Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 320/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen legitimierter Verband.
3Mit Schreiben vom 09.02.2007 mahnte der Kläger den Beklagten wegen irreführender Werbung auf dessen Homepage ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 19.02.2007 gab der Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger ab, welche der Kläger zur Streitbeilegung annahm. Dem Kläger entstanden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 189,00 €. Der Beklagte beruft sich gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB im Hinblick auf einen angeblichen Anspruch auf Auskunftserteilung über die bei dem Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Herkunft.
4Auf entsprechende Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2007 teilte der Kläger mit Schreiben vom 13.03. und 11.04.2007 dem Beklagten mit, dass er die personenbezogenen Daten – Firma, Namen des Beklagten und seine Anschrift – dem Impressum seiner Homepage entnommen habe. Weitergehende Daten seien nicht gespeichert worden.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass er den Auskunftsanspruch hinreichend erfüllt habe.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an ihn 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger den Auskunftsanspruch noch nicht hinreichend erfüllt habe.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13I.
14Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
151.
16Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 189,00 € zu. Grund und Höhe des Kostenerstattungsanspruches sind zwischen den Parteien unstreitig.
172.
18Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Abmahnkosten kann der Beklagte sich nicht erfolgreich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen.
19Es kann offen bleiben, ob dem Beklagten gegenüber dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG zusteht und ob dieser bereits durch den Kläger erfüllt worden ist.
20Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB scheidet aus, weil die erforderliche Konexität nicht vorliegt.
21Ausreichend für die Bejahung der Konexität ist, dass zwischen den Ansprüchen ein natürlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang aufgrund eines inneren zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnisses besteht, so dass es dem Gebot von Treu und Glauben widerspräche, wenn der eine Anspruch ohne den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGHZ 115, 99, 103). Zwischen dem Anspruch auf Auskunftserteilung bezüglich der Speicherung von personenbezogenen Daten beim Kläger und dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht ein solches innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis hingegen nicht.
22Die Ansprüche bestehen aufgrund ihrer Zwecksetzung unabhängig nebeneinander. Sie sind in ihrer Entstehung nicht miteinander verknüpft. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten entsteht aus § 12 Abs. 1, 2 UWG im Zusammenhang mit dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Demgegenüber besteht der Anspruch aus § 34 Abs. 1 BDSG unabhängig von dem wettbewerblichen Sonderverhältnis zwischen den Parteien. Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist die Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Simitis/Dix, BDSG, 6. Aufl., § 34 Rdnr. 18).
23Der Beklagte kann sich auch nicht auf Auskunft- bzw. Aufklärungspflichten aus dem wettbewerbsrechtlichen Sonderverhältnis berufen. Aus § 242 BGB folgen lediglich für den Gläubiger – hier die Klägerin – gegen den Schuldner des Wettbewerbsverstoßes – hier den Beklagten – umfangreiche Auskunftsansprüche zur Durchsetzung der Ansprüche aus UWG (Pieper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 19).
243.
25Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
26II.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
28Streitwert: 189,00 €.
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