Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 348/06

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den je¬weiligen gesetzlichen Vertretern ihrer Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,

Brandbekämpfungsanlagen um ein Objekt von länglicher Form zu löschen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

zur Anlage eine erste Sprühdüse und eine zweite Sprühdüse gehören;

die Düsen von der Bauart sind, dass sie Sprühnebel aus Wasser in einer Weise erzeugen, dass in der unmittelbaren Nähe der Sprühdüsen ein Luftunterdruck entsteht;

wobei

die erste Sprühdüse gegen die zweite Sprühdüse gerichtet ist;

die zweite Sprühdüse gegen die erste Sprühdüse gerichtet ist;

und

sowohl die erste als auch die zweite Sprühdüse im Wesentlichen in der Längsrichtung des länglichen Objektes ausgerichtet sind, um einen durchgehenden Sprühweg zu erzeugen; und

der Sprühweg die Ströme enthält, die sich zumindest im Wesentlichen in entgegengesetzten Richtungen entlang der gesamten Länge des länglichen Objekts ausbreiten;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vor¬stehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns, mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Brandbekämpfungsanlagen un¬mittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 26. Juni 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.


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