Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 431/06

Tenor

I.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Stahlträger

im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 290 307 anzubieten oder zu liefern,

wenn die Träger zwischen dem äußeren Trägerteil und dem inneren Trägerteil versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweisen,

und geeignet und bestimmt sind, für Bauelemente, insbesondere Fassadenelemente, verwendet zu werden, die einen Kaltbereich von einem Warmbereich trennen, mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil aus Kunststoff aufweist, wobei der Träger darin zwischen dem Kaltbereich und dem Warmbereich angeordnet ist und einen dem Kaltbereich zugeordneten äußeren Trägerteil und einen dem Warmbereich zugeordneten inneren Trägerteil aufweist und der Träger aus einem einzigen Material, nämlich Stahl, hergestellt ist und innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist,

ohne dass im Falle des Anbietens der Adressat ausdrücklich und unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass die vorstehenden genannten Stahlträger nur mit Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des Europäischen Patents EP 1 290 307 in Bauelementen, insbesondere Fassadenelementen, verwandt werden dürfen,

im Falle des Lieferns der Abnehmer verpflichtet wird, die vorstehendend genannten Stahlträger nur mit Zustimmung der Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin des Europäischen Patents EP 1 290 307 in Bauelementen, insbesondere Fassadenelementen, zu verwenden, andernfalls eine an die Klägerin zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € fällig wird;

II.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.06.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und –zeiten,

2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Stahlträgern unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 1. und 2. Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat.

III.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Bauelemente, insbesondere Fassadenelemente,

die einen Kaltbereich von einem Warmbereich trennen, mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil aus Kunststoff aufweist, und einem darin zwischen dem Kaltbereich und dem Warmbereich angeordneten Träger, der einen dem Kaltbereich zugeordneten äußeren Trägerteil und einen dem Warmbereich zugeordneten inneren Trägerteil aufweist, wobei der Träger aus einem einzigen Material, nämlich Stahl, hergestellt ist und innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist,

bei denen der Träger zwischen dem äußeren Trägerteil und dem inneren Trägerteil versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweist,

seit dem 20.01.2002 im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 290 307 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und -zeiten,

2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Stahlträgern unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 1. und 2. Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und

wobei die Angaben zu Ziffer 5. nur für die Zeit seit dem 06.06.2004 zu machen sind.

IV.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer III. beschriebenen Bauelemente zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

V.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer III. bezeichneten, in der Zeit vom 20.01.2002 bis zum 05.06.2004 begangenen Handlungen 23 % einer angemessenen Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin 23 % des Schadens zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer III. bezeichneten, seit dem 06.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

3.

dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VI.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 2 % und den Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldnern zu 96 % auferlegt. Darüber hinaus haben die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner weitere 2 % dieser Kosten zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin zu 5 % und der Beklagten zu 1) zu 95 % auferlegt.

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selber.

VIII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € und für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IX.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000 € festgesetzt.


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