Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 291/06

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) bis 2) zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, im Falle der Beklagten zu 3) zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Gesellschafter, zu unterlassen,

Mehrgangnaben für Fahrräder, umfassend

- eine Nabenachse;

- ein Getriebe;

- eine das Getriebe umgreifende Nabenhülse;

- einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebs-wirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes verbindbar ist;

- eine Steuereinrichtung zur Steuerung mehrerer Gangstu-fen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner Lage im Getriebe verändert werden kann,

wobei die Steuereinrichtung eine Servokrafterzeugungseinrichtung aufweist, umfassend

eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil in Drehmoment-übertragungsverbindung steht, und

eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement des Getriebes zugeordnet ist,

wobei die Servokrafterzeugungseinrichtung dafür ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitzustellen,

in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzu-führen oder zu besitzen,

wenn über eine Reibeinrichtung eine reibschlüssige Drehmit-nahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Ein-gangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt ist, derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte, auf das Schaltelement ausgeübte Servokraft im Falle einer nicht vor-handenen Schaltwilligkeit des Schaltelementes durch die Reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wird, wobei die Reibeinrichtung dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelementes zu erhalten;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Februar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

d) sowie desjenigen Gewinns - unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten - , der nicht durch Abzug von Fixkosten und variab-len Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkreten Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000.000,- vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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