Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 27/06
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Brokerhaus mit Sitz in England, auf Schadensersatz in Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften in Anspruch.
3Der Kläger, von Beruf Zahntechniker, schloss am 27./28.05.2002 mit der Firma A. mit Sitz in B. einen Vertrag über die Vermittlung von Börsentermingeschäften, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 Bezug genommen wird. A. eröffnete für den Kläger das Konto Nr. C bei der Beklagten und wies diesen an, Zahlungen an deren Konto bei der Bank D in E zu leisten. Hierauf wies der Kläger am 24.05.2002 eine Zahlung von 5.000,-- €, später dann am 07.06.2002 von 3.000,-- €, am 07.06.2002 von weiteren 5.000,-- €, am 10.06.2002 von 2.000,-- €, am 13.06.2002 von 2.550,-- €, am 18.06.2002 von 10.000,-- €, am von 20.06.2002 570,-- € und schließlich am 16.08.2002 von 5.000,-- €, mithin insgesamt von 33.120,-- € an. Die ersten Zahlungen wurden wegen einer verzögerten Eröffnung des Kontos am 10.06.2002 auf dem betreffenden Konto verbucht, vorher nahm die Beklagte noch keine Aufträge zum Handel an oder führte solche aus. Die Beklagte, die dem Kläger regelmäßig Kontoauszüge übersandte, leistete ihrerseits an den Kläger am 01.07.2002 eine Auszahlung in Höhe von 438,97 €, am 11.09.2002 in Höhe von 354,02 € und am 04.10.2002 in Höhe von 1.164,96 €, mithin insgesamt 1.957,95 €.
4Der Kläger erhielt von der Beklagten vor Beginn der streitgegenständlichen Geschäfte neben einer deutschsprachigen Broschüre über die Beklagte selbst eine deutschsprachige Broschüre "F" (Anlage K 17) und das sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfasste Merkblatt "Wichtige Informationen über die Risiken bei Börsentermingeschäften" (Anlage K 18). Von A. erhielt der Kläger zu einem zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Zeitpunkt die Schrift "G" (Anlage B 7).
5Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften sowie wegen kollusiven Zusammenwirkens mit A. unter dem Gesichtspunkt des Churnings und wegen einer mit A. getroffenen Kick-back-Vereinbarung schadensersatzpflichtig. Er trägt diesbezüglich vor, die erhobene Round-Turn-Kommission sei überhöht. Zwischen A. und der Beklagten habe eine sog. Kick-Back-Vereinbarung bestanden, nach der die Beklagte von der für sie anfallenden Round-Turn-Kommission in Höhe von 120 US-$ einen Betrag in Höhe von 100 US-$ an A. rückvergütet habe, wie sich insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 28.05.2002 (Anlage K 20) ergebe. Über die mit der Innenprovision für den Kläger verbundenen Risiken sei er von der Beklagten pflichtwidrig nicht aufgeklärt worden. Der Kläger behauptet, die A. habe ihn telefonisch angeworben. Wegen des Vortrags zum Churning wird Bezug genommen auf die Darstellung der Kontenbewegung im Schriftsatz des Klägers vom 04.12.2006 (Bl. 110 f. d.A.), wonach im Zeitraum vom 11.06.-26.09.2002 die Beklagte für den Kläger 121 Optionsgeschäfte, jeweils zu Preisen zwischen 30 und 60 US$, durchgeführt und dem Kläger hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt 10.680 US-$ berechnet habe. Der Kläger behauptet insoweit, die A. habe für den Kläger die Handelsentscheidungen getroffen, der Kläger habe lediglich die von A. bereits ausgefüllten Aufträge zur Weiterleitung an die Beklagte unterzeichnet.
6Der Kläger behauptet schließlich, erstmalig Kenntnis vom Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte mit Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten am 29.10.2003 erlangt zu haben.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.162,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
9aus 5.000,-- € vom 25.05.2002 bis 07.06.2002,
10aus 13.000,-- € vom 08.06.2002 bis 10.06.2002,
11aus 15.000,-- € vom 11.06.2002 bis 13.06.2002,
12aus 17.550,-- € vom 14.06.2002 bis 18.06.2002,
13aus 27.550,-- € vom 19.06.2002 bis 20.06.2002,
14aus 28.120,-- € vom 21.06.2002 bis 30.06.2002,
15aus 27.681,03 € vom 01.07.2002 bis 16.08.2002,
16aus 32.681,03 € vom 17.08.2002 bis 10.09.2002,
17aus 32.327,01 € vom 11.09.2002 bis 03.10.2002,
18aus 31.162,05 € seit dem 04.10.2002 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Sie ist der Ansicht, jedenfalls sei auf die geltend gemachten Ansprüche kein deutsches Recht anwendbar und bestreitet insoweit insbesondere die Verbrauchereigenschaft des Klägers. Nach englischem Recht aber läge keine Pflichtverletzung der Beklagten vor.
