Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 95/07

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 630 157 zu unterlassen,

a) optische Datenträger mit codierten Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder aus Videobildern repräsentieren, als unmittel-bares Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens anzubieten, in Ver-kehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei dem die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält:

(a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und

(b) Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder, wobei das Verfahren ferner die folgenden Schritte enthält:

(c) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, wo-von jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem entspre-chenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des mo-mentanen Vollbildes zugeordnet ist;

(d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes zugeordnet ist;

(e) Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes, des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewe-gungsvektoren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden;

(f) Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Be-wegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blö-cken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren ent-sprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren;

(h) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momenta-nen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des bes-ten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren;

und/oder

b) optische Datenträger anzubieten und/oder zu liefern, die für Decodierungssysteme für codierte Videodaten geeignet und bestimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das System enthält:

(a) eine Eingangsschaltung, die codierte Videodaten empfängt und die codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewe-gungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pi-xeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, sowie (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes separiert;

(b) eine Blockauswahleinrichtung, die die ersten und zweiten Be-wegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt;

(c) einen Blockprozessor, der den einen oder die mehreren aus-gewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke von Pixeldaten bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(d) einen Blockaddierer, der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, so-wie die Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten empfängt und ein vorherge-sagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes erzeugt, und

(e) einen Vollbildgenerator, der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des mo-mentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt;

und/oder

c) optische Datenträger anzubieten und/oder zu liefern, die für ein Decodierungsverfahren für codierte Videodaten geeignet und be-stimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält:

(a) Empfangen codierter Videodaten für aufeinander folgende Vollbilder, wobei das Verfahren ferner die Schritte enthält:

(b) Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, und (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;

(c) Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungs-vektordaten zugeordnet sind;

(d) Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momen-tanen Vollbildes aus dem einen oder den mehreren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten, und

(f) Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichne-ten, seit dem 10.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 94 % und der Klägerin zu 6 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 2.000.000,00 EUR. Die Klägerin darf die Zwangs-vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Hö-he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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