Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 365/06

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 36.678,54 zuzüglich gestaffelte Zinsen in Höhe von

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-desbank p.a. seit dem 01. Februar 1997 aus € 2.238,98,

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-desbank p.a. seit dem 01. Februar 1998 aus € 2.268,24,

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-desbank p.a. seit dem 01. Februar 1999 aus € 4.252,10,

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-desbank p.a. seit dem 01. Februar 2000 aus € 8.510,36,

- fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes p.a. seit dem 01. Februar 2001 aus € 6.299,41,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2002 aus € 2.462,22,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2003 aus € 1.576,72,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2004 aus € 5.147,59,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2005 aus € 3.041,31,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2006 aus € 881,61,

jeweils bis zum 23. Oktober 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 2)) bzw. bis zum 28. Dezember 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 1)),

nebst Rechtshängigkeitszinsen aus € 36.678,54 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 2)) bzw. seit dem 29. Dezember 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 1)) zu zahlen,

wobei die beiden Beklagten bis zum 23. Oktober 2006 gesamt-schuldnerisch auf die gestaffelten Zinsen und ab dem 29. Dezem-ber 2006 gesamtschuldnerisch auf die Rechtshängigkeitszinsen haften, während die Beklagte zu 2) für den Zeitraum vom 24. Okto-ber 2006 bis zum 28. Dezember 2006 bereits auf Rechtshängig-keitszinsen und die Beklagte zu 1) noch auf die gestaffelten Zinsen haftet, in Höhe des übereinstimmenden Zinsbetrages beide Beklagten als Gesamtschuldner, hinsichtlich des überschießenden Zinsbetrages die Beklagte zu 2) allein.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 38 % die Klägerin, zu 62 % tragen sie die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.