Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 347/06

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den je¬weiligen gesetzlichen Vertretern ihrer Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,

Installationen zur Brandbekämpfung, insbesondere in einem Raum,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

zur Installation ein Sprühkopf zum Erzeugen eines Flüssigkeitssprüh¬strahls gehört;

zur Installation eine Antriebseinheit mit wenigstens einem hydraulischen Speicher gehört;

der hydraulische Speicher aufweist:

- einen an einen Sprühkopf angeschlossen Auslass,

- einen Flüssigkeitsraum,

- einen Gasraum,

- ein Rohr;

das Rohr sich von dem Bodenabschnitt des Flüssigkeitsraums durch den Gasraum zum Auslass erstreckt;

das Rohr in einem vorbestimmten Abstand von dem Auslassende des Rohres in seiner Wand wenigstens eine Öffnung mit einem vorbestimmten Durchmesser aufweist;

das Rohr derart ist, dass das Antriebsgas durch die wenigstens eine Öffnung in der Wand einströmt, wenn der Flüssigkeitsfüllstand in dem wenigstens einen hydraulischen Speicher auf das Niveau der wenigstens einen Öffnung gefallen ist, wodurch es der Flüssigkeit zu¬gemischt und ein verteilter Sprühstrahl erzeugt wird;

die Sprühköpfe mehrere Düsen enthalten, von denen jede dazu einge¬richtet ist, einen nebelähnlichen Sprühstrahl bei einem hohen Betriebsdruck zu erzeugen; und

die Düsen eine solche Kombination einer wechselseitigen Beabstan¬dung, Sprührichtung und Auslasskonfiguration aufweisen, dass sie zusammen mit dem hohen Druck von bis zu 300 Bar eine Saugwirkung erzeugen; wobei

die Saugwirkung derart ist, dass die nebelartigen Sprühstrahlen der Düsen zusammen einen konzentrierten nebelähnlichen Sprühstrahl mit einer guten Durchdringungskraft hervorrufen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vor¬stehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Januar 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns, mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Installationen zur Brandbekämpfung un¬mittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 22. Januar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.