Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 81/07

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) optische Datenträger mit Bilddaten eines Verfahrens zur Übertragung einer Reihe von Bildern einer Voll-bewegungs-Videoszene

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:

- Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale In-formation aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann,

- die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausgesetzt werden,

- wobei die ursprüngliche Reihe von Bildern als eine An-zahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Größe zunehmenden Rangordnung betrachtet wird,

- und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung berücksichtigt werden,

- jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugefügt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist;

b) optische Datenträger in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

auf denen eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenblöcken gespeichert ist, die nach dem unter I. 1. a) beschriebenen Codierverfahren erhalten worden sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Hand-lungen begangen haben,

und zwar

- die Beklagten zu 1) und 4) für den Zeitraum ab dem 30. Juni 1995,

- der Beklagte zu 2) für den Zeitraum ab dem 14. März 2005,

- der Beklagte zu 3) für den Zeitraum vom 20. September 2005 bis zum 31. Mai 2007,

jeweils unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab-nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

- hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnun-gen und Lieferscheine in Kopie),

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar in den unter I. 2. für die einzelnen Beklagten näher bezeichneten Zeiträumen, entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, die in der Bundes-republik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.

IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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