Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 318/06

Tenor

I. Es wird festgestellt,

1.) dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger eine angemessene Entschädigung dafür zu zahlen, dass sie – die Beklagte zu 1) - in der Zeit vom 03.09.1995 bis einschließlich 12.06.2004

elastische und gemusterte Fußbodenbeläge aus Recycling-, Gummi- oder elastischen Kunststoffgranulaten mit einer von einzelnen Oberflächen gebildeten oberen Ebene und einer unterhalb der oberen Ebene angeordneten Grundfläche, wobei der Fußbodenbelag aus einzelnen Fußbodenmatten besteht, die Oberflächen von Randbegrenzungen umgeben sind, die relativ zur oberen Ebene tiefer liegen und die Grundfläche bilden, die Oberflächen geometrische Musterungen aufweisen und in der Grundfläche tiefer liegende Fugen angeordnet sind,

angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat;

2.) dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter 1.) bezeichneten, seit dem 13.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

II. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, 8.732,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2006 zu zahlen.

III. Die unter I. und II. bezeichneten Beträge sind bis zur Höhe eines Gesamtbetrages von 52.951,11 € an XXXX, darüber hinausgehende Beträge an den Kläger zu ent­richten.

IV. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 94 % und der Kläger zu 6 %. Der Kläger trägt außerdem 16 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie 6 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. 94 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten. Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 €. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 1.250,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Der Streitwert wird auf 125.000,00 € festgesetzt.


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