Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 45/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

II. Unter Abweisung der weitergehenden Widerklage wird

1. die Klägerin verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwi-derhandlungen bis zu insgesamt zwei Jah-ren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbs-zwecken gegenüber aktuellen oder potentiellen Kunden der früheren FRIMO- Huber

Systemtechnik GmbH & Co. (Beklagte zu 1) und/oder Kunden der Beklagten zu 2) zu behaupten, der nachfolgend eingeblendete Spannrahmen mache von der Lehre des deutschen Teils 594 06 352.3 des Europäi-schen Patents 0 623 449 B 1 Gebrauch:

B 18

b) der Beklagten zu 2) darüber Auskunft zu er-teilen, wem gegenüber – abgesehen von der Fritzmeier Composite GmbH & Co.KG – die vorstehend zu 1. beschriebene Handlung begangen worden ist;

c) an die Beklagte zu 2) EUR 13.528 nebst 3,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2006 zu zahlen;

2. festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Be-klagten zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser und/oder der Beklagten zu 1) durch die zu II. 1. be-schriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits ein-schließlich derjenigen des Besichtigungsverfahrens LG Düsseldorf 4b O 218/05.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jedoch nur gegen Sicherheitslei-stung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte zu 3) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 550.000.

V. Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR (Klage: 500.000 EUR; Widerklage: 500.000 EUR) festgesetzt.


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