Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 380/07
Tenor
Auf den Antrag des Notars XXX auf Entscheidung gem. § 156 Abs. 6 KostO wird die Kostenrechnung Nr. XXX vom XXX zu Urkundenrollennummer XXX bestätigt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Der Notar beurkundete unter dem 15. März 2005 den Verkauf einer Immobilie.
3Gemäß § 2 der notariellen Urkunde war als Kaufpreis eine Summe in Höhe von 19.250.000,00 € netto vereinbart. § 2 Ziffer 2.6 enthält ferner die folgende Vereinbarung:
4"2.6
5Der Verkäufer verzichtet hiermit auf die Umsatzsteuerfreiheit des Verkaufs des Kaufgegenstandes nach § 3 Nr. 9 UStG und erklärt hiermit die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG. Nach § 13 b UStG ist der Käufer verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Der Verkäufer verpflichtet sich entsprechend, eine Rechnung nach § 13 b UStG i.V.m. § 14 a UStG auszustellen. Im übrigen verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer von jeglicher Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung auf Zahlung der Umsatzsteuer freizustellen."
6Unter dem 03.06.2005 erstellte der Notar seine Kostenrechnung an die Erwerberin. Die Kostenrechnung lautet wie folgt:
7"Urkundenrolle Nr.: XXX
8Kaufvertrag über Grundbesitz mit Auflassung
9Geschäftswert gemäß § 20 Abs. 1 KostO: 19.250.000,00 €
1020/10 Gebühr §§ 141, 36 II KostO
11Vertrag 33.354,00 €
12Geschäftswert gemäß § 146 Abs. 4 i.V. § 20 Abs. 1 KostO:
1319.250.000,00 €
145/10 Gebühr § 146 I KostO
15Vollzug des Geschäftes 8.338,50 €
16Geschäftswert: 19.250.000,00 €
17(anteilig berechnet zu 10 % gemäß § 30 Abs. 1 KostO)
185/10 Gebühr § 147 II KostO
19Überwachung der Kaufpreisfälligkeit 1.476,00 €
20Geschäftswert: 19.250.000,00 €
21(anteilig berechnet zu 10 % gemäß § 30 Abs. 1 KostO)
225/10 Gebühr § 147 II KostO
23Überwachung der Kaufpreiszahlung 1.476,00 €
24Dokumentenpauschale gem. §§ 152 I, 136 1, 2 KostO
251137 Seiten 188,05 €
26Porto 91,55 €
27-----------------
28Zwischensumme 44.924,10 €
2916 % Mehrwertsteuer 7.187,86 €
30vorgelegte Kosten für Vorkaufsrechtsverzichtserklärung 35,00 €
31vorgelegte Kosten Grundbucheinsicht 22,04 €
32vorgelegte Kopierkosten für Pläne 126,08 €
33vorgelegte Kurierkosten 85,26 €
34-----------------
3552.380,34 €
36==========
37Urkundenrolle Nr.: XXX
38Grundschuldbestellung und Schuldurkunde
39Geschäftswert gemäß § 23 Abs. 2: 22.000.000,00 €
4010/10 Gebühr §§ 141, 36 I KostO
41Grundschuldbestellung 18.437,00 €
42Dokumentenpauschale gem. §§ 152 I, 136 1, 2 KostO 29,20 €
4378 Seiten
44Porto 5,00 €
45-----------------
46Zwischensumme 18.471,20 €
4716 % Mehrwertsteuer 2.955,39 €
48-----------------
49insgesamt 21.426,59 €
50==========
51Rechnungsbetrag netto 69.395,30 €
5216 % Mehrwertsteuer 10.143,25 €
53Auslagen gesamt 268,38 €
54Vorschuss gesamt 0,00 €
55Rechnungsendbetrag (gesamt) 78.806,93 €."
56Der Präsident des Landgerichts beanstandete als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars, dass dieser bezüglich des Kaufvertrages bei der Berechnung der Gebühr gem. §§ 141, 36 Abs. 2 KostO den Geschäftswert gemäß § 20 Abs. 1 KostO in Höhe des Nettokaufpreises mit 19.250.000,00 € angesetzt hat. Er vertritt die Ansicht, der Geschäftswert sei unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer mit 22.330.000,00 € anzusetzen.