22Die Beklagte trägt vor, dem Kläger über die reine Ausführung der bei ihr in Auftrag gegebenen Terminsgeschäfte keine Aufklärung geschuldet zu haben. Es seien an A. schon keine Rückvergütungen geflossen, die Beklagte habe lediglich als Zahlstelle für die zwischen dem Kläger und A. vereinbarten Entgelte fungiert. Im Übrigen wären an A. gezahlte Innenprovisionen zulässig gewesen, zumal der Kläger hierüber hinreichend aufgeklärt worden sei. Schließlich sei ein sog. Churning weder ersichtlich noch die Beklagte hierfür mitverantwortlich. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass lediglich fünf Transaktionen mit Optionsgeschäften erfolgt sind, außerdem seien Handelsaufträge durch den Kläger selbst erteilt worden. Die von der Beklagten erhobenen Entgelte entsprächen den marktüblichen Preisen. Für die Beklagte seien die von Anlage- und Abschlussvermittlern erhobenen Entgelte im Übrigen nur höchst eingeschränkt überprüfbar, so dass es an einer vorsätzlichen Teilnahme an einer etwaigen unerlaubten Handlung durch A. fehle.
23Die Beklagte bestreitet die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches, insbesondere müsse der Kläger darlegen, nicht bereits auf andere Weise Schadensersatz erlangt zu haben.
24Hilfsweise erhebt sie die Einrede der Verjährung gemäß § 37 a WpHG und der Verwirkung.
25Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27Die zulässige Klage ist unbegründet.
28I.
29Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Danach ist im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, das Gericht zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Fall (Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rz. 26 m.w.N). Der Handlungsort liegt vorliegend im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, das A. ihren Sitz in B hat und von dort aus den Kläger angeworben und die nach dem Klägervortrag aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens der Parteien schädigenden Zahlungen an die Beklagte veranlasst hat. Damit ist das Gericht auch für die neben den deliktischen Ansprüchen unter Art. 5 Abs. 3 EuGVVO fallenden Ansprüche aus culpa in contrahende (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 5 EuGVVO, Rz. 12) zuständig.
30II.
31Die Klage bleibt in der Sache indes ohne Erfolg.
321.
33Der Rechtsstreit beurteilt sich nach deutschem Recht.
34Gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB gilt bei Abschluss eines Verbrauchervertrages das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Vertrag unter den in Art. 29 Abs. 1 EGBGB genannten Voraussetzungen zustandegekommen ist. Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger lebte bei Abschluss der Verträge mit der Beklagten in Deutschland. Da sich die Beklagte zur Erbringung einer Dienstleistung für eine nicht gewerbliche Tätigkeit des Klägers verpflichtet hat, liegt ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vor. Zwar hat die Beklagte die Verbrauchereigenschaft des Klägers bestritten, da dieser unstreitig Zahntechniker ist und ein Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit damit nicht ansatzweise erkennbar ist, ist dieses Bestreiten völlig unsubstantiiert und damit unerheblich. Der Kläger wurde, wie zwischen den Parteien letztlich unstreitig geblieben ist, auch durch A. in B. angeworben und hat die für den Abschluss der hier streitgegenständlichen Verträge erforderlichen Rechtshandlungen in Deutschland vorgenommen.
35Die Anwendbarkeit des Art. 29 Abs. 2 EGBGB ist auch nicht nach Art. 29 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen. Die dem Kläger geschuldeten Dienstleistungen sind nicht ausschließlich außerhalb von Deutschland zu erfüllen. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten lässt sich der Handelsvereinbarung zwischen den Parteien nicht entnehmen. Vielmehr hat die Beklagte ihr obliegende Vertragspflichten in Deutschland erbracht, indem sie vertragsgemäß Zahlungen auf dem in Deutschland belegenen Konto entgegengenommen und auf dieses erbracht und die Kontoauszüge des Klägers nach Deutschland versandt hat.
