Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 25 S 5/08
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 09.01.2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (291 a C 10466/07)
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das
Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.050, 00 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft XXX in XXX.
4Die Klägerinnen begehren, den in der Eigentümerversammlung vom 19.07.2007 zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
5In den jeweils am 17.08. 2007 bei Gericht eingegangenen Klageschriften ist "die Wohnungseigentümergemeinschaft XXX" als Beklagte aufgeführt. Im weiteren Verlauf heißt es: "..wird hiermit Klage gegen die Beklagte erhoben". In der Klagebegründung wird weiter ausgeführt: "Die Klägerin ist Eigentümerin in der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage....". Beigefügt war den Klageschriften jeweils eine Eigentümerliste.
6Mit Verfügung vom 21.08.2007 wies das Amtsgericht die Klägerinnen darauf hin, dass nach § 46 Abs. 1 WEG die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten sei. Daraufhin haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 04.09.2007 mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf die Klagebegründung und die bereits übermittelte Namensliste klargestellt werde, dass sich die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage richte. Sodann ist die Klageschrift gemeinsam mit dem Schriftsatz vom 04.09.2007 am 15.09.2007 an den Verwalter zugestellt worden.
7Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, aus dem Klageantrag sowie der Klagebegründung sei bei objektiver Deutung aus Empfängersicht zu erkennen, dass selbstverständlich nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als nunmehr teilrechtsfähige "Einheit", sondern die übrigen Eigentümer Partei sein sollen.
8Sie haben beantragt,
9den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom
1019.07.2007 zum Tagesordnungspunkt 2 für ungültig zu
11erklären, hilfsweise, festzustellen, dass unter
12Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom
1319.07.2007 ein Negativbeschluss gefasst worden sei.
14Die Beklagten haben beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie sind der Auffassung, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei. Die am 17.08.2007 bei Gericht eingegangenen Klagen seien gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet gewesen, die nicht passivlegitimiert sei. Die durch den Schriftsatz vom 04.09.2007 erfolgte Umstellung der Klage auf die übrigen Wohnungseigentümer sei nicht geeignet, die Anfechtungsfrist zu wahren, da die Klage gegen diese bis zum 19.08.2007 bei Gericht hätte eingereicht werden müssen.
17Das Amtsgericht hat die Klage –nach Verbindung gemäß § 47 WEG- abgewiesen. Zur Begründung hat es ausführt, dass die materiellrechtliche Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG durch die am 17.08.2007 anhängig gewordenen Klagen nicht eingehalten worden sei. Die Anfechtungsklage wäre gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten gewesen, die ursprüngliche Klageschrift hätte sich jedoch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet. Erstmalig durch den Schriftsatz vom 04.09.2007 sei die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet worden, zu diesem Zeitpunkt sei die Frist zur Anfechtung des Beschlusses nicht mehr gewahrt gewesen. Eine Rubrumsberichtigung scheide aus.
18Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung. Sie ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Frage einer möglichen Parteiberichtigung und führen aus, dass sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bereits aus der Klagebegründung ergebe, dass die Klage sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer habe richten sollen, da auf die Eigentümerliste Bezug genommen worden sei.
19Mit dem Schriftsatz vom 04.09.2007 hätten sie lediglich jeweils eine Klarstellung des Passivrubrums an das Gericht übermittelt und nicht, wie von diesem angenommen, jeweils einen Parteiwechsel beantragt.
20Sie beantragen,
21unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom
2209.01.2008, Az. 291 a C 10466/07, den Beschluss der
23Wohnungseigentümergemeinschaft vom 19.07.2007 zum
24Tagesordnungspunkt 2 für ungültig zu erklären, hilfsweise, den
25Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
26Die Beklagten beantragen,
27die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an
28das Amtsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
29Sie nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung.
30II.
31Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht.