57Unter dem 30.05.2007 hat der Präsident des Landgerichts den Notar gemäß § 156 Abs. 6 KostO angewiesen, diesbezüglich die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
58Unter dem 21.06.2007 hat der Notar Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO gestellt. Er vertritt die Ansicht, dass die Umsatzsteuer nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderung des Umsatzsteuergesetzes nicht mehr geschäftswerterhöhend berücksichtigt werden könne, weil die nach dem Umsatzsteuergesetz nunmehr bestehende Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Umsatzsteuer als eine Art Reflex lediglich aus dem Abschluss des Kaufvertrages folge und es sich daher um keine Gegenleistung handelt, die der Käufer für die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an der Immobilie an den Verkäufer leistet. Er habe daher zu Recht in der Kostenrechnung lediglich den Nettokaufpreis angesetzt.
59Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 03.01.2008 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme Blatt 82 ff. der Akte wird insoweit Bezug genommen.
60Der Antrag auf Entscheidung ist zulässig.
61Die Kostenrechnung des Notars vom 03.06.2005 war zu bestätigen, da der Notar den Geschäftswert für die Gebühr gemäß §§ 141, 36 Abs. 2 KostO zu Recht in Höhe des Nettokaufpreises mit von 19.250.000,00 € angesetzt hat.
62Die Kammer folgt in der Sache den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in der Entscheidung vom 16.04.2007 (15 W 308/06), auf dessen Begründung Bezug genommen wird.
63Auch nach Ansicht der Kammer fällt die Umsatzsteuer nach der Gesetzesänderung des § 13 b UStG nicht mehr unter § 20 KostO. Der Käufer ist als Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz nunmehr alleiniger Steuerschuldner. Da die Regelung im Kaufvertrag lediglich die gesetzliche Regelung wiederholt, stellt die Verpflichtung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer keine übernommene Verpflichtung des Käufers nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO dar, weshalb als Geschäftswert lediglich der Nettokaufpreis in Ansatz zu bringen ist.
64Die Steuer für Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, werden nach der Änderung des Umsatzsteuerrechts zum 01.04.2004 dem Finanzamt unmittelbar nur noch von dem Leistungsempfänger geschuldet. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt ab dem 01.04.2004 für alle steuerpflichtigen Umsätze, die – wie hier gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbssteuergesetz die Veräußerung eines inländischen Grundstücks – unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen. Nach § 4 Satz 1 Nr. 9 a UStG sind von der Steuerpflicht zwar Umsätze befreit, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen. Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer jedoch einen solchen Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann der Verkäufer gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag erklären. Einen solchen ausdrücklichen Verzicht enthält vorliegend die notarielle Urkunde unter § 2 Ziffer 2.6.
65Unter diesen vorliegend gegebenen Voraussetzungen ist damit die Umsatzsteuer gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 UStG – entgegen der früheren Rechtslage – eine allein vom Grundstückserwerber zu begleichende eigene Steuerschuld. Dementsprechend ist nach § 14 a Abs. 5 Satz 2 und 3 UStG in der Rechnung auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen und ein gesonderter Steuerausweis in einer Rechnung nicht zulässig.
66Aus den dargelegten Gründen ist daher die Kammer mit dem Oberlandesgericht Hamm der Ansicht, dass die Umsatzsteuer nicht Bestandteil des Kaufpreises ist und der Notar damit zu Recht für die Gebühr nach §§ 141, 36 Abs. 2 KostO den Geschäftswert gemäß § 20 Abs. 1 KostO lediglich in Höhe des Nettokaufpreises mit 19.250.000,00 € angesetzt hat (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall der gerichtlichen Kostenrechnung für die Eintragung einer Erwerbsvormerkung auch den Beschluss der Kammer vom 20.11.2007 – 25 T 442/07).
67Ebenso wie das OLG Hamm vermag auch die Kammer der Gegenauffassung, die die Umsatzsteuer als Bestandteil des Kaufpreises ansieht, welcher lediglich teilweise nicht an den Gläubiger, sondern einen Dritten (das Finanzamt) erbracht wird (so OLG Celle, NJR-RR 2006, 71) nicht zu folgen. Dem steht nach Ansicht der Kammer bereits entgegen, dass der Verkäufer zu keinem Zeitpunkt Gläubiger der Umsatzsteuerschuld des Erwerbers geworden ist. Die Umsatzsteuerschuld ist nicht Teil des Kaufpreises, da die Zahlung nicht aufgrund des Kaufvertrages erfolgt, sondern als öffentlich-rechtliche Folge desselben (vgl. Lappe in: ders., Kosten-Rechtsprechung, Loseblatt, Anmerkung zu § 20 Abs. 1 KostO Nr. 108).
68Nach alledem war die Kostenrechnung des Notars XXX vom 03.06.2005 zu bestätigen.
69Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen, da die Entscheidung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall hinaus, wie die konträre Beurteilung durch die Oberlandesgerichte Hamm und Celle zeigt.
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