Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 260/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an den Geschäftsführern -, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Pre-Selection-Aufträge an die E weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen, die zuvor von dem Kunden schriftlich wirksam widerrufen worden sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 107.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch Selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der BRD ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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