Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 113/06

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

Mobilfunktelefone, die zur Anwendung eines Verfahrens zur Über-tragung von Datenpaketen von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen (GSM) geeignet und bestimmt sind, bei dem zur Bestimmung einer Vorhaltezeit des Sendezeitpunktes der Mobilstation ein Testpaket von der Mobilstation an die Basisstation übertragen wird, bei dem durch die Basisstation aus dem Zeitpunkt des Eintreffens des Test-pakets innerhalb der Zeitlagen der Basisstation die Vorhaltezeit be-stimmt wird, bei dem durch die Basisstation der Mobilstation die Vorhaltezeit übermittelt wird und bei dem durch die Mobilstation ein Datenpaket zu einem die Vorhaltezeit berücksichtigenden Sendezeitpunkt zeitlagengetreu übermittelt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

bei dem die Bestimmung der Vorhaltezeit nur nach Vorliegen be-stimmter, auf die Zeitspanne zwischen Vorhaltezeit-Bestimmungen bezogener Entscheidungskriterien veranlasst wird und wobei die Übertragung der Datenpakete mit einer Schutzzeit vorgenommen wird, die kleiner der maximal zulässigen Signallaufzeit zwischen Mobilstation und Basisstation ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu neun Zehnteln der Beklagten, zu einem Zehntel der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,- €.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 30/13
8. Oktober 2015
4b O 30/13 8. Oktober 2015

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