32Die Klage der Klägerinnen auf Erklärung der Ungültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 19.07.2007 zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlusses ist innerhalb der Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden. Nach Auffassung der Kammer war im Hinblick auf den Schriftsatz vom 04.09.2007 der Klägerinnen eine Parteiberichtigung vorzunehmen.
33Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG muss die Klage auf Ungültigerklärung eines Beschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Klageerhebung setzt nach § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung an die beklagten Wohnungseigentümer voraus.
34Der angefochtene Beschluss ist am 19.07.2007 gefasst worden. Fristablauf zur Klageerhebung war damit am 19.08.2007. Die Zustellung der am 17.08.2007 bei Gericht eingegangenen Klage ist am 15.09.2007 bewirkt worden, und zwar aufgrund des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 04.09.2007 an die übrigen Wohnungseigentümer. Durch diese Zustellung ist gemäß § 167 ZPO die Anfechtungsfrist gewahrt worden, da die Klageschrift innerhalb der Anfechtungsfrist bei Gericht eingegangen und die Zustellung der Klageschrift demnächst erfolgt ist. Zwar haben die Klägerinnen die Klage ursprünglich gegen die "Wohnungseigentümergemeinschaft XXX" als Beklagte gerichtet und erst mit Schriftsatz vom 04.09.2007 erklärt, dass sich die Klage entsprechend § 46 Abs. 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten soll. Die Voraussetzungen für eine Fristwahrung nach § 167 ZPO liegen aber dennoch vor, da in dem Schriftsatz vom 04.09.2007 nach Auffassung der Kammer lediglich eine Parteiberichtigung liegt. Die Änderung der Parteibezeichnung ist bei identitätswahrender Berichtigung unschädlich, nur bei einem Parteiwechsel und einer damit verbundenen Klageänderung ist die Frist durch die demnächst erfolgte Zustellung nicht gewahrt (Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 167 Rdnr. 16) .
35Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn getroffen werden sollte. Nicht die Bezeichnung einer Partei allein ist ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger zukommt. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Unterlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers, so wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, MDR 2008, 524; BGH, NJW 2003, 1043). Einer Fehlbezeichnung ist durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (BGH NJW-RR 2006, 42).
36Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts war erkennbar, dass die Klägerinnen ihre Anfechtungsklage allein gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten wollten. Zwar unterscheidet das Wohnungseigentumsgesetz in der seit dem 01.07.2007 geltenden Fassung zwischen den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 6 WEG, § 27 WEG) und stellt in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausdrücklich klar, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist. Die Klagen enthalten dagegen eindeutig jeweils die Parteibezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft XXX", was für sich genommen dafür sprechen würde, dass als Beklagte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzusehen sein soll. Jedoch ist den Klageschriften in der Begründung eindeutig zu entnehmen, dass eine Beschlussanfechtung gewollt ist. Als Beklagte kommen bei dieser nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes allein die Wohnungseigentümer in Betracht. Es liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne von § 10 Abs. 6 WEG erkennbar nicht als Beklagte in Betracht kommt, da keine der dort genannten Rechte und Pflichten der Gemeinschaft betroffen sind. Nur in den Fällen, in denen als materielle Anspruchsgegner sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft als Verband in Betracht kommen (wie z.B. bei der Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Aufopferungsanspruchs) scheidet eine Auslegung der Parteibezeichnung und damit eine Rubrumsberichtigung aus (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 34 Wx 144/06, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall dagegen erachtet die Kammer eine Berichtigung der Parteibezeichnung für möglich, da sich für eine Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband verklagt sein soll, keine Anhaltspunkte ergeben, sondern allein eine Anfechtung gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern gewollt gewesen ist.
37Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da eine weitere Verhandlung erforderlich ist und bislang nur über die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 WEG entschieden worden ist.
38Die Kammer hat gegen dieses Urteil die Revision zugelassen, da der Entscheidung nach der seit dem 01.07.2007 geltenden Neufassung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt.
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