Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 264/06

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

eine feste, stabile pharmazeutische Zusammensetzung für die orale Verabreichung, umfassend Tilidinhydrochlorid bzw. eines seiner Hydrate, einen Morphin-Antagonisten, Hypromellose und/oder Glycerol(mono, tri)docosanoat und/oder mittelkettige Triglyceride sowie pharmazeutische Hilfsstoffe, mit der Maßgabe, dass solche Zusammensetzungen ausgenommen sind, die Komplexbildner für 2- oder 3-wertige Metallkationen oder Pyrazolessigsäure enthalten,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei sich das Verbot des Herstellens nur auf die Beklagte zu 4) bezieht;

2.

der Klägerin

a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben über

aa. Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Erzeugnisse,

bb. die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Erzeugnisse,

cc. Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Erzeugnisse,

dd. Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Erzeugnisse

und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;

b) Rechnung zu legen über

aa. die mit den unter I.1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe

- des Zeitpunkts der Lieferung

- der Namen und Anschriften der Abnehmer

- der gelieferten Stückzahlen

- des Stückpreises

bb. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch die Gestehung und/oder Vertrieb der unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse verursacht wurde,

cc. den mit den unter I.1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,

dd. (nur die Beklagte zu 4)): die hergestellten Mengen mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und gegebenenfalls Chargenbezeichnung,

wobei

- die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 07.06.2006 zu machen sind,

- die Angaben zu b) aa. und zu b) dd. nur für die Zeit seit dem 02.02.2004 zu machen sind,

- die Angaben zu b) bb. und b) cc. nur für die Zeit seit dem 07.07.2006 zu machen sind,

- den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

3.

die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;

4.

die unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, soweit die Erzeugnisse nach dem 07. Juli 2006 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen wurden.

insbesondere die unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten aus den Beständen von Großhändlern und/oder Apotheken zurückzurufen, soweit die Erzeugnisse nach dem 07. Juni 2006 an die jeweiligen Großhändler bzw. Apotheken geliefert wurden;

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07. Juli 2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 02. Februar 2004 und dem 06. Juli 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

III.

Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen.

VI.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.


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