Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 13/08
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Stadtgebiet von E Außenwerbung auf Schaltschränken, Ampel- und Straßenbeleuchtungsmasten, Brückenpfeilern, Bauzäunen, Straßengittern und ähnlichem zu betreiben und / oder zu veranlassen, bei welcher Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, an denen ein Nutzungsrecht des Beklagten nicht besteht.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses vorstehend ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 775,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2007 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt wird.
Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt Außenwerbung mit Plakaten insbesondere für kulturelle Veranstaltungen im Stadtgebiet von E. Mit dem als Anlage 1 vorgelegten Vertrag vom 04.10./23.10.2006 sowie der als Anlage 2 hierzu getroffenen Zusatzvereinbarung vom 07.05./29.05.2007 hat die E Marketing und Tourismus GmbH, nachfolgend XXX genannt, welche für die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt E in kultureller und touristischer Hinsicht verantwortlich zeigt, der dort benannten T GmbH mit Sitz in L das ausschließliche Recht eingeräumt, die im Zugriffsrecht der XXX stehenden Schaltschränke und Bauzäune (§ 1 der Anlage 1) sowie die sonstigen städtischen Flächen und Einrichtungen wie insbesondere Brückenpfeiler und -widerlager, Ampel- und Beleuchtungsmaste und ähnliches (Anlage 2) für werbliche Zwecke zu nutzen. Mit der als Anlage 3 in Kopie beiliegenden Erklärung vom 29.05.2007 hat die T GmbH die ihr zustehenden Rechte aus den beiden vorbenannten Verträgen zum Zwecke der Geltendmachung im eigenen Namen an die Klägerin übertragen.
3Die Klägerin ist als Plakatwerbeunternehmen im Bereich der Außenwerbung tätig und beklebt unter anderem auch Bauzäune, Schaltschränke, Brückenpfeiler, Straßenbeleuchtungsmasten und ähnliches, die im Eigentum der Stadt E stehen. Die Klägerin akquiriert hauptsächlich Veranstaltungswerbung.
4Der Beklagte befasst sich gewerbsmäßig mit der Organisation von Parties und Musikveranstaltungen in fremden Lokalitäten, für die er durch Plakatierung werben ließ. Zu Werbung für die von ihm in den Räumlichkeiten des „H“ in E am 16.10.2007 organisierte Veranstaltung „FF“ brachte er Werbeplakate an Objekten an, die - streitig - im ausschließlichen Nutzungsrecht der Klägerin stehen und für welche er, sich zuvor - als solches unstreitig - keine Nutzungsrechte seitens der Klägerin hat einräumen lassen.
5Die Klägerin behauptet, die Stadt E habe der XXX vertraglich alle Aufgaben und Rechte übertragen, das äußere Erscheinungsbild der Stadt E zu wahren und zu fördern und die XXX ermächtigt, gegen wildes Plakatieren vorzugehen und diese Aufgabe auf Dritte zu übertragen.
6Sie, die Klägerin, habe im Oktober 2007, im Stadtgebiet E rund 300 Plakate, auf denen für von dem Beklagten organisierte Veranstaltungen geworben wurde, an den im öffentlichen Eigentum stehenden Anlagen festgestellt, für die sie das Nutzungsrecht habe und für die dem Beklagten keine Plakatierungsgenehmigung erteilt worden sei.
7Die Klägerin beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Stadtgebiet von E Außenwerbung auf Schaltschränken, Ampel- und Straßenbeleuchtungsmasten, Brückenpfeilern, Bauzäunen, Straßengittern und ähnlichem zu betreiben und / oder zu veranlassen, bei welcher Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, an denen ein Nutzungsrecht des Beklagten nicht besteht.
92. Den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 775,64 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2007 zu zahlen.
10Der Beklagte hat den Klageantrag zu 1. nach Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2008 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Im Übrigen beantragt er,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, weil nicht konkret dargelegt sei, auf welcher Grundlage die XXX über Rechte der Stadt E habe verfügen oder diese Rechte selbst habe ausüben können.
13Der Beklagte habe - als solches unstreitig - vorprozessual auf die Abmahnung der Klägerin bereits eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Aus diesem Grund bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Die Kosten der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgung hält er für überhöht.
14Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 8. Juli 2008 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeuginnen J und C vom 11. August 2008 (GA 63f. und 65f.) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 4. September 2008 (GA 69ff.) verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16I.
17Der Beklagte ist aufgrund seines Anerkenntnisses nach dem Klageantrag zu 1. zu verurteilen (§ 307 ZPO).
18II.
19Der Klageantrag zu 2. ist aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet.
201. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin richtet sich nach Wettbewerbsrecht. Zumindest zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung, d. h. im Oktober 2007 bestand zwischen den Parteien jedenfalls ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien im öffentlichen Raum durch Plakatieren für Veranstaltungen warben (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 2 UWG; RN 59).
21Der Unterlassungsanspruch der Klägerin war aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG begründet.
22Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Beklagte für seine Veranstaltung in dem von der Klägerin dargestellten Umfang und auf den dem Nutzungsrecht der Klägerin unterliegenden Anlagen Plakatwerbung betrieben hat.
23Das Nutzungsrecht der Klägerin ergibt aus dem Inhalt der auf die XXX zurück gehenden Kette der vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen. Die Berechtigung der XXX, das Plakatierungsrecht auf im (öffentlichen) Eigentum der Stadt E stehenden Anlagen zu übertragen, ergibt sich aus dem Vertrag, den sie hierüber mit der Stadt geschlossen hat. Dies steht aufgrund der schriftlichen Zeugenaussagen der beiden Geschäftsführerinnen der XXX fest.
24Die Plakatwerbung für die Veranstaltung verstieß gegen § 4 Nr. 10 UWG. In ihr ist eine vorsätzliche Behinderung der betrieblichen Abläufe der Klägerin zu sehen (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 10, RN 10.160 m.Nw.) Dabei reicht es zur Annahme des Vorsatzes aus, dass dem Beklagten bewusst war, dass die für seine Veranstaltung werbenden Plakate ohne Genehmigung des Nutzungsberechtigten angebracht wurden (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O.).
25Der Abringung von 300 Plakaten ist auch die Relevanz im Hinblick auf die Störung der betrieblichen Abläufe der Klägerin nicht abzusprechen.
26Der Zahlungsnspruch steht der Klägerin zu, weil nach Beweisaufnahme durch Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten feststeht, dass sie die Kostenrechnung ihres Prozessbevollmächtigten ausgeglichen hat.
272. Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
28Der in Ansatz gebrachte Streitwert in Höhe von € 10.000,00 ist unter Zugrundelegung der berechtigten Interessen der Klägerin angemessen.
29Ebensowenig ist die in Ansatz gebrachte 1,3 - Rahmengebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu beanstanden.
30Eine Anrechung der Verfahrensgebühr auf die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08).
31Eine Anrechnung wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sein, da nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei seiner Vernehmung als Zeuge am 4. September 2008 davon auszugehen sein dürfte, dass er von Anfang an auch mit der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin beauftragt war.
323.
33Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet.
34III.
35Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
36§ 93 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da die Klägerin ihre Aktivlegitimation bereits vor Erlass des Beweisbeschlusses schlüssig begründet hat, der Klageantrag zu 1. aber erst nach durchgeführten Beweisaufnahme anerkannt wurde.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.
38Streitwert: € 10.000,00
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