36Zwischen den Parteien ist weiterhin nicht wirksam die Geltung US-amerikanischen Rechts vereinbart worden. Zwar ist in Anhang 1 des "F" (Anlage K 17) vorgesehen, dass die Bestimmungen dieses Vertrages und ihre Auslegung den Gesetzen des Staates New York unterliegen, und unterliegt ein Vertrag nach Art. 27 EGBGB grundsätzlich der freien Rechtswahl. Die Rechtswahlklausel ist indes nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 305 c BGB n.F. unwirksam. Nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB darf bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, die weder beruflichen noch gewerblichen Zwecken dienen, eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts eines Heimatlandes gewährte Schutz entzogen wird. Zu diesen zwingenden Bestimmungen gehört § 305c BGB n.F., wonach ungewöhnliche, nach dem Erscheinungsbild des Vertrages vom Verbraucher nicht zu erwartende Bestimmungen in vorformulierten Verträgen nicht Vertragsbestandteil werden. Die Vereinbarung des Rechtes des Staates New York in dem hier zu beurteilenden Vertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften durch eine in England ansässige Brokerin für einen in Deutschland ansässigen privaten Anleger war für den Kläger überraschend. Denn der Vertrag hat aus Sicht des Klägers seinen vertraglichen Schwerpunkt in Deutschland, da er von Deutschland aus angeworben und betreut worden ist, nahezu sämtliche Vertragsunterlagen – jedenfalls auch – in deutscher Sprache erhalten hat und Zahlungen auf ein Konto in Deutschland zu leisten waren. Ein Bezug zu den USA, insbesondere zum Staate New York, war in keiner Weise erkennbar.
372.
38Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo (§ 311 BGB) bzw. § 823 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 WpHG wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten.
39Ein eigener Beratungsvertrag ist zwischen dem Kläger und der Beklagten jeweils nicht zustandegekommen. Eigene Aufklärungspflichten der Beklagten könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die Kläger die Beklagte mit der Ausführung von Optionsgeschäften beauftragt haben.
40Die Beklagte beruft sich nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf, dass sie zur Aufklärung nicht verpflichtet war, weil der Kläger bei Abschluss der Verträge zum Erwerb der Optionen durch eine gewerbliche Vermittlerin, die A., vertreten wurde, die ihrerseits zur Aufklärung des Klägers verpflichtet war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter grundsätzlich nur dieser, nicht aber das nachgeschaltete Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Befragung des Anlegers und zur Aufklärung verpflichtet (BGH WM 2001, 1758 ff.). Dafür spricht vor allem, dass es im Fall einer Vertretung eines Anlegers nicht auf seine Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft ankommt, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGH a.a.O). Der Anwendung der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass es sich in dem entschiedenen Streitfall bei der Beklagten nicht um einen Broker, sondern um eine Bank gehandelt hat. Denn die vom BGH ausgesprochene Befreiung des kundenferneren Dienstleistungsunternehmens von der Auskunftspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass sich das Ausmaß und die Erforderlichkeit der Aufklärung in Fällen der Vertretung eines Anlegers durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Kenntnissen des Vermögensverwalters als Vertreter richtet. Ob dieser gegenüber einer Bank oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftritt, ist für das Informationsbedürfnis des Anlegers letztlich ohne Bedeutung. Dessen Aufklärungsbedarf ist durch das jeweils kundenähere Unternehmen zu befriedigen.
41Da der Kläger ausweislich des Vertrags über die Vermittlung von Börsentermingeschäften durch A. vertreten wurden, die als gewerblich tätige Vermittlerin ihrerseits den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 WpHG unterlag, war auch nur diese gegenüber dem Kläger zur Aufklärung in vorbezeichnetem Sinne verpflichtet.
422.
43Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus den §§ 826, 830 BGB bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 266 StGB.
44Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte Tatbeiträge der A. im Rahmen einer gemeinsamen unerlaubten Handlung zurechnen lassen müsste. Bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Broker und Vermittler muss sich der Broker gemäß § 830 BGB die Handlungen des Vermittlers zurechnen lassen (BGH WM 1999, 540, 541).
45a)
46Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und A. im Rahmen der Anlagevermittlung zusammengearbeitet hätten oder die Beklagte Einfluss auf die Anlageempfehlung genommen hätte, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan worden.
47b)
48Ein kollusives Zusammenwirken ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. Kick-Back-Vereinbarung.
