Gesellschaftsvertrag, der dem Prospekt beigefügt war, in § 12 Abs. 4 auf das Haftungsrisiko aus § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen wurde.
26Auch dass der Fonds von seiner Konzeption her von vornherein nicht in der Lage und dafür vorgesehen war, Gewinne zu erwirtschaften, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil belegen Mietkalkulation und Prognoserechnung, dass nur in den ersten zwei Jahren (1999 und 2000) Verluste (und damit reine Liquiditätsausschüttungen) prognostiziert wurden und dass für die Folgezeit mit ausschüttbaren Gewinnen gerechnet wurde. Dass demgegenüber von Anfang an klar gewesen sein soll, dass die Anleger 0% Rendite über die Jahre erhalten würden, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es insoweit aufgrund der entsprechenden Rüge der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.03.2007 (dort Seite 16) nicht.
27Darüber hinaus wären etwaige Ansprüche des Klägers verjährt, so dass sie gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar sind. Bei Einreichung der Klageschrift am 25.06.2006 als frühest möglicher Hemmungsmaßnahme war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.
28Ansprüche aus culpa in contrahendo wie auch aus positiver Vertragsverletzung verjährten nach alter Rechtslage gemäß § 195 BGB a.F. in 30 Jahren. Mangels Sonderregelung unterfällt der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nunmehr der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Diese lief gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 01.01.2002 an, da die Zedenten zu diesem Zeitpunkt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Kenntnis von ihrem Anspruch hatten oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatten.
29Die Zedenten haben bereits mit ihrer Unterschrift auf der Beitrittserklärung bestätigt, den Treuhandvertrag sowie den dem Prospekt beigefügten Gesellschaftsvertrag anzuerkennen und den Prospektinhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Danach spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Zendenten den Prospekt bereits bei Unterzeichnung erhalten haben. Auch ist der Vortrag des Klägers, für die Zedenten sei von Anfang an entscheidungserheblich gewesen, dass ihrer Einlageleistung ein wirtschaftlicher Gegenwert gegenüber stehe und ihnen sei durch die Beklagte bestätigt worden, dass die im Prospekt dargestellten Kaufpreise dem Wert der jeweiligen Fondsimmobilie entspreche, nur dann nachvollziehbar, wenn den Zedenten der Prospekt im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorlag.
30Selbst wenn der Prospekt – wie letztlich mit Schriftsatz vom 09.03.2007 wenig substantiiert behauptet – aber nicht "rechtzeitig übergeben wurde" und seitens des Klägers trotz des bestehenden Anscheins nicht annähernd konkret vorgetragen worden ist, wann der Prospekt schlussendlich tatsächlich vorgelegen hat, ergibt sich aus diesem Vortrag, dass der Prospekt "zumindest im Nachgang des Gesprächs", mithin in zeitlichem Zusammenhang zum Beitritt und vor dem 01.01.2002, übergeben wurde.
31Von jedem Anleger kann in zumutbarer Weise erwartet werden, dass er den Prospekt zu der von ihm gewählten Anlage wenigstens durch Durchlesen zur Kenntnis nimmt. Bei der Erfüllung ihrer Obliegenheit zum Lesen des deutlichen Prospekts hätten die Zedenten keine Fehlvorstellungen mehr haben können. Da der Widerspruch zwischen den Prospektangaben und den Vorstellungen der Zedenten bzw. der seitens des Klägers behaupteten Angaben durch die Beklagte derart offensichtlich ist, ist es grob fahrlässig gewesen, dass die Zedenten unter groben Verstoßes gegen die in eigenen Angelegenheiten gebotene Sorgfalt den sich daraus ergebenden Fragen nicht nachgegangen sind.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
34Streitwert: 30.452,79 €
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