Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 564/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Fahrzeugvollkaskoversicherung wegen der Beschädigung seines Mercedes ML 270 CDI durch einen Fahrzeugbrand.
3Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro für den oben genannten Pkw.
4Am 19.10.2004 fuhr der Kläger mit seinem Pkw aus Fahrtrichtung Köln kommend auf den Rasthof A und betankte sein Kraftfahrzeug irrtümlich mit Superkraftstoff anstatt Dieselkraftstoff. Er fuhr weiter bis zur Abfahrt Düsseldorf Bilk auf der A 46, den Südring in Düsseldorf, als hinter der Kreuzung Fleher Straße das Fahrzeug zu ruckeln begann und ein Leistungsverlust zu bemerken war. Er lenkte sein Fahrzeug auf die dortige Aral – Tankstelle und während er von dort mit der Mercedes Niederlassung in Neuss telefonierte, stellte er starke Rauchentwicklung im Fahrzeuginneren und danach auch Flammen am Kühlergrill fest. Trotz sofort eingeleiteter Löschversuche kam es zu einem erheblichen Brandschaden im Frontbereich des Fahrzeugs.
5Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um einen Versicherungsfall.
6Er beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.615 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2004 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, es handele sich um einen nicht ersatzpflichtigen Betriebsschaden, da dieser auf die falsche Betankung des Fahrzeugs zurückzuführen sei.
11Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.09.2005 (Bl. 84 GA).
13Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen B vom 29.12.2006 (Bl. 117 ff GA) und 20.05.2007 (Bl. 155 ff GA).
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag keine Ansprüche wegen der Brandbeschädigungen an dem Fahrzeug.
17Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Brand des Fahrzeugs nur auf die Falschbetankung mit Benzin statt Diesel zurückzuführen ist.
18Der Sachverständige B, gegen dessen Fachkunde oder Person Einwendungen nicht erhoben worden sind, hat seine Begutachtung nach dem Ausschlussprinzip durchgeführt, das heißt, er hat alle ernsthaft diskussionswürdigen Umstände der Brandentstehung an einem Kraftfahrzeug in Betracht gezogen und anschließend sämtliche vorhandene und relevante Systeme und technische Einrichtungen hinsichtlich des Spurenaufkommens untersucht. Sämtliche ermittelte Spuren und Indizien hat er sodann in eine kausale Beweiskette integriert und alle nicht in Betracht kommenden Brandentstehungen brandtechnisch ausgeschlossen.
19Er hat unter Anwendung dieses Verfahrens alle relevanten Versionen der Brandverursachungen mit Ausnahme der Überhitzung des Katalysators eindeutig ausgeschlossen.
20Da die Überhitzung des Katalysators aber im Brandinneren entstanden ist, sei eine Unregelmäßigkeit im Verbrennungsablauf des Dieselmotors als Ursache anzusehen.
21Die Überhitzung des motornahen Katalysators sei darauf zurückzuführen, dass im Zusammenwirken mit der Fehlbetankung zusätzlich Benzin in diesen geraten sei.
22Mit den Einwänden des Klägers hat sich der Sachverständige in einer ergänzenden Begutachtung auseinandergesetzt.
23Der Kläger ist somit beweisfällig geblieben für seine Behauptung, der Brand sei nicht auf die unstreitig falsche Betankung zurückzuführen gewesen.
24Dieser verschuldete Defekt ist nicht von der Fahrzeugversicherung gedeckt, da das Schadensereignis nicht durch einen Unfall oder einen unverschuldeten Defekt, also durch ein von außen wirkenden Ereignis eingetreten ist (§ 12 AKB).
25Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
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Referenzen
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