49Es ist schon nicht davon auszugehen, dass die Beklagte an der Round-Turn-Kommission partizipiert hat und insoweit eine Teilungsvereinbarung zwischen der Beklagten und A. vorgelegen hat. Denn aus dem Vertrag über die Vermittlung von Börsentermingeschäften vom 27./28.05.2002 (Anlage K1) zwischen dem Kläger und A. ergibt sich ohne weiteres, dass sich der Kläger unmittelbar gegenüber A. zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 100 US-$ verpflichtet hat und die Beklagte lediglich Zahlstelle für diese Vergütung gewesen ist. Nach der Gebührentabelle, die als Anlage dem Vertrag beigefügt war und auf die Ziff. 5.1. ausdrücklich Bezug nimmt, gilt folgende Vergütungsregelung:
50"Es fallen für die Vermittlung zur Zeit folgende Kosten an:
51Provisionen für das H. pro gehandeltem Kontrakt round turn:
52USD 100.
53Hinzu kommen die Handelsgebühren des kontenführenden Institutes und eventuelle Börsen- und Aufsichtsgebühren. Die Gebühren von I. betragen zur Zeit USD 20 round turn für jeden gehandelten Kontrakt (ohne Gewähr)."
54Weiterhin sieht Ziff. 5.3. des Vertrages folgendes vor:
55"Der Kunde ist damit einverstanden, dass das kontoführende Institut die nach diesem Vertrag geschuldete Vergütung aus dem Guthaben des Kunden erhebt und direkt an das H. auszahlt. Er erteilt dem H. hiermit die Ermächtigung zum Einzug der Vergütung. Sofern die Vergütung dem H. zusammen mit der Vergütung des kontenführenden Institutes berechnet wird, handelt es sich lediglich um einen vereinfachten Buchungsvorgang."
56Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben vom 28.05.2002 (Anlage K20), in dem es auf S. 2 Abs. 4 heißt:
57"Your account has been introduced to I. bei H. Wertpapierhandelsunternehmen (hierinafter referred to as the "IB"). As part of the agreement between I. and the IB, a proportion of the commissions paid by you is rebated to your IB. Details of this arrangement are available upon request."
58(Beglaubigte Übersetzung gemäß Anlage K 21: "Ihr Konto wurde für I. von H. Wertpapierhandelsunternehmen (im folgenden "IB" genannt) angeworben. Im Rahmen der Vereinbarung zwischen I. und dem IB wird ein Teil der von ihnen gezahlten Kommissionen an ihren IB rückvergütet. Genaue Angaben zu dieser Regelung sind auf Wunsch erhältlich.")
59Denn hieraus ergibt sich nicht ohne weiteres eine Teilungsvereinbarung zwischen A. und der Beklagten, da sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen lässt, dass eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der A. bestand und nicht etwa nur eine Darstellung der Zahlungsmodalitäten bei Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der A. vom Kläger geschuldeten Vergütung. Angesichts der klaren Regelung im zwischen Kläger und A. geschlossenen Vertrag ist von letzterem auszugehen, zumal der Kläger keine weiteren Tatsachen vorgetragen oder unter Beweis gestellt hat, die eine anderslautende Regelung zwischen Beklagter und A. belegen würden.
60c)
61Es ist auch nicht schlüssig vorgetragen worden, dass die Beklagte Beihilfe zu einer durch A. begangenen sittenwidrigen Schädigung begangen hat.
62Ob eine sittenwidrige Schädigung durch die A. jedenfalls im Hinblick auf eine unzureichende Aufklärung über die mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken und insbesondere über die sich aus der Gebührenstruktur ergebenden Risiken vorliegt, kann dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen der Beihilfe.
63Zwar liegt der objektive Tatbestand der Beihilfe vor. Ohne die von der Beklagten als Brokerin zur Verfügung gestellte Möglichkeit hätte A., die über keine entsprechende Zulassung verfügte, keine Börsentermingeschäfte für den Kläger ausführen können.
