Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 416/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

die folgenden Lichtbilder ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen:

wenn dies geschieht wie folgt:

2.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1 sowie über die Herkunft der Fotografien.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihres Rechts-anwaltes in Höhe von 659,80 € freizustellen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklag-te zu 70 %.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gilt dies gegen Si-cherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 10.000,- €, bezüglich der Auskunftserteilung in Höhe von 1.000,- €, bezüg-lich der Freistellung in Höhe von 800,- € und bezüglich der Zahlung in Hö-he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des durch den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.


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