Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 258/06

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Zubereitung und Ausgabe von Milch, insbesondere von kalter oder erwärmter oder erwärmter und aufgeschäumter Milch, mit einer Milchleitung, die zum Transport der Milch von einem Aufbe-wahrungsbehälter in eine Milchmischkammer dient, wobei der Trans-port der Milch über eine an die Milchleitung angeschlossene Pumpe erfolgt und wobei an die Vorrichtung eine Spülleitung angeschlossen ist,

in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Milchleitung zumindest in einem sich an den Aufbe-wahrungsbehälter anschließenden ersten Teilbereich kühlbar ist, und die Spülleitung in diesem kühlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen ist, so dass der nachgeschaltete insbesondere ungekühlte zweite Teilbereich der Milchleitung über die Spülleitung spülbar ist;

2. der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften des Herstellers und sonstiger Vorlieferanten/Vorbesitzer der vorstehend zu Ziffer I. 1. be¬zeichneten Erzeugnisse sowie der gelieferten oder bestellten Mengen zu erteilen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vor-stehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge¬biet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer I. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeich¬nenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten ver¬eidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete An¬frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. be¬zeichneten, seit dem 1. Juli 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.