Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 352/06
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
1.1 eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen,
bei der die äußere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollständig einschließt;
1.2 eine Zwischenbehälter-Prallplatte die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt, bei der die äußere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollständig einschließt,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur dortigen Benutzung anzubieten oder zu liefern,
die geeignet ist, im Zusammenhang mit Zwischenbehältern zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall benutzt zu werden, bei denen der Zwischenbehälter einen Boden und Seitenwände, die einen Aufprallbereich umschließen, einen Ablauf und eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die im Aufprallbereich angeordnet ist, aufweisen;
1.3 eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die eine Basis mit einer Prallfläche und eine endlose äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum umschließt, der eine obere Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt, wobei die äußere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollständig einschließt,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur dortigen Benutzung anzubieten oder zu liefern,
die dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter zu benutzen, das umfasst: das Bereitstellen der Prallplatte innerhalb des Zwischenbehälters, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter und gegen die Prallplatte, wobei ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbehälter, wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Strömungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden,
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen,
2.1
in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Bezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzu-teilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzu¬teilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
2.2
in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1.2 und I.1.3 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Bezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzu-teilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzu¬teilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.1 bezeichneten und seit dem 4. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.2 und I.1.3. bezeichneten und seit dem 4. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein mit der Entwicklung und Produktion feuerfester Produkte für die Stahlindustrie befasstes Unternehmen, wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 729 393 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 16.11.1993 am 17.10.1994 angemeldet, und seine Erteilung wurde am 04.08.1999 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Einspruch eingelegt, der jedoch vom Europäischen Patentamt zurückgewiesen wurde.
3Wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, erteilte die Patentinhaberin, die C Inc., der F International Limited mit Lizenzvertrag vom 01.01.1997 (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 10a) eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent und räumte dieser die Berechtigung ein, Unterlizenzen zu erteilen. Mit Lizenzvertrag vom 01.07.1992 (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 7a), räumte die F International Limited der Klägerin eine ausschließliche Unterlizenz an verschiedenen Schutzrechten ein, wobei in Ziffer 5.3 des Vertrages geregelt war, dass die Vertragsparteien im Dezember jeden Jahres die Liste Lizenzierter Produkte überprüfen und Hinzufügungen bzw. Streichungen vereinbaren. Mit Vereinbarung vom 30.12.2002 (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 8a) vereinbarte F International Limited mit der Klägerin, dass sich die mit Vertrag vom 01.07.1992 vereinbarte Unterlizenz künftig auch auf das Klagepatent beziehen soll. Die Unterlizenzvereinbarungen zwischen der F International Ltd. und der Klägerin wurden schließlich ersetzt durch die Vereinbarung vom 12.12.2003 (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 9a), nach der die Klägerin weiterhin Inhaberin einer ausschließlichen Unterlizenz am Klagepatent war.
4Mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Assignment Agreement" vom 12./16.10.2007 hat die F International Limited der Klägerin alle Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung für die Vergangenheit abgetreten; die Klägerin hat die Abtretung angenommen.
5Das Klagepatent bezieht sich auf ein wirbelunterdrückendes Zwischengefäß und eine Prallplatte dazu.
6Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1, 9 und 10 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch, lauten in der deutschen Übersetzung wie folgt:
7Zwischenbehälter-Prallplatte (20, 40), die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfläche (24, 44) und eine äußere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes (29, 49) mit einer oberen Öffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Außenwand (26, 46) eine ringförmige Innenfläche (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung (30, 50) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die äußere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum (29, 49) vollständig einschließt.
8Anspruch 1
9Zwischenbehälter (10) zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall mit einem Boden und Seitenwänden, die einen Aufprallbereich umschließen, einem Ablauf (14) und einer Platte (20, 40) nach einem der vorangegangenen Ansprüche, die im Aufprallbereich angeordnet ist.
10Anspruch 9
11Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter (10), wobei das Verfahren folgendes umfasst: das Bereitstellen einer Prallplatte (20, 40) innerhalb des Zwischenbehälters (10), wobei die Prallplatte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfläche (24, 44) und eine endlose äußere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum (29, 49) umschließt, der eine obere Öffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Außenwand (29, 49) eine ringförmige Innenfläche (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung (30, 50) erstreckt, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter (10) und gegen die Prallplatte (20, 40), wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter (10) erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbehälter (10), dadurch gekennzeichnet, dass die äußere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum ( 29, 49) vollständig einschließt, wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Strömungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden.
12Anspruch 10
13Wegen der lediglich "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine seitliche Querschnittansicht eines Zwischenbehälters, der die Wirbelströmung hemmende Prallplatte gemäß vorliegender Erfindung an der Bodenfläche angeordnet umfasst. Figur 2 ist eine vergrößerte Querschnittansicht der Prallplatte von Figur 1. Figur 6 ist eine seitliche Querschnittansicht einer alternativen Ausführungsform der Zwischenbehälter-Prallplatte.
14V
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