Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 285/06

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu¬setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Gepäckstücke aus Kunststoff-Schalenteilen die längs einer Kante der einander zugewandten freien Ränder über ein Scharnier verbunden sind und die eine Schließeinrichtung zum Halten der Schalenteile in der Schließstellung aufweisen, wobei die Schalenteile aus einem dünnen, flexiblen Kunststoffmaterial gebildet sind, mittels eines Reißverschlusses verbunden sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die vorstehenden Ränder der Schalenteile von einem Keder eingefasst sind bzw. im Bereich des vom Bodenteil vorstehenden Randes der Vortasche ein Keder angelegt ist und bei denen der Reißverschluss Seitenteile aufweist, die mit den Kedern verbunden und mit den Rändern vernäht sind, und wobei mindestens ein Schalenteil mit mindestens einem gegenüber der Bodenfläche des mindestens einen Schalenteils nach außen vorstehenden, umlaufenden, die Fläche einer Vortasche umgrenzenden Rand ausgebildet ist, der mittels eines Reißverschlusses mit einem Deckel zur Bildung einer Vortasche verbunden ist.

2.

der Klägerin unter Vorlage der zugehörigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.10.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei sich die Verpflichtung zur Belegvorlage nur bezieht

auf die Angaben zu a),

auf die Angaben zu b) mit Ausnahme der Lieferzeiten und –preise und nur soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind, und

auf die Angaben zu c) mit Ausnahme der Angebotszeiten und –preise, und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten einem Wirtschaftsprüfer zu überlassen, wenn sie ihn ermächtigen, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der ihm vorliegenden Liste enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 02.10.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

V.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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