Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 151/07

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – er-satzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosphäre in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:

einen Trockenmittel-Behälter mit einer Seitenwand und ein Mittel zum Zurückhalten des Trockenmittels im Behälter, ferner einen Be-hälter für Trockenmittellösung mit einer Seitenwand und einem Bo-den, wobei der Trockenmittel-Behälter das Trockenmittel aufneh-men kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittellösung bildet, wobei die Seitenwand des Trockenmittel-Behälters mindestens eine Luftzutrittsöffnung aufweist und der Trockenmittel-Behälter in seinem Boden mindestens eine Öffnung umfasst, durch das die Trockenmittellösung in den Behälter für Trockenmittellösung fließen kann, wobei der Behälter für Trockenmittellösung eine obere Öffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittel-Behälter angebracht ist, dass der Trockenmittel-Behälter im Behälter für Trockenmittellösung von einer aktiven Position, in der die Luftzutrittsöffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittel-Behälter gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand des Behälters für Trockenmittellösung die Luftzutrittsöffnung des Trockenmittel-Behälters vollständig bedeckt, wobei der Trockenmittel-Behälter durch einfaches Verschieben im Behälter für Trockenmittellösung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position überführt werden kann und der Trockenmittel-Behälter während dieser Überführung seine relative Ausrichtung gegenüber dem Behälter für Trockenmittellösung ständig beibehält und die Unterseite des Bodens des Trockenmittel-Behälters der Oberseite des Bodens des Behälters für Trockenmittellösung gegenüber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des ver-schobenen Trockenmittel-Behälters vom Behälter für Trockenmittellösung zu verhindern,

anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemein-kosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,

und dabei für die unter Ziffer I. 2a) genannten Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, wobei die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.452,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.736,00 EUR seit dem 12.07.2007 und aus weiteren 1.716,00 EUR seit dem 11.09.2007 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29.12.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuer-bürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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