Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 160/06

Tenor

I.

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a)

Paneelelemente mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten, von denen die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzliche Nut aufweist, wobei die Feder gegenüber der Vorderseite des Paneelelements nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, wobei die zusätzliche Nut zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements parallel zur Feder verläuft,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

und/oder

b)

Befestigungsklammern mit zwei entgegengesetzten Flügeln, deren einer sich in eine zusätzliche Nut eines Paneelelements erstreckt und deren Abstand voneinander die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

für Wand- oder Deckenverkleidungen mit Paneelelementen, die jeweils eine Vorder- und eine Rückseite, sowie zwei gegenüberliegende Kanten aufweisen, wobei die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzliche Nut aufweist, wobei ferner die Feder gegenüber der Vorderseite des Paneelelements nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt und wobei die zusätzliche Nut zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements parallel zur Feder verläuft,

ohne ausdrücklich und blickfangmäßig hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass die Befestigungsklammern nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Deutschen Patents DE 43 37 743 für Wand- oder Deckenverkleidungen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses einschließlich der Vorlage entsprechender Rechnungs- und Lieferscheine in Kopie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und

-preisen, unter Einschluss von benutzten Marken- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, unter Einschluss von benutzten Marken- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet),

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter 1. bezeichneten Wand- und Deckenverkleidungen sowie Befestigungsklammern unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 5. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilstenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 330.000 und hinsichtlich des Urteilstenors zu I.2. gegen eine solche in Höhe von € 55.000 vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf € 500.000,00 festgesetzt.


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