Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 335/07

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen,

die folgenden und/oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Kredi-te zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

„Objektbesichtigung zur internen Wertermittlung

- Beleihungsauslauf bis € 300.000 einschl. Vorlasten

- Innenbesichtigung 200,00 Euro

- Außenbesichtigung 175,00 Euro

- Beleihungsauslauf ab € 300.000 einschl.

Vorlasten (Gutachten) 350,00 Euro“

„Teilauszahlungsgebühr bei Baukreditauszahlungen

bzw. –abrufen unter € 5.000 10,00 Euro

je Vorgang“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gilt dies nur gegen Si-cherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 5.000,- und bezüglich der Kosten in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Be-klagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn diese nicht vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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