64Aufgrund des Klägervortrags kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte vorsätzlich Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schädigung geleistet hat. Es fehlt an einem Beleg dafür, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, deren Kenntnis der Beklagten zuzurechnen wäre, wussten oder sich jedenfalls der Kenntnis bewusst verschlossen hätten, dass A. die Kläger sittenwidrig schädigt und gleichwohl bei diesen Handlungen unterstützend tätig wurde. Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Beklagte zu Recht darauf berufen, dass, da es sich bei A. um ein nach § 1 Abs. 1 a Nr. 1 und 2 KWG durch die Aufsichtsbehörden lizenziertes Unternehmen handelt, das der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, für sie kein Anlass bestand, die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit, nämlich der der A., zu überwachen, mithin sich zu vergewissern, dass diese die ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllt. Dass sich schon aus der Konstruktion der Anlagegeschäfte eine sich aufdrängende Gefahr der sittenwidrigen Schädigung des Klägers ergab, wie in der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Verfahren häufig vertreten wird, vermag das Gericht allein aufgrund des Klägervortrags nicht zu erkennen. Hierzu fehlt es an Vortrag zu konkreten Umständen, die belegen würden, dass sich die Beklagte A. als Instrument "bedient" hätte, um selbst auf dem deutschen Markt tätig zu sein, wie sich dies etwa aus der Art der Entstehung sowie der genauen Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung zwischen A. und Beklagter ergeben könnte. Allein die Ausführung von Brokergeschäften durch eine Brokerin mit Sitz im Ausland, die sich vertraglich ausdrücklich auf ein "Execution-only" beschränkt und für die die Brokerin ebenso wie der Vermittler pro round-turn anteilig Provisionen für die von ihnen jeweils erbrachten Dienstleistungen erheben, ist übliche Praxis. Dass sich die Beklagte durch die Vertragsgestaltung bemüht, sich von einer Haftung weitgehend freizustellen, entspricht – sofern nicht weitere, hier nicht geltend gemachte Umstände hinzutreten - grundsätzlich ihrem anerkennenswerten eigenen Interesse und lässt keinen Schluss auf eine Bösgläubigkeit zu. Im Übrigen ist zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagten jedenfalls die Höhe der von A. vereinnahmten Provisionen bekannt war, da diese von dem von der Beklagten geführten Konto gezahlt worden sind. Aus den dargelegten Gründen musste sich aber der Verdacht einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch A. für die Beklagte auch insoweit nicht aufdrängen. Für sie als Dritte, nicht an dem Vertragsverhältnis zwischen Kläger und A. Beteiligte war eine Beurteilung der Angemessenheit der Gebühren nicht ohne weiteres möglich. Denn dies hätte nähere Kenntnisse über ebendieses Vertragsverhältnis wie den Umfang der Tätigkeit von A. und die Anlagestrategie vorausgesetzt. Eine weitere Verflechtung mit A., aufgrund der sie derartige Kenntnisse hätte haben müssen, ist aber nicht hinreichend dargetan worden.
65Ob der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu machen ist, d.h. sie sich bei Beachtung der im Verkehr insoweit erforderlichen Sorgfalt hätte weitere Nachforschungen im Hinblick auf die Seriösität der A. anstellen müssen, kann insoweit dahinstehen. Auch soweit vertragliche Ansprüche wegen fahrlässiger Vertragspflichtverletzung in Betracht kämen, wäre solche jedenfalls nach § 37 a WpHG verjährt.
66d)
67Die Haftung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Churnings.
68Churning ist der durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigte häufige Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, WM 2004, 1768; BGH VersR 1995, 482, 483).
69Der Kläger hat allerdings schon – entgegen der vom Gericht zunächst im Hinweisbeschluss vom 12.01.2007 vertretenen Auffassung - ein häufiges Umschlagen des Kontos, was ein Churning begründen könnte, nicht dargetan. Die Beklagte hat auf den entsprechenden Hinweisbeschluss zu Recht vorgetragen, dass, wie sich auch aus den Darlegungen des Kläger ergibt, letztlich nur insgesamt 5 Transaktionen angewiesen worden sind, wobei dahinstehen kann, ob dies durch A. oder den Kläger selbst erfolgt ist. Die vom Kläger vorgetragenen hohen Umschlagzahlen kommen dadurch zustande, dass A. im Rahmen der einzelnen Transaktionen größere Mengen einzelner Optionen gehandelt hat. Von einem im Kundeninteresse nicht gerechtfertigten hohen Umschlag auf den Konten im Sinne eines häufigen Wechsels der Anlageinstrumente mit kurzen Laufzeiten und damit von einem Churning kann also nicht gesprochen werden.
70III.
71Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
72Mangels Bestehen einer Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachten Zinsforderung.
73IV.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
75Streitwert: 31.162,05